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   BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18   

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BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18 (https://dejure.org/2022,26626)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2022 - KZR 111/18 (https://dejure.org/2022,26626)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2022 - KZR 111/18 (https://dejure.org/2022,26626)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    VBL-Gegenwert III

  • rechtsprechung-im-internet.de

    VBL-Gegenwert III

    § 19 GWB 2005, § 33 Abs 3 S 4 GWB 2005, § 33 Abs 3 S 5 GWB 2005, § 33a Abs 4 GWB vom 01.06.2017, § 217 BGB
    Kartellrechtsverstoß: Rechtsfolgen der rückwirkenden Gegenwertregelung im satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; Zinsen für einen Kartellschadensersatzanspruch als vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen; ...

  • IWW

    § 23 VBLS, § 307 BGB, § ... 33 GWB, § 531 Abs. 2 ZPO, § 533 ZPO, § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB, § 23 Abs. 2 VBLS, §§ 23 bis 23c VBLS, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 23 Abs. 2, 4 Satz 1 VBLS, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB, § 23 Abs. 2 Satz 5 VBLS, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VBLS, § 307 Abs. 1 BGB, § 23a Abs. 1 Buchst. e, § 23 Abs. 2 Satz 8 VBLS, §§ 314, 559 ZPO, § 812 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 1, 2 BGB, § 19 Abs. 1 GWB, §§ 307 ff. BGB, § 19 GWB, § 134 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 68 ZPO, § 121 VwGO, § 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 242 BGB, §§ 322, 325 ZPO, § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 BGB, §§ 849, 246 BGB, § 33 Abs. 3 GWB, § 288 Abs. 1 BGB, § 217 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB, §§ 812 Abs. 1, 818 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 214 Abs. 1, §§ 291, 288 Abs. 2 BGB, § 321 ZPO, § 321 Abs. 1 ZPO, § 138 ZPO, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO, § 38 InsO, § 181 InsO, § 23 Abs. 2 Satz 1 VBLS, § 305c Abs. 2 BGB, § 23 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz VBLS, Abs. 4 Satz 1 VBLS, §§ 23, 23a VBLS, § 23a Abs. 2 VBLS, § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 2 BGB, §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 4 GWB, §§ 33, 19 Abs. 1 GWB, § 33 Abs. 3 Satz 4 GWB, § 33a Abs. 4 GWB, § 84a Abs. 4 Satz 1 VBLS, § 14 Abs. 2 VBLS, § 184 Abs. 1 BGB, § 852 BGB, § 33e GWB, § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB, § 199 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 852 Satz 1 BGB, § 852 Satz 2 Alt. 1 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rückwirkende Wirksamkeit einer Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016; Zinsen auf kartellrechtlicher Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen eines ...

  • rewis.io

    VBL-Gegenwert III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Die rückwirkende, wirksame Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016 vermag die Wirksamkeit einer früheren Satzung nicht zu begründen; sie macht den zum Schadensersatz ...

  • rechtsportal.de

    Rückwirkende Wirksamkeit einer Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016; Zinsen auf kartellrechtlicher Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen eines ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: VBL-Gegenwert III

  • datenbank.nwb.de

    VBL-Gegenwert III

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur rückwirkenden Gegenwertregelung im satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18.11.2016, die einen zum Schadensersatz verpflichtenden Kartellrechtsverstoß auf der Grundlage einer unwirksamen früheren ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2023, 990
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (51)

  • BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19

    Die im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18
    Die rückwirkende, wirksame Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016 vermag die Wirksamkeit einer früheren Satzung nicht zu begründen; sie macht den zum Schadensersatz verpflichtenden Kartellrechtsverstoß nicht ungeschehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 - VBL-Gegenwert II; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179).

    Wegen des Inhalts der maßgeblichen Satzungsbestimmungen wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2021 (IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179 Rn. 5) Bezug genommen.

