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   BGH, 09.06.2021 - XII ZB 513/20   

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https://dejure.org/2021,35680
BGH, 09.06.2021 - XII ZB 513/20 (https://dejure.org/2021,35680)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2021 - XII ZB 513/20 (https://dejure.org/2021,35680)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2021 - XII ZB 513/20 (https://dejure.org/2021,35680)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung einer gerichtlichen Regelung des begleiteten Umgangs gegen einen mitwirkungsbereiten Dritten (hier: Jugendamt)

  • rewis.io

    Familiensache: Vollstreckbarkeit einer gerichtlichen Regelung des begleiteten Umgangs gegen einen mitwirkungsbereiten Dritten; Beteiligter des Umgangsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4; FamFG § 89
    BGB § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4; FamFG § 89 a) Gegen einen mitwirkungsbereiten Dritten im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB kann eine gerichtliche Regelung des begleiteten Umgangs nicht vollstreckt werden. b) Das gilt auch, wenn dieser (hier das Jugendamt) in anderer Funktion ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4; FamFG § 89
    Vollstreckung einer gerichtlichen Regelung des begleiteten Umgangs gegen einen mitwirkungsbereiten Dritten (hier: Jugendamt)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Begleiteter Umgang - und seine Vollstreckung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Umgangsbegleitung durch das Jugendamt

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Umgangsvollstreckung gegen mitwirkungsbereiten Dritten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1297
  • MDR 2021, 1270
  • FamRZ 2021, 1622
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13

    Vollstreckung von Umgangsregelungen: Ordnungsgeldfestsetzung gegen das als

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - XII ZB 513/20
    Das gilt auch, wenn dieser (hier das Jugendamt) in anderer Funktion Beteiligter des Umgangsverfahrens war (Abgrenzung von Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13, FamRZ 2014, 732).

    Die Person oder Behörde (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 13 ff.), gegen die das Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, muss dabei Verpflichtete der Umgangsregelung sein.

    cc) Wenn das Jugendamt in anderer Funktion, etwa als Amtsvormund oder Ergänzungspfleger, am Umgangsverfahren beteiligt war, führt auch das nicht zu einer Erstreckung der diesem obliegenden Verpflichtung auf eine im familiengerichtlichen Verfahren darüber hinausgehend zugesagte Umgangsbegleitung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 20 mwN).

    Ein vom Familiengericht gegenüber dem Jugendamt ausgesprochener Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG bleibt in diesem Fall auf die gesetzlichen Aufgaben des Jugendamts im Hinblick auf die Durchführung des Umgangs beschränkt, wie sie diesem etwa in seiner Funktion als Amtsvormund obliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 13, 20).

  • OLG Frankfurt, 28.11.2012 - 1 WF 294/12

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - XII ZB 513/20
    Wie die erstmalige Mitwirkung unterliegt daher im familiengerichtlichen Verfahren auch deren Fortsetzung durch das Jugendamt als mitwirkungsbereiter Dritter seiner freien Entscheidung (vgl. Finke FamFR 2013, 142; Prütting/Helms/Hammer FamFG 5. Aufl. § 89 Rn. 15).

    Eigenständige Verpflichtungen des Jugendamts ergeben sich dementsprechend auch nicht aus dessen auf Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 BGB erfolgter Verfahrensbeteiligung (aA OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809).

    Dass die Umgangsbegleitung durch das Jugendamt in den die Umgangsregelung enthaltenden Beschluss aufgenommen wird, dient der erforderlichen Konkretisierung der Umgangsmodalitäten und begründet keine eigenständige vollstreckbare Pflicht zur Umgangsbegleitung (vgl. Finke FamFR 2013, 142; Prütting/Helms/Hammer FamFG 5. Aufl. § 89 Rn. 15).

