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   BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23   

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https://dejure.org/2024,4455
BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23 (https://dejure.org/2024,4455)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2024 - V ZR 6/23 (https://dejure.org/2024,4455)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2024 - V ZR 6/23 (https://dejure.org/2024,4455)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, § ... 1004 Abs. 1 BGB, § 9a Abs. 2 WEG, § 715b BGB, § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG, § 25 Abs. 4 Alt. 2 WEG, § 147 ZPO, § 93 ZPO, § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 27 Abs. 3 Satz 3 WEG, § 139 ZPO, § 564 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft kann nur der Verband die Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung verlangen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer - in der verwalterlosen Zweiergemeinschaft

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verwalterlose Zweier-WEG: Ansprüche bei zweckwidriger Nutzung des Wohnungseigentums sind ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Zweckwidrige Nutzung in verwalterloser Zweier-WEG - Unterlassungsklage nicht im Wege der actio pro socio

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verwalterlose Zweiergemeinschaft: Wie können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche geltend gemacht werden? (IMR 2024, 206)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Verwalterlose Zweiergemeinschaft: Kommen die Grundsätze der sog. actio pro socio zur Anwendung? (IMR 2024, 205)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21

    Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften ohne Verwalter

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23
    Die verwalterlose Zweiergemeinschaft wird bei der Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen, die sich auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen der Wohnungseigentümer beziehen, von dem jeweils anderen Wohnungseigentümer vertreten; einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung vor Klageerhebung bedarf es insoweit nicht (Fortführung von Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 180/21, NJW 2022, 3577).

    Dies gilt, wie der Senat bereits entschieden hat, auch für Aktivprozesse, da andernfalls ohne erkennbaren Nutzen prozessuale Hürden für Klagen gegen einzelne Wohnungseigentümer, die ihre wohnungseigentumsrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten, entstünden (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 180/21, NJW 2022, 3577 Rn. 9 f.).

    (bb) Für Beitragsverfahren hat der Senat außerdem bereits entschieden, dass es in einer verwalterlosen GdWE vor Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf Zahlung einer Sonderumlage an die von den übrigen Wohnungseigentümern vertretene GdWE keiner vorherigen Beschlussfassung über die Klageerhebung bedarf (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 180/21, NJW 2022, 3577 Rn. 15).

    Das gilt umso mehr, als die Einberufung und Durchführung einer Eigentümerversammlung in einer zerstrittenen verwalterlosen GdWE beträchtliche Probleme aufwirft (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 180/21, aaO).

    Schon die Einberufung und Durchführung einer Eigentümerversammlung wirft beträchtliche Probleme auf (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 180/21, NJW 2022, 3577 Rn. 15).

  • BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21

    Wohnungseigentumssache: Streitwertfestsetzung nach altem und neuem Recht;

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23
    Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft können jedenfalls auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche (hier: Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung) nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht im Wege der actio pro socio von einem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Fortführung von Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, NJW-RR 2022, 733).

    Soweit ein Verstoß gegen das Regelwerk keinen Wohnungseigentümer konkret beeinträchtigt, ist es nach der Auffassung des Gesetzgebers sachgerecht, dass die damit zusammenhängenden Auseinandersetzungen nicht zwischen einzelnen Wohnungseigentümern geführt werden, sondern mit der GdWE (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, NJW-RR 2022, 733 Rn. 22 f. mwN).

    Hiermit verträgt es sich nicht, wenn der Anspruch auf Einhaltung des Binnenrechts nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG der Gemeinschaft zugeordnet wird und der auf das gleiche Ziel gerichtete Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB individuell von den einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden könnte (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, NJW-RR 2022, 733 Rn. 24 mwN).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diese von ihm gewollte Abkehr von der bisherigen Rechtslage (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, NJW-RR 2022, 733 Rn. 22) bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft nicht intendiert und vielmehr insoweit eine Übertragung des im Gesellschaftsrecht entwickelten Instruments der actio pro socio für richtig gehalten haben könnte, sind nicht ersichtlich.

  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 202/21

    Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23
    Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt dieser die GdWE allein (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 36).

    Es ist nämlich, auch wenn dies ein generelles Problem bei gesetzlich angeordneter Gesamtvertretung ist (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 50 mwN), nicht von der Hand zu weisen, dass die Rechtsdurchsetzung gerade bei größeren verwalterlosen Gemeinschaften - anders als im hier gegebenen Fall einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft - seit dem 1. Dezember 2020 ganz erheblich erschwert ist.

  • BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90

    Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer;

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23
    Denn es mag durchaus beachtliche Gründe geben, warum die Mehrheit der Wohnungseigentümer von einer Rechtsverfolgung absieht; daher bedarf es einer Überprüfung und ggf. Ersetzung der gemeinschaftlichen Willensbildung durch das Gericht (vgl. Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 43 ff. Rn. 34; siehe auch Senat, Beschluss vom 20. April 1990 - V ZB 1/90, BGHZ 111, 148, 152).