    Auch für die Berufung hinsichtlich der Widerklage ist unerheblich, dass die auf Grundlage der 18. Satzungsänderung und des SEB 2012 einerseits sowie des SEB 2016 andererseits berechneten Gegenwertforderungen in Verbindung mit den gestellten Anträgen verschiedene Streitgegenstände darstellen (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179 Rn. 18 bis 20).

    Die Gegenwertforderung der Beklagten bestimmt sich nach deren Satzung, die bezogen auf die zwischen dieser und den beteiligten Arbeitgebern begründeten privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen enthält (BGHZ 231, 179 Rn. 20).

    Nach den mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbaren (vgl. im Einzelnen BGHZ 231, 179 Rn. 22 bis 25 mwN) Bestimmungen in § 23 Abs. 2 und 4 Satz 1 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 3 SEB 2016 darf die Beklagte jedoch Zahlungen auf den bisherigen Gegenwert behalten.

    Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, weil sie die Folgen der zunächst unwirksamen Satzungsbestimmungen allein auf den ausgeschiedenen Beteiligten abwälzt, selbst wenn er keine Nutzungen aus dem noch nicht gezahlten Betrag in Höhe der von der Beklagten beanspruchten Reinverzinsung ziehen konnte, und unabhängig davon, ob er durch die Zinsregelung jetzt höhere Aufwendungen hat als er bei einer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens wirksamen Satzungsregelung gehabt hätte (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 63 bis 70).

    Sie berücksichtigt angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Entscheidung und der hierfür regelmäßig erforderlichen sachverständigen Beratung einseitig die Interessen der Beklagten an zeitnaher Klarheit (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 91 bis 95).

    b) Die beiden unwirksamen Bestimmungen führen allerdings nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Gegenwertregelung (vgl. im Einzelnen BGHZ 231, 179 Rn. 33, 71 bis 72, 91 bis 95), die im Übrigen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält.

    Insbesondere begegnet das Modell, nach dem es bei dem bisherigen Gegenwert nach § 23 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 bleibt - bei Wegfall der Regelung zur Reinverzinsung in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 - keinen Bedenken (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 35 bis 62, 74 bis 90).

    Insbesondere werden nach § 23 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 die Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts hinreichend offengelegt oder lassen sich nach § 23 Abs. 2 Satz 5 VBLS 2016 zugänglichen Ausführungsbestimmungen entnehmen, so dass kein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 50, 55 f.).

    Auch die von den Klägern für unwirksam gehaltene pauschale Erhöhung des Gegenwerts um 10 % zur Deckung von Fehlbeträgen im Modell des bisherigen Gegenwerts und bei Neuberechnung des Gegenwerts (§ 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VBLS 2016, Nr. 5.1 Satz 2 Altern. 1 SEB 2016) benachteiligt die ausgeschiedenen Beteiligten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach § 307 Abs. 1 BGB nicht unangemessen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 57 bis 61).

    Ebenso wenig liegt eine unangemessene Benachteiligung darin, dass in sämtlichen Modellen keine Anrechnung von Vermögenswerten erfolgt (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 35 bis 43) und auch das Erstattungsmodell nach Nr. 5.3 SEB 2016 eine Nachhaftung des ausgeschiedenen Beteiligten vorsieht (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 78 bis 90).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung, nach der die Beklagte die unwirksame Gegenwertregelung rückwirkend durch eine neue Regelung ersetzen darf, die den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung trägt, ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die bisherige Gegenwertforderung ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB darstellt (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 77 bis 79 - VBL-Gegenwert I; BGHZ 231, 179 Rn. 97).

    Eine Verletzung des Verbots geltungserhaltender Reduktion, das im Übrigen bei Verstößen gegen § 19 GWB, § 134 BGB jedenfalls nicht ausnahmslos gilt (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 78 - VBL-Gegenwert I), liegt angesichts der Abtrennbarkeit der unwirksamen Bestimmungen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 33, 71 bis 72, 91 bis 95) ebenfalls nicht vor.

    Dass das auf Rückzahlung eines Gegenwerts nebst Zinsen gerichtete Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 20 mwN).

