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   BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23   

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https://dejure.org/2024,1794
BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23 (https://dejure.org/2024,1794)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2024 - V ZR 33/23 (https://dejure.org/2024,1794)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2024 - V ZR 33/23 (https://dejure.org/2024,1794)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 20 Abs. 4 WEG, § ... 22 Abs. 2 Satz 1 WEG, § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG, § 66 Abs. 2 ZPO, § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO, § 66 Abs. 1 ZPO, § 44 Abs. 3 WEG, § 20 Abs. 4 Halbs. 1 WEG, § 20 Abs. 2 WEG, §§ 20, 21 WEG, § 20 Abs. 1 WEG, § 22 WEG, § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG, § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG, § 20 Abs. 2, Abs. 3 WEG, § 20 Abs. 4 Halbs. 2 WEG, § 20 WEG, 3 WEG, § 563 Abs. 3 ZPO, 4 WEG, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 101 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 69 ZPO, § 101 Abs. 2 ZPO, § 44 Abs. 4 WEG, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 20, 44
    Anspruch auf bauliche Veränderungen; privilegierte bauliche Veränderungen; Grundlegende Umgestaltung einer Wohnanlage; unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers; Beschlussanfechtung

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rollstuhlrampe für Terrasse ist zulässig

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    WEG: Zulässigkeit einer baulichen Veränderung in Form von Errichtung einer 65 cm erhöhten Terrasse nebst Zufahrtsrampe

  • mietrechtsiegen.de (Kurzinformation)

    WEG - Rollstuhlrampe für Terrasse ist als bauliche Veränderung zulässig

Besprechungen u.ä. (3)

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnungseigentumsrecht: Erleichterte Beschlussfassung in der Wohnungseigentümergemeinschaft für privilegierte bauliche Veränderungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grundlegende Umgestaltung: Wann liegt sie vor? (IMR 2024, 156)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Gestattungsbeschluss: Prüfungsprogramm für die Anfechtungsklage (IMR 2024, 157)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1419
  • MDR 2024, 356
  • NZM 2024, 337
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22

    Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23
    Auf diese Voraussetzungen kommt es nur an, wenn der Individualanspruch des Wohnungseigentümers abgelehnt worden ist und sich dieser mit einer Anfechtungsklage gegen den Negativbeschluss wendet und/oder den Anspruch mit der Beschlussersetzungsklage weiterverfolgt (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Denn durch § 20 Abs. 2 und Abs. 3 WEG wird den einzelnen Wohnungseigentümern lediglich ein Anspruch auf Beschlussfassung gewährt, ohne dass eine eigenständige Beschlusskompetenz begründet wird (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, Rn. 10, zur Veröffentlichung bestimmt).

    a) Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, Rn. 44, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 21.07.2023 - V ZR 215/21

    Zurechnung von Verzögerungen im Zustellungsverfahren (hier: fehlerhafte Angabe

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23
    Das Berufungsgericht nimmt in seinem Urteil das Protokoll der Eigentümerversammlung konkret in Bezug (vgl. dazu etwa Senat, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 215/21, NJW 2023, 2945 Rn. 15).

    b) Geboten ist eine objektive Auslegung, bei der es maßgebend darauf ankommt, wie ein Beschluss nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter nächstliegend zu verstehen ist (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 215/21, NJW 2023, 2945 Rn. 19; Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23
    Der Beschlussinhalt ist durch Auslegung zu ermitteln, die das Revisionsgericht selbst vornehmen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291).
  • BGH, 10.10.2014 - V ZR 315/13

    Wohnungseigentümerbeschluss: Schwebende Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23
    b) Geboten ist eine objektive Auslegung, bei der es maßgebend darauf ankommt, wie ein Beschluss nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter nächstliegend zu verstehen ist (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 215/21, NJW 2023, 2945 Rn. 19; Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06

    Niederlage für sog. "Berufsaktionäre": Grundsatz der Kostenparallelität gilt

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23
    Dies folgt allerdings nicht aus § 101 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da die Vorschrift bei einer - wie hier - streitgenössischen Nebenintervention (§ 69 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 3 WEG) nicht gilt (vgl. § 101 Abs. 2 ZPO und BGH, Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, NJW-RR 2007, 1577 Rn. 7 f.).
  • BGH, 18.11.2014 - II ZR 1/14

    Kostenantrag des Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten nach Klagerücknahme

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23
    Werden aber - wie hier - dem Gegner der unterstützten Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, erfasst dies auch ohne besonderen Ausspruch, den der Senat hier nur zur Klarstellung trifft, die Kosten der streitgenössischen Nebenintervention, weil diese Kosten als Kosten des Hauptprozesses behandelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2014 - II ZR 1/14, NJW 2015, 557 Rn. 2 mwN; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl., § 101 Rn. 35).
  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23
    Die revisionsrechtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob das Berufungsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff der "grundlegenden Umgestaltung" zutreffend erfasst und ausgelegt sowie alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 12).
  • LG Köln, 26.01.2023 - 29 S 136/22

    Wann gestaltet eine bauliche Veränderung eine Wohnanlage grundlegend um?

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23
    Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in ZWE 2023, 176 veröffentlicht ist, ist der Beschluss rechtswidrig.
  • BGH, 26.06.2020 - V ZR 106/19

    Wirksames Einlegen der Berufung durch den Streithelfer für die Hauptpartei i.R.d.

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23
    Ob die Streithelferin an dem Beitritt ein rechtliches Interesse gemäß § 66 Abs. 1 ZPO hat, was die Revisionserwiderung bezweifelt, ist für ihre Rechtsmittelbefugnis unerheblich (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 106/19, NJW-RR 2020, 942 Rn. 11).
  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22

    Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur

    Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat (V ZR 33/23, Rn. 15, zur Veröffentlichung bestimmt), gilt dies unabhängig davon, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG im Einzelnen vorliegen und ob die bauliche Veränderung insbesondere angemessen ist; der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von Maßnahmen - unter anderem zur Förderung der Barrierefreiheit - ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen.
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