Rechtsprechung
BGH, 08.07.1970 - IV ZR 37/69 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,1807) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Absetzung der Verhandlungsgebühr nach Zurückweisung einer Revision ohne mündliche Verhandlung - Analoge Anwendung von gebührenrechtlichen Sondertatbeständen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1970, 1743
- NJW 1970, 2025 (Ls.)
- MDR 1970, 27
- MDR 1970, 830
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.10.1956 - V BLw 27/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.07.1970 - IV ZR 37/69
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung ausdrücklich gebilligt (Beschluß von 19. Oktober 1956 - V BLw 27/54 - = LM Lw VG § 48 Nr. 1).
- BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03
Anwaltsgebühren in Wohnungseigentumssachen bei Absehen von mündlicher Verhandlung
Vielmehr soll dem Rechtsanwalt durch § 35 BRAGO eine zusätzliche Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig erwartet werden darf, wenn auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (BGH, Beschl. v. 8. Juli 1970, IV ZR 37/69, NJW 1970, 1743). - LG Potsdam, 28.09.2005 - 3 T 65/05
Rechtsanwaltsgebühren: Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung in WEG-Sachen
So solle dem Rechtsanwalt durch § 35 BRAGO eine zusätzliche Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig erwartet werden dürfe, wenn auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden werde (BGH, a.a.O. unter Hinweis auf BGH NJW 1970, 1743). - BGH, 20.03.1974 - IV ZR 161/72
Festsetzung der Gebühr für die Mitwirkung in einem Verfahren am BGH - Erinnerung …
Durch sie ist ein Ausgleich dafür geschaffen worden, daß den Prozeßbevollmächtigten der Parteien die Verhandlungsgebühr nicht zusteht, wenn die Revision ohne mündliche Verhandlung nach Art. 1 Nr. 2 des Entlastungsgesetzes zurückgewiesen wird (Beschluß des erkennenden Senats vom 8. Juli 1970 - IV ZR 37/69 = LM BGH EntlG Nr. 1 = NJW 1970, 1743).