    Auf Grundlage der verbliebenen wirksamen Regelungen (vgl. oben Rn. 32) schuldet der ausgeschiedene Beteiligte den bisherigen Gegenwert nach § 23 Abs. 2 SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016, solange er sich nicht nach Nr. 5 SEB 2016 innerhalb einer - jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - begrenzten Frist (BGHZ 231, 179 Rn. 95) für die Neuberechnung des Gegenwerts oder das Erstattungsmodell entscheidet.

    Sie bewirkt nicht, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten eine wirksame Regelung bestand (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 67).

    Zwar handelt es sich bei den auf verschiedene Satzungsfassungen gestützten Gegenwertforderungen um verschiedene Streitgegenstände, weil sich mit der Änderung der Satzung der Lebenssachverhalt in einem wesentlichen Merkmal ändert (BGHZ 231, 179 Rn. 20).

    Dabei sind vorliegend die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugrunde zu legen, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 231, 179 Rn. 47).

    aa) Der Anspruch auf Zahlung des bisherigen Gegenwerts folgt aus § 23 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 VBLS 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 21).

    Den ehemals Beteiligten wird auch insoweit nichts zugemutet, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatten (vgl. zum Gegenwert BGHZ 231, 179 Rn. 27 mwN).

    Davon unabhängig ist die Frage, ob für den Fall, dass sich der ausgeschiedene Beteiligte innerhalb einer - jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - begrenzten Frist (BGHZ 231, 179 Rn. 95) für ein anderes Modell entscheidet mit Blick auf die Kartellrechtswidrigkeit des § 23 VBLS aF (vgl. BGH, WRP 2017, 563 - VBL-Gegenwert II) die Kosten für die Berechnung des bisherigen Gegenwerts zurückerstattet werden müssen.

    bb) Der Anspruch auf Verzinsung endet unabhängig davon, ob ein ausgeschiedener Beteiligter sich für eine der alternativen Berechnungsweisen entscheidet (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 95).

    Das Inkrafttreten der §§ 2 und 3 der 22. Satzungsänderung nach § 4 der 22. Satzungsänderung "mit Wirkung vom 1. Januar 2001" und die damit geregelte Rückwirkung der nun geltenden Gegenwertregelung bezieht sich allerdings allein auf die Rückwirkung der Rechtsfolgen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 67), ändert aber nichts am Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung selbst.

    Anders als die Beklagte offenbar meint, bewirkt sie nicht, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten eine wirksame Regelung bestand (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 67).

    Die Rückwirkung ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 22 bis 28).

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18
    Bei der Prüfung dieses Tatbestands ist die gesetzliche Wertentscheidung zu berücksichtigen, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zugrunde liegt (BGH, Urteile vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 65 - VBL-Gegenwert I; vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 Rn. 35 - VBL-Gegenwert II).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung, nach der die Beklagte die unwirksame Gegenwertregelung rückwirkend durch eine neue Regelung ersetzen darf, die den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung trägt, ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die bisherige Gegenwertforderung ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB darstellt (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 77 bis 79 - VBL-Gegenwert I; BGHZ 231, 179 Rn. 97).

    Eine Verletzung des Verbots geltungserhaltender Reduktion, das im Übrigen bei Verstößen gegen § 19 GWB, § 134 BGB jedenfalls nicht ausnahmslos gilt (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 78 - VBL-Gegenwert I), liegt angesichts der Abtrennbarkeit der unwirksamen Bestimmungen (vgl. BGHZ 231, 179 Rn. 33, 71 bis 72, 91 bis 95) ebenfalls nicht vor.

    Unerheblich ist daher, dass in den beiden Musterverfahren gegen die Beklagte rechtskräftig entschieden wurde, die Beklagte habe keinen Anspruch auf die nach § 23 VBLS aF verlangten Gegenwerte (BGH, Urteile vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 und KZR 61/11, juris, sowie zur Vollstreckungsgegenklage OLG Karlsruhe, Urteile vom 9. März 2016 - 6 U 185/14, 6 U 67/15 und 6 U 87/16, unveröffentlicht).