    Es bedarf hier aber keiner Entscheidung, ob den auf die verwalterlose GdWE bezogenen Problemen, solange der Gesetzgeber insoweit nicht tätig wird, trotz fortbestehender Bedenken (eingehend Senat, Beschluss vom 20. April 1990 - V ZB 1/90, BGHZ 111, 148, 152) mit Blick auf den Justizgewährungsanspruch durch die Anwendung der insbesondere für Beitragsansprüche entwickelten Grundsätze der actio pro socio (vgl. Rn. 14) oder vielmehr durch praktikable Anforderungen an die Bestellung eines Notverwalters zu begegnen ist.

  • BGH, 25.01.2022 - II ZR 50/20

    Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23
    aa) Allerdings wird es teilweise für geboten erachtet, die für das Gesellschaftsrecht entwickelten Grundsätze der actio pro socio (vgl. hierzu u.a. BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - II ZR 50/20, BGHZ 232, 275 Rn. 12, 16 jeweils mwN, aaO Rn. 21 auch zu dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen § 715b BGB) dergestalt zu übertragen, dass ein Wohnungseigentümer Leistungs-, aber auch Unterlassungsansprüche direkt gegen einen anderen Wohnungseigentümer geltend machen kann (vgl. BeckOK WEG/Elzer [1.1.2024], § 43 Rn. 72 f.; Lieder/Pordzik, ZWE 2021, 105, 111); dies entspreche einem angemessenen Maß an Minderheitenschutz (Lieder/Pordzik aaO).

    Den klagenden Gesellschafter in einem solchen Fall darauf zu verweisen, zunächst die anderen Gesellschafter auf Mitwirkung an der Geltendmachung der Forderung zu verklagen, wird bei Beteiligung des beklagten Gesellschafters am gesellschaftswidrigen Verhalten als unnötiger Umweg erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - II ZR 50/20, BGHZ 232, 275 Rn. 12, 16 jeweils mwN).

  • BGH, 17.03.2023 - V ZR 140/22

    "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23
    Insbesondere hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung seiner Neutralitätspflicht (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22, NJW-RR 2023, 791 Rn. 32 mwN) die im Rahmen materieller Prozessleitung gebotenen Hinweise gemäß § 139 ZPO erteilt.
  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18

    Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen des

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23
    Soweit der Senatsrechtsprechung zufolge die üblichen Verwaltungsregeln auch in einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft eingehalten werden müssen, bezieht sich dies auf Sachverhalte, in denen die Beschlussfassung gerade keine unnötige Förmelei ist, so dass ggf. eine Beschlussersetzung durch Gestaltungsurteil herbeigeführt werden muss; in diese Fallgruppe gehört auch die von den Parteien im Revisionsverfahren zitierte Senatsentscheidung zur Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts (Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 17).
  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23
    Die Beschlussersetzungsklage dient unter anderem der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 18.06.2010 - V ZR 193/09

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Beschlussfassungskompetenz über besondere

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23
    Selbst bei Durchführung einer Eigentümerversammlung und Fassung eines auf Erhebung einer Zahlungsklage gerichteten Mehrheitsbeschlusses wäre begründungsbedürftig, warum daraus eine persönliche Mitwirkungspflicht der (mit Ausnahme des künftigen Beklagten nur gemeinsam vertretungsberechtigten) Wohnungseigentümer folgen sollte (vgl. allg. zu der Begründung von Leistungs- und Mitwirkungspflichten Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 11; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 161/11, NJW 2012, 1724 Rn. 11 f.).
  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 161/11

    Wohnungseigentum: Ermessen der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Sanierung

    Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23
    Selbst bei Durchführung einer Eigentümerversammlung und Fassung eines auf Erhebung einer Zahlungsklage gerichteten Mehrheitsbeschlusses wäre begründungsbedürftig, warum daraus eine persönliche Mitwirkungspflicht der (mit Ausnahme des künftigen Beklagten nur gemeinsam vertretungsberechtigten) Wohnungseigentümer folgen sollte (vgl. allg. zu der Begründung von Leistungs- und Mitwirkungspflichten Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 11; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 161/11, NJW 2012, 1724 Rn. 11 f.).
  • BGH, 25.03.2022 - V ZR 92/21

    Entstehen eines Erstattungsanspruchs eines Wohnungseigentümers gegen die

  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

  • BGH, 11.07.2023 - II ZR 116/21

    Ausschließungsklage gegen Gesellschafter bei Zwei-Personen-GmbH

  • LG Karlsruhe, 06.12.2022 - 11 S 135/21

    Verwalterlose Zweier-WEG: Prozessführungsbefugnis beim Anspruch auf Unterlassung

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