  • BVerfG, 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15

    Die Annahme, dem Familiengericht stehe bei Entscheidungen gemäß § 1684 Abs. 4

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - XII ZB 513/20
    aa) Übereinstimmend mit dem Wortlaut der Norm ("mitwirkungsbereiter Dritter") ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich der Dritte im familiengerichtlichen Verfahren zur Mitwirkung bereit erklären muss und nicht gegen seinen Willen zur Anwesenheit bei der Ausübung des Umgangsrechts gezwungen werden kann (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 106; BVerfG FamRZ 2015, 1686 Rn. 5; OVG Münster FamRZ 2017, 808; Staudinger/Dürbeck BGB [2019] § 1684 Rn. 370 mwN).

    Eine Abstimmung zwischen diesen beiden Verfahren kann etwa dadurch erreicht werden, dass das Umgangsverfahren gemäß § 21 FamFG ausgesetzt und dem umgangswilligen Elternteil unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, seinen etwaigen Mitwirkungsanspruch verwaltungsgerichtlich durchzusetzen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1686 Rn. 5 f. mwN; OVG Münster FamRZ 2017, 808; VG Aachen ZKJ 2021, 76 mwN zum einstweiligen Rechtsschutz).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2016 - 12 B 1336/16

    Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Bereitschaft zur Mitwirkung als

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - XII ZB 513/20
    aa) Übereinstimmend mit dem Wortlaut der Norm ("mitwirkungsbereiter Dritter") ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich der Dritte im familiengerichtlichen Verfahren zur Mitwirkung bereit erklären muss und nicht gegen seinen Willen zur Anwesenheit bei der Ausübung des Umgangsrechts gezwungen werden kann (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 106; BVerfG FamRZ 2015, 1686 Rn. 5; OVG Münster FamRZ 2017, 808; Staudinger/Dürbeck BGB [2019] § 1684 Rn. 370 mwN).

    Eine Abstimmung zwischen diesen beiden Verfahren kann etwa dadurch erreicht werden, dass das Umgangsverfahren gemäß § 21 FamFG ausgesetzt und dem umgangswilligen Elternteil unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, seinen etwaigen Mitwirkungsanspruch verwaltungsgerichtlich durchzusetzen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1686 Rn. 5 f. mwN; OVG Münster FamRZ 2017, 808; VG Aachen ZKJ 2021, 76 mwN zum einstweiligen Rechtsschutz).

  • BGH, 30.09.2015 - XII ZB 635/14

    Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels:

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - XII ZB 513/20
    Denn § 70 Abs. 4 FamFG gilt nicht für das Vollstreckungsverfahren, das als selbständiges Verfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (Senatsbeschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14 - FamRZ 2015, 2147 Rn. 5 f. mwN).
  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20

    Kein Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Aussetzung der Umgangsbegleitung

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - XII ZB 513/20
    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2020, 1376 veröffentlicht ist, kommen in der vorliegenden Fallkonstellation als Verpflichtete einer Umgangsregelung nur die - vom Amtsgericht nicht beteiligten - Pflegepersonen und der Amtspfleger in Betracht.
  • BGH, 22.06.2022 - XII ZB 442/20

    Anspruch eines Umgangsbegleiters auf Festsetzung von Vergütung und

    Im familiengerichtlichen Verfahren muss sich der Dritte zur Mitwirkung bereiterklären und kann nicht gegen seinen Willen zur Anwesenheit bei der Ausübung des Umgangsrechts gezwungen werden (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021 - XII ZB 513/20 - FamRZ 2021, 1622 Rn. 16 mwN).
  • VG Bayreuth, 05.09.2023 - B 10 E 23.564

    Anspruch auf Umsetzung der familiengerichtlichen Entscheidung durch das

    Eine Schutzlücke besteht für den Betroffenen daher aber nicht, weil das Handeln der Jugendämter durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden kann (vgl. BVerfG B.v.29.7.2015 - 1 BvR 1468/15 - Rn. 6; BGH B.v. 9.6.2021 - XII ZB 513/20 - Rn. 18).
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