    (b) Zusätzlich führt die vereinbarte Interventionswirkung dazu, dass zu Lasten der an der Prozessvereinbarung beteiligten Kläger feststeht, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (vgl. für die Klägerinnen zu 13 und 18: BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 61/11, juris Rn. 80 f.; BGHZ 199, 1 Rn. 76 f. - VBL-Gegenwert I, jeweils unter Bezugnahme auf BGHZ 195, 93 Rn. 80 f.).

    Die Urteile vom 14. Dezember 2011 waren durch den Bundesgerichtshof hinsichtlich der Zinsen nur insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden, "als die Widerklage hinsichtlich der Zinsen auch mit dem Teil abgewiesen worden ist, der eine Zinshöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht übersteigt" (vgl. BGHZ 199, 1 - VBL-Gegenwert I; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 61/11, juris).

    Diese enthält jedoch keine Regelung über die Verzinsung von Zahlungsansprüchen, die sich je nach Ausgang des Musterrechtsstreits ergeben können (BGHZ 199, 1 Rn. 36 - VBL-Gegenwert I).

    bb) Soweit die Revision unter Berufung auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geltend macht, die maßgeblichen höchstrichterlichen Entscheidungen zur Berechtigung der Gegenwertforderung seien erst in den Jahren 2012 (BGHZ 195, 93; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris) und 2013 (BGHZ 199, 1 - VBL-Gegenwert I) und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung.

    Zinsen in dieser Höhe können allein für Entgeltforderungen verlangt werden, also für Forderungen auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 70 - VBL-Gegenwert I; BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - VII ZR 38/20, BauR 2021, 1466 Rn. 17 mwN).

    Sie stellt daher nicht die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für den Versicherungsschutz dar (BGHZ 195, 93 Rn. 36; BGHZ 199, 1 Rn. 22 - VBL-Gegenwert I).

    Bei der Prüfung dieses Tatbestands ist die gesetzliche Wertentscheidung, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zugrunde liegt, zu berücksichtigen (BGHZ 199, 1 Rn. 65 - VBL-Gegenwert I; BGH, WRP 2017, 563 Rn. 35 - VBL-Gegenwert II).

  • BGH, 24.01.2017 - KZR 47/14

    VBL-Gegenwert II - Kartellrechtsverstoß: Beschränkung von Verhaltensspielräumen

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18
    Die rückwirkende, wirksame Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016 vermag die Wirksamkeit einer früheren Satzung nicht zu begründen; sie macht den zum Schadensersatz verpflichtenden Kartellrechtsverstoß nicht ungeschehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 - VBL-Gegenwert II; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179).

    Als solche waren die Regelungen des § 23 Abs. 2 VBLS aF - ebenso wie die §§ 23 bis 23c VBLS 2012 - wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGHZ 195, 93 Rn. 46 bis 77; BGHZ 211, 350 Rn. 23 bis 52; BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 Rn. 16 - VBL-Gegenwert II).

    Bei der Prüfung dieses Tatbestands ist die gesetzliche Wertentscheidung zu berücksichtigen, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zugrunde liegt (BGH, Urteile vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 65 - VBL-Gegenwert I; vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 Rn. 35 - VBL-Gegenwert II).

    Die Höhe der nach Kartellrecht geschuldeten Zinsen bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der jeweils erfolgten Zahlung geltenden Recht (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; BGH, WRP 2017, 563 Rn. 55 - VBL-Gegenwert II; BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WRP 2018, 941 Rn. 49 - Grauzementkartell II).

    Davon unabhängig ist die Frage, ob für den Fall, dass sich der ausgeschiedene Beteiligte innerhalb einer - jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - begrenzten Frist (BGHZ 231, 179 Rn. 95) für ein anderes Modell entscheidet mit Blick auf die Kartellrechtswidrigkeit des § 23 VBLS aF (vgl. BGH, WRP 2017, 563 - VBL-Gegenwert II) die Kosten für die Berechnung des bisherigen Gegenwerts zurückerstattet werden müssen.

