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   BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23   

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https://dejure.org/2024,1715
BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23 (https://dejure.org/2024,1715)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2024 - I ZR 34/23 (https://dejure.org/2024,1715)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2024 - I ZR 34/23 (https://dejure.org/2024,1715)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, § 15 A... bs. 2 Satz 1, 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG, § 20 UrhG, § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG, § 78 Abs. 1 Nr. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 94 Abs. 4, § 95 UrhG, Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG, Richtlinie 2006/115/EG

  • JurPC

    Seniorenwohnheim

  • Wolters Kluwer

    "Unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten" im Sinne der Definition der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG; Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG

  • rewis.io

    Seniorenwohnheim

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Seniorenwohnheim

  • datenbank.nwb.de

    Seniorenwohnheim

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur weiteren Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe vor

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Weitersendung von Rundfunkprogrammen im Seniorenheim - Fragen zur weiteren Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe dem EuGH vorgelegt

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Streit um Satellitenempfangsanlage im Seniorenheim

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Öffentliche Wiedergabe im Seniorenheim?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage: Fragen zur weiteren Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage: Fragen zur weiteren Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage: Fragen zur weiteren Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 454
  • GRUR 2024, 381
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23
    Um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 42] - Reha Training/GEMA; zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 [juris Rn. 85] = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso; Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 [juris Rn. 34] - PPL/Irland).

    Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 40 bis 44] - Reha Training/GEMA; EuGH, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 54] - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a., jeweils mwN).

    Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof für Patienten eines Rehabilitationszentrums entschieden (EuGH, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 57] - Reha Training/GEMA; für Krankenhauspatienten ebenso BGH, GRUR 2018, 608 [juris Rn. 34 f.] - Krankenhausradio).

    Jedenfalls dürfte sich bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung eine aufgrund der Wahrnehmung dieser Möglichkeit zwischen einzelnen Bewohnern entstehende persönliche Verbundenheit lediglich als (willkommene) Begleiterscheinung der Inanspruchnahme des Wohn-, Pflege- und Versorgungsangebots der Beklagten erweisen, ohne dass hierdurch - wie erforderlich (vgl. EuGH, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 57] - Reha Training/GEMA) - die Gesamtheit der Bewohner zu einer "privaten Gruppe" würde (vgl. KG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 24 U 164/19, [juris Rn. 26]; OLG Dresden, GRUR-RR 2023, 149 [juris Rn. 26]).

    Auch bei der Prüfung einer öffentlichen Wiedergabe gegenüber Gästen in Hotels (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 [juris Rn. 37 bis 47] - SGAE/Rafael) und Gaststätten (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-29/08, Slg. 2011, I-09083 = GRUR 2012, 156 [juris Rn. 197 bis 199] - Football Association Premier League und Murphy) sowie Patienten in Kureinrichtungen (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 [juris Rn. 27 bis 33] = WRP 2014, 418 - OSA/Lécebné lázne) und Reha-Einrichtungen (EuGH, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 57 bis 62] - Reha Training/GEMA) hat der Gerichtshof der Europäischen Union allein das Merkmal des "neuen Publikums" geprüft, ohne auf das technische Verfahren abzustellen.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat weiter entschieden, dass der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks für die Einstufung einer solchen Verbreitung als "öffentliche Wiedergabe" zwar nicht ausschlaggebend ist (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 [juris Rn. 43] - ITV Broadcasting/TVC), doch hierfür - unter anderem zur Bestimmung der möglichen Vergütung für diese Verbreitung - auch nicht unerheblich ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 [juris Rn. 204] - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2016, 684 [juris Rn. 49] - Reha Training/GEMA).

  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 171/19

    Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen

    Auszug aus BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23
    Sie können im Falle einer widerrechtlichen Verletzung ihres Rechts Unterlassung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG beanspruchen (zu § 97 Abs. 2 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 171/19, GRUR 2020, 1297 [juris Rn. 9] = WRP 2020, 1573 - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, mwN).

    Das Senderecht schließt das Recht zur Kabelweitersendung gemäß § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG ein, also das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (vgl. BGH, GRUR 2020, 1297 [juris Rn. 11] - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, mwN).

    Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb in Übereinstimmung mit der für Urheber geltenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie mit der für Leistungsschutzberechtigte geltenden Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14, BGHZ 206, 365 [juris Rn. 30 bis 41] - Ramses; Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 [juris Rn. 22] - Krankenhausradio; BGH, GRUR 2020, 1297 [juris Rn. 11] - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, jeweils mwN).

    Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (BGH, GRUR 2020, 1297 [juris Rn. 17] - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, mwN).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23
    Auch bei der Prüfung einer öffentlichen Wiedergabe gegenüber Gästen in Hotels (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 [juris Rn. 37 bis 47] - SGAE/Rafael) und Gaststätten (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-29/08, Slg. 2011, I-09083 = GRUR 2012, 156 [juris Rn. 197 bis 199] - Football Association Premier League und Murphy) sowie Patienten in Kureinrichtungen (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 [juris Rn. 27 bis 33] = WRP 2014, 418 - OSA/Lécebné lázne) und Reha-Einrichtungen (EuGH, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 57 bis 62] - Reha Training/GEMA) hat der Gerichtshof der Europäischen Union allein das Merkmal des "neuen Publikums" geprüft, ohne auf das technische Verfahren abzustellen.

    Der Besitzer eines Empfangsgerätes, der - wie der Betreiber des Hotels oder der Inhaber der Gastwirtschaft in den dem Gerichtshof vorgelegten Verfahren - ein zusätzliches Publikum in die Lage versetzt, das Werk anzuhören oder anzusehen, gibt das Werk danach für ein neues Publikum wieder (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 [juris Rn. 41 f.] - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 197 bis 199 - Football Association Premier League und Murphy; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 44/10, GRUR 2012, 1136 [juris Rn. 18] = WRP 2012, 1402 - Breitbandkabel).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat weiter entschieden, dass der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks für die Einstufung einer solchen Verbreitung als "öffentliche Wiedergabe" zwar nicht ausschlaggebend ist (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 [juris Rn. 43] - ITV Broadcasting/TVC), doch hierfür - unter anderem zur Bestimmung der möglichen Vergütung für diese Verbreitung - auch nicht unerheblich ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 [juris Rn. 204] - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2016, 684 [juris Rn. 49] - Reha Training/GEMA).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Auszug aus BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23
    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 [juris Rn. 24 bis 26] = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 1441 - BestWater International).

    b) Im Streitfall handelt es sich um ein spezifisches technisches Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, weil die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Rundfunkprogramme über eine Satellitenempfangsanlage empfängt und diese in ihr Kabelnetz einspeist (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 [juris Rn. 26] - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2017, 510 [juris Rn. 26] - AKM).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat weiter entschieden, dass der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks für die Einstufung einer solchen Verbreitung als "öffentliche Wiedergabe" zwar nicht ausschlaggebend ist (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 [juris Rn. 43] - ITV Broadcasting/TVC), doch hierfür - unter anderem zur Bestimmung der möglichen Vergütung für diese Verbreitung - auch nicht unerheblich ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 [juris Rn. 204] - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2016, 684 [juris Rn. 49] - Reha Training/GEMA).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Auszug aus BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23
    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat für die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" verlangt, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-161/17, GRUR 2018, 911 [juris Rn. 24] = WRP 2018, 1052 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN).

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein "neues Publikum" im Sinne der Definition der öffentlichen Wiedergabe gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ein solches, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (EuGH, GRUR 2018, 911 [juris Rn. 24] - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN).

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23
    Auch bei der Prüfung einer öffentlichen Wiedergabe gegenüber Gästen in Hotels (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 [juris Rn. 37 bis 47] - SGAE/Rafael) und Gaststätten (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-29/08, Slg. 2011, I-09083 = GRUR 2012, 156 [juris Rn. 197 bis 199] - Football Association Premier League und Murphy) sowie Patienten in Kureinrichtungen (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 [juris Rn. 27 bis 33] = WRP 2014, 418 - OSA/Lécebné lázne) und Reha-Einrichtungen (EuGH, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 57 bis 62] - Reha Training/GEMA) hat der Gerichtshof der Europäischen Union allein das Merkmal des "neuen Publikums" geprüft, ohne auf das technische Verfahren abzustellen.