    Bei der Prüfung dieses Tatbestands ist die gesetzliche Wertentscheidung, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zugrunde liegt, zu berücksichtigen (BGHZ 199, 1 Rn. 65 - VBL-Gegenwert I; BGH, WRP 2017, 563 Rn. 35 - VBL-Gegenwert II).

    Sie sind Ausfluss der Marktmacht der Beklagten als Verwender, weil sie das Ausscheiden aus der Vertragsbeziehung mit der Beklagten zum Nachteil der Mitbewerber der Beklagten unangemessen erschweren (vgl. BGH, WRP 2017, 563 Rn. 35 - VBL-Gegenwert II).

    Sie hätte im hier relevanten Zeitraum bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt damit rechnen müssen, dass sie jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang als Unternehmen und damit als Normadressatin des § 19 GWB einzuordnen ist und ihr Verhalten als missbräuchlich eingestuft werden könnte (vgl. im Einzelnen BGH, WRP 2017, 563 Rn. 36 bis 42 - VBL-Gegenwert II).

    Ebenso wenig beseitigt sie den mit der Entgegennahme der Gegenwertzahlung vollendeten Kartellrechtsverstoß (vgl. BGH, WRP 2017, 563 Rn. 55 - VBL-Gegenwert II).

    a) Der Kartellrechtsverstoß war mit der Entgegennahme der von der T.       entrichteten Beträge vollendet und abgeschlossen (vgl. BGH, WRP 2017, 563 Rn. 55 - VBL-Gegenwert II), so dass wie beim Rückforderungsanspruch aus Bereicherungsrecht die Verjährung des Hauptanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Satz 1 BGB am 31. Dezember 2005 zu laufen begann und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 endete.

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18
    Mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) erklärte der Bundesgerichtshof die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS aF wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein sollte.

    Als solche waren die Regelungen des § 23 Abs. 2 VBLS aF - ebenso wie die §§ 23 bis 23c VBLS 2012 - wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGHZ 195, 93 Rn. 46 bis 77; BGHZ 211, 350 Rn. 23 bis 52; BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 Rn. 16 - VBL-Gegenwert II).

    Abzuziehen ist lediglich der Anteil, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfällt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeiten noch verfallbar waren (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 38 bis 56).

    Der SEB 2016 ist gerade nicht kartellrechtswidrig und hat seine Grundlage darin, dass die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung vorlagen, weil der ersatzlose Wegfall der Gegenwertregelung für die Beklagte eine unzumutbare Härte wäre (vgl. im Einzelnen BGHZ 195, 93 Rn. 80).

    (b) Zusätzlich führt die vereinbarte Interventionswirkung dazu, dass zu Lasten der an der Prozessvereinbarung beteiligten Kläger feststeht, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (vgl. für die Klägerinnen zu 13 und 18: BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 61/11, juris Rn. 80 f.; BGHZ 199, 1 Rn. 76 f. - VBL-Gegenwert I, jeweils unter Bezugnahme auf BGHZ 195, 93 Rn. 80 f.).

    bb) Soweit die Revision unter Berufung auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geltend macht, die maßgeblichen höchstrichterlichen Entscheidungen zur Berechtigung der Gegenwertforderung seien erst in den Jahren 2012 (BGHZ 195, 93; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris) und 2013 (BGHZ 199, 1 - VBL-Gegenwert I) und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung.

    Dementsprechend beruhen die infolge der Unwirksamkeit des § 23 Abs. 2 VBLS aF erforderlichen Satzungsänderungen auf einer ergänzenden Vertragsauslegung, nach der die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (BGHZ 195, 93 Rn. 80).

    Die Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung erfolgte wegen der Unwirksamkeit der ursprünglichen Gegenwertregelung (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 80).

    Sie stellt daher nicht die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für den Versicherungsschutz dar (BGHZ 195, 93 Rn. 36; BGHZ 199, 1 Rn. 22 - VBL-Gegenwert I).

    b) Auch die der Beklagten durch die Entscheidungen des IV. Zivilsenats eröffnete Möglichkeit, die infolge der Unwirksamkeit der Gegenwertbestimmung entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass auch eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (BGHZ 195, 93 Rn. 79 bis 80; BGHZ 211, 350 Rn. 55), führt nicht zur rückwirkenden Wirksamkeit der ursprünglichen Satzungsbestimmungen.

  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18
    Das Hinausschieben des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist kann allerdings nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 52; vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 10), um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGHZ 203, 115 Rn. 52; BGH, NJW 2021, 918 Rn. 10).

    (a) Auch mit Blick auf rechtliche Unsicherheiten gilt deshalb jedenfalls der allgemeine Grundsatz, dass eine Klageerhebung dann zumutbar ist, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 52; vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 100; NJW 2021, 918 Rn. 11) oder die Rechtslage bereits höchstrichterlich geklärt ist.

    Das Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts Gewissheit bringt, ist dem Anspruchsinhaber zuzumuten (vgl. BGH, NJW 2021, 918 Rn. 14).

    Vielmehr ist dafür zumindest ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278 Rn. 21; vom 24. September 2013 - I ZR 187/12, NJW-RR 2014, 733 Rn. 41; BGH, NJW 2021, 918 Rn. 16; BAG, NZA 2022, 932 Rn. 27).

    Die Beurteilung, ob nach diesen Maßstäben die Klageerhebung unzumutbar gewesen ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung und unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGHZ 203, 115 Rn. 44; BGH, NJW 2021, 918 Rn. 16).

  • BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18
    Auch die daraufhin von der Beklagten mit Satzungsergänzendem Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012 (im Folgenden: SEB 2012) geschaffene Gegenwertregelung für solche Beteiligte, die ihre Beteiligung zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 beendet hatten, erklärte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350) wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten für unwirksam und hielt erneut im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung für zulässig.

    Als solche waren die Regelungen des § 23 Abs. 2 VBLS aF - ebenso wie die §§ 23 bis 23c VBLS 2012 - wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGHZ 195, 93 Rn. 46 bis 77; BGHZ 211, 350 Rn. 23 bis 52; BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 Rn. 16 - VBL-Gegenwert II).

    Die Beklagte hat an der anteiligen Umlage von Verwaltungsaufwendungen auch auf ausgeschiedene Beteiligte ein berechtigtes Interesse, weil entsprechende Kosten über das Ende des Erstattungszeitraums hinaus anfallen (vgl. BGHZ 211, 350, Rn. 36).

    b) Auch die der Beklagten durch die Entscheidungen des IV. Zivilsenats eröffnete Möglichkeit, die infolge der Unwirksamkeit der Gegenwertbestimmung entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass auch eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (BGHZ 195, 93 Rn. 79 bis 80; BGHZ 211, 350 Rn. 55), führt nicht zur rückwirkenden Wirksamkeit der ursprünglichen Satzungsbestimmungen.

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18
    Das Hinausschieben des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist kann allerdings nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 52; vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 10), um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGHZ 203, 115 Rn. 52; BGH, NJW 2021, 918 Rn. 10).

    (b) Unzumutbar ist die Klageerhebung danach, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (vgl. BGHZ 203, 115 Rn. 35 mwN).

    Die Beurteilung, ob nach diesen Maßstäben die Klageerhebung unzumutbar gewesen ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung und unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGHZ 203, 115 Rn. 44; BGH, NJW 2021, 918 Rn. 16).

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18

    BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18
    Ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 26, 29, mwN; vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, BGHZ 229, 1 Rn. 24 - Schienenkartell VI).

    Außer Betracht zu bleiben haben solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 229, 1 Rn. 24 - Schienenkartell VI).

    Sie muss auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung - ebenso wie bei anderen schwerwiegenden Delikten - in Rechnung stellen (vgl. im Einzelnen BGHZ 229, 1 Rn. 36 - Schienenkartell VI mwN).