    Der Besitzer eines Empfangsgerätes, der - wie der Betreiber des Hotels oder der Inhaber der Gastwirtschaft in den dem Gerichtshof vorgelegten Verfahren - ein zusätzliches Publikum in die Lage versetzt, das Werk anzuhören oder anzusehen, gibt das Werk danach für ein neues Publikum wieder (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 [juris Rn. 41 f.] - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 197 bis 199 - Football Association Premier League und Murphy; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 44/10, GRUR 2012, 1136 [juris Rn. 18] = WRP 2012, 1402 - Breitbandkabel).

  • EuGH, 16.03.2017 - C-138/16

    AKM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

    Auszug aus BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23
    Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen der nationalen Rundfunkanstalt mit Hilfe von Leitungen im Inland nicht als erlaubnispflichtig angesehen, ohne auf das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidende technische Verfahren abzustellen, weil es sich nicht um ein "neues Publikum" handelte (EuGH, Urteil vom 16. März 2017 - C-138/16, GRUR 2017, 510 [juris Rn. 26 bis 30] = WRP 2017, 682 - AKM).

    b) Im Streitfall handelt es sich um ein spezifisches technisches Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, weil die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Rundfunkprogramme über eine Satellitenempfangsanlage empfängt und diese in ihr Kabelnetz einspeist (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 [juris Rn. 26] - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2017, 510 [juris Rn. 26] - AKM).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Auszug aus BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23
    Um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 42] - Reha Training/GEMA; zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 [juris Rn. 85] = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso; Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 [juris Rn. 34] - PPL/Irland).

    Andererseits hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Patienten eines Zahnarzts, für die im Wartezimmer Hintergrundmusik abgespielt wird, nicht als "Personen allgemein" angesehen, weil sie eine Gesamtheit von Personen seien, deren Zusammensetzung weitgehend stabil sei und die eine bestimmte Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger darstellten, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung durch den Zahnarzt hätten (EuGH, GRUR 2012, 593 [juris Rn. 95] - SCF/Del Corso).

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 85/17

    Krankenhausradio

    Auszug aus BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23
    Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb in Übereinstimmung mit der für Urheber geltenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie mit der für Leistungsschutzberechtigte geltenden Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14, BGHZ 206, 365 [juris Rn. 30 bis 41] - Ramses; Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 [juris Rn. 22] - Krankenhausradio; BGH, GRUR 2020, 1297 [juris Rn. 11] - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, jeweils mwN).

    Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof für Patienten eines Rehabilitationszentrums entschieden (EuGH, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 57] - Reha Training/GEMA; für Krankenhauspatienten ebenso BGH, GRUR 2018, 608 [juris Rn. 34 f.] - Krankenhausradio).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine

    Auszug aus BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23
    Um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 42] - Reha Training/GEMA; zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 [juris Rn. 85] = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso; Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 [juris Rn. 34] - PPL/Irland).

    (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Gäste eines Hotels, dessen Betreiber in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, eine unbestimmte Zahl potentieller Leistungsempfänger darstellen, weil der Zugang dieser Gäste zu den Dienstleistungen des Hotels grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes beruht und lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt wird, so dass es sich in einem solchen Beispielsfall um "Personen allgemein" handelt (EuGH, GRUR 2012, 597 [juris Rn. 41] - PPL/Irland).

  • EuGH, 20.04.2023 - C-775/21

    Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 44/10

    Vorlagebeschluss zur Kabelweiterleitung im Sendegebiet - "Breitbandkabel"

  • KG, 10.06.2020 - 24 U 164/19

    Eingriff in Recht zur Kabelweitersendung durch öffentliche Wiedergabe

  • EuGH, 28.10.2020 - C-637/19

    BY (Preuve photographique)

  • OLG Dresden, 10.01.2023 - 14 U 1307/22

    Vergütungspflichtigkeit der Einspeisung von per Satellit empfangenen Fernseh- und

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 228/14

    Ramses - GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für

  • OLG Zweibrücken, 26.01.2023 - 4 U 101/22

    Seniorenwohnheim - Urheberrecht: Weitersendung eines per Satellit empfangenen

  • BGH, 08.02.2024 - I ZR 35/23

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur weiteren Klärung des

    Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren I ZR 34/23 ausgesetzt.
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