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 61/11

    Zur Unternehmenseigenschaft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18
    Unerheblich ist daher, dass in den beiden Musterverfahren gegen die Beklagte rechtskräftig entschieden wurde, die Beklagte habe keinen Anspruch auf die nach § 23 VBLS aF verlangten Gegenwerte (BGH, Urteile vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 und KZR 61/11, juris, sowie zur Vollstreckungsgegenklage OLG Karlsruhe, Urteile vom 9. März 2016 - 6 U 185/14, 6 U 67/15 und 6 U 87/16, unveröffentlicht).

    (b) Zusätzlich führt die vereinbarte Interventionswirkung dazu, dass zu Lasten der an der Prozessvereinbarung beteiligten Kläger feststeht, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (vgl. für die Klägerinnen zu 13 und 18: BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 61/11, juris Rn. 80 f.; BGHZ 199, 1 Rn. 76 f. - VBL-Gegenwert I, jeweils unter Bezugnahme auf BGHZ 195, 93 Rn. 80 f.).

    Die Urteile vom 14. Dezember 2011 waren durch den Bundesgerichtshof hinsichtlich der Zinsen nur insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden, "als die Widerklage hinsichtlich der Zinsen auch mit dem Teil abgewiesen worden ist, der eine Zinshöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht übersteigt" (vgl. BGHZ 199, 1 - VBL-Gegenwert I; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 61/11, juris).

  • BGH, 15.01.2015 - I ZR 148/13

    Motorradteile - Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung: Beginn der Verjährung

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18
    Die Bestimmung des § 852 BGB begründet keinen eigenständigen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch, sondern einen deliktischen Schadensersatzanspruch, der in Höhe der Bereicherung des Schädigers nicht verjährt ist (BGH, Urteile vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, NJW 2015, 3165 Rn. 29 - Motorradteile; vom 13. Oktober 2015 - II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 32, jeweils mwN).

    Der Verweis auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern allein auf die Rechtsfolgen (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 426/01, BGHZ 156, 232 [juris Rn. 60]; BGH, NJW 2015, 3165 Rn. 29; BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16, BGHZ 221, 342 Rn. 15 - Spannungsversorgungsvorrichtung).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

  • BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der

  • BGH, 10.02.2016 - VIII ZR 137/15

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über die

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05

    Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaft bei

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 348/09

    Verbraucherkredit zur Finanzierung einer Fondseinlage: Verjährung eines

  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 187/12

    Urheberrechtswahrnehmung: Verschuldeter Rechtsirrtum einer

  • BAG, 09.02.2022 - 5 AZR 368/21

    Verjährung - Unzumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 12/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19

    Saints Row - Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell

  • BGH, 14.11.2018 - VIII ZR 109/18

    Kündigungsschutzklausel eines kommunalen Wohnungsträgers bei

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

  • BGH, 06.02.2014 - IX ZB 57/12

    Abgrenzung von Insolvenzgläubigern und Neugläubigern: Einzelzwangsvollstreckung

  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

    Einbeziehung von Gesamtklauselwerken in die Auslegung Allgemeiner

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

  • BGH, 13.10.2015 - II ZR 281/14

    Verjährungshemmung durch Mahnbescheid: Anforderungen an Individualisierung von

  • BGH, 03.07.2014 - IX ZR 261/12

    Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses: Feststellung der

  • BGH, 26.03.2019 - X ZR 109/16

    Spannungsversorgungsvorrichtung - Patentverletzung: Pflicht zur Herausgabe des

  • BGH, 09.06.2020 - X ZR 142/18

    Penetrometer

  • BGH, 04.04.2019 - III ZR 338/17

    Notarhaftung: Umfang der notariellen Belehrungspflichten im Hinblick auf ein

  • BGH, 25.06.2020 - IX ZR 47/19

    Insolvenzverfahren: Aufnahme eines Eröffnung des Insolenzverfahrens

  • BGH, 22.09.2011 - IX ZB 121/11

    Insolvenzrecht: Voraussetzungen einer vor Verfahrenseröffnung begründeten

  • BGH, 14.07.2016 - VII ZR 297/15

    Handelsvertretervertrag: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Anrechung eines

  • BGH, 07.02.2008 - III ZR 76/07

    Gesamtschuldnerausgleich unter den Anspruchsgegnern eines Amtshaftungsanspruchs;

  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 279/11

    Stromlieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

  • BGH, 18.02.2021 - IX ZB 6/20

    Begründung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz im Falle der Insolvenz;

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 89/20

    EU-Kartellrechtliches Missbrauchsverbot: Beanstandung des Preissystems eines

  • BGH, 21.02.2019 - VII ZR 105/18

    Streitgegenstand bei einer Klage gegen einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2019 - 6 U 126/17

    Maschinengeschirrspülmittelkartell - Kartellschadensersatz für eine

  • BGH, 20.05.2021 - VII ZR 38/20

    Zahlungsverzug des Schuldners: Voraussetzungen der Verzugskostenpauschale bei

  • BGH, 30.09.2003 - XI ZR 426/01

    Voraussetzungen der Teilnahme am sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren;

  • BGH, 05.02.2003 - IV ZR 149/02

    Entscheidung über ein Zurückbehaltungsrecht im Wege des Ergänzungsurteils

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 6 U 193/10

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Inhaltskontrolle der

  • OLG Köln, 27.03.2015 - 6 U 185/14

    Verletzung einer Marke durch Anbringung eines Barcode-Labels mit unrichtigen

  • BGH, 13.01.2015 - XI ZR 303/12

    Verjährungsbeginn: Zumutbarer Zeitpunkt einer Bereicherungsklage einer Bank gegen

  • BGH, 13.03.1998 - V ZR 190/97

    Rechte des Beklagten im Berufungsverfahren im Hinblick auf eine Widerklage;

  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 553/14

    Berufungsbeschwer bei Berufungsangriff des erstinstanzlich Beklagten gegen ein

  • OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 2 U 88/21

    Schadensersatz bei verspäteter Überlassung von Bahntrassen an private

    Auch kann ein rechtmäßiges Alternativverhalten eingewendet werden, bei dem der Schädiger bei pflichtgemäßem Verhalten denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. insofern z.B. BGH, Urt. v. 08.08.2022, Az.: KZR 111/18, zit. n. juris, Rn. 129).

    § 10 Abs. 2 VerkV stellt sprachlich eindeutig klar, dass die Summe der Abzüge auf den verständigen und redlichen Vertragspartner (vgl. insofern z.B. BGH, Urt. v. 08.08.2022 - KZR 111/18, zit. n. juris, Rn. 103 - VBL-Gegenwert III) als "Vertragsstrafe wirken könnten".

  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
    30 f. - Muños; vgl. auch bereits: EuGH, Urteil vom 5. Februar 1963, Rs. 26/62, ECLI:EU:C:1963:1 - van Gend & Loos; ähnlich auch BVerfG, Beschluss vom 6. März 2014, Az. 1 BvR 3541/13, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 14. Juli 2015, Az.: KVR 55/14, juris Rn. 19 - Trinkwasserpreise; BGH, Urteil vom 23. September 2020, Az. KZR 4/19, juris Rn. 50 - Schienenkartell V; BGH, Urteil vom 10. Februar 2021, Az. KZR 63/18, juris Rn. 36 - Schienenkartell VI; BGH, Urteil vom 8. August 2022, Az.: KZR 111/18, juris Rn. 131 - VBL-Gegenwert III).
  • BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 160/22

    Anspruch auf Zahlung einer Abfindung - staatsanwaltschaftliche Pfändung dieses

    Rechtmäßiges Alternativverhalten setzt voraus, dass derselbe Schadenserfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus (BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - aaO; BGH 19. Januar 2023 - III ZR 234/21 - Rn. 47; 8. August 2022 - KZR 111/18 - Rn. 129; 10. Juli 2018 - II ZR 24/17 - aaO mwN) .
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