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   BGH, 09.08.2016 - 3 StR 109/16   

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https://dejure.org/2016,29359
BGH, 09.08.2016 - 3 StR 109/16 (https://dejure.org/2016,29359)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2016 - 3 StR 109/16 (https://dejure.org/2016,29359)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2016 - 3 StR 109/16 (https://dejure.org/2016,29359)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 132 StGB; § 263 StGB; § 263a StGB
    Amtsanmaßung (ausdrücklicher oder konkludenter Hinweis auf allgemein gehaltene Kennzeichnung als Funktionsträger; kein Erfordernis des Zugehörigkeitshinweises zu einer bestimmten Dienststelle); Betrug durch Erschleichen der PIN bei gleichzeitiger Offenlegung des Besitzes ...

  • lexetius.com

    StGB § 132 Alternative 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Alt 1 StGB
    Amtsanmaßung: Ausdrücklicher oder konkludenter Hinweis auf Funktion als Amtsinhaber

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 132 Alternative 1 StGB, § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 132 StGB, § 265 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Sichausgeben als Inhaber eines öffentlichen Amtes im Sinne des § 132 Var. 1 StGB

  • rewis.io

    Amtsanmaßung: Ausdrücklicher oder konkludenter Hinweis auf Funktion als Amtsinhaber

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Haftrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 132 Alternative 1
    Anforderungen an das Sichausgeben als Inhaber eines öffentlichen Amtes im Sinne des § 132 Var. 1 StGB

  • rechtsportal.de

    StGB § 132 1. Var.; StGB § 132a Abs. 1 Nr. 1
    Anforderungen an das Sichausgeben als Inhaber eines öffentlichen Amtes im Sinne des § 132 Var. 1 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Her mit der PIN - ich bin Polizist…

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ich bin ein Amtsträger - gib mir Deine PIN!

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Betrug durch täuschungsbedingte Erlangung der PIN einer EC-Karte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3111
  • NStZ 2016, 721
  • StV 2018, 163 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.07.2015 - 2 StR 16/15

    Computerbetrug (unbefugte Verwendung von Daten: betrugsspezifische Auslegung,

    Auszug aus BGH, 09.08.2016 - 3 StR 109/16
    Indem diese ihm die PIN nannten, räumten sie ihm nicht anders als bei einer auf die gleichzeitige Erlangung des Besitzes an einer EC-oder Kreditkarte und der PIN gerichteten Täuschung (vgl. dazu BGHR § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; BGHR § 263a StGB Anwendungsbereich 1; BGH NStZ-RR 2015, 337 ff.) oder der betrügerischen Erlangung nur des Kartenbesitzes in Fällen, in denen dem Täter die PIN bereits - wie der Geschädigte weiß - bekannt ist (vgl. OLG Jena wistra 2007, 236 f.), irrtumsbedingt die faktische Verfügungsmöglichkeit ein, die es dem Angeklagten ermöglichte, unter Missbrauch des ihm entgegengebrachten Vertrauens anschließend die Geldabhebungen an den Geldautomaten zu tätigen.
  • BGH, 17.12.2002 - 1 StR 412/02

    Betrug; Computerbetrug (Verwendung unbefugter Daten; absprachewidrige Abhebung)

    Auszug aus BGH, 09.08.2016 - 3 StR 109/16
    Indem diese ihm die PIN nannten, räumten sie ihm nicht anders als bei einer auf die gleichzeitige Erlangung des Besitzes an einer EC-oder Kreditkarte und der PIN gerichteten Täuschung (vgl. dazu BGHR § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; BGHR § 263a StGB Anwendungsbereich 1; BGH NStZ-RR 2015, 337 ff.) oder der betrügerischen Erlangung nur des Kartenbesitzes in Fällen, in denen dem Täter die PIN bereits - wie der Geschädigte weiß - bekannt ist (vgl. OLG Jena wistra 2007, 236 f.), irrtumsbedingt die faktische Verfügungsmöglichkeit ein, die es dem Angeklagten ermöglichte, unter Missbrauch des ihm entgegengebrachten Vertrauens anschließend die Geldabhebungen an den Geldautomaten zu tätigen.
  • OLG Jena, 20.09.2006 - 1 Ss 226/06

    Computerbetrug, Betrug

    Auszug aus BGH, 09.08.2016 - 3 StR 109/16
    Indem diese ihm die PIN nannten, räumten sie ihm nicht anders als bei einer auf die gleichzeitige Erlangung des Besitzes an einer EC-oder Kreditkarte und der PIN gerichteten Täuschung (vgl. dazu BGHR § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; BGHR § 263a StGB Anwendungsbereich 1; BGH NStZ-RR 2015, 337 ff.) oder der betrügerischen Erlangung nur des Kartenbesitzes in Fällen, in denen dem Täter die PIN bereits - wie der Geschädigte weiß - bekannt ist (vgl. OLG Jena wistra 2007, 236 f.), irrtumsbedingt die faktische Verfügungsmöglichkeit ein, die es dem Angeklagten ermöglichte, unter Missbrauch des ihm entgegengebrachten Vertrauens anschließend die Geldabhebungen an den Geldautomaten zu tätigen.
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2002 - 1 Ss 13/01

    Amtsanmaßung

    Auszug aus BGH, 09.08.2016 - 3 StR 109/16
    Im Gegensatz zu § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Verwendung einer dem Täter nicht zukommenden förmlichen Amtsbezeichnung erfasst, wird § 132 StGB maßgeblich durch die missbräuchliche Ausübung einer sachlich angemaßten Amtsbefugnis bestimmt, ohne dass es dabei auf die förmliche Bezeichnung oder überhaupt auf eine ausdrückliche Hervorhebung von Namen und Art des öffentlichen Amts ankommt; insbesondere bedarf es keines Zugehörigkeitshinweises zu einer bestimmten Dienststelle (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2002 - 1 Ss 13/01, NStZ-RR 2002, 301, 302; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 132 Rn. 15; S/S/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 132 Rn. 4; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 132 Rn. 6; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 9. März 1989 - 1 Ss 81/89, NStZ 1989, 268 mit ablehnender Besprechung Krüger, NStZ 1989, 477).
  • OLG Koblenz, 09.03.1989 - 1 Ss 81/89
    Auszug aus BGH, 09.08.2016 - 3 StR 109/16
    Im Gegensatz zu § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Verwendung einer dem Täter nicht zukommenden förmlichen Amtsbezeichnung erfasst, wird § 132 StGB maßgeblich durch die missbräuchliche Ausübung einer sachlich angemaßten Amtsbefugnis bestimmt, ohne dass es dabei auf die förmliche Bezeichnung oder überhaupt auf eine ausdrückliche Hervorhebung von Namen und Art des öffentlichen Amts ankommt; insbesondere bedarf es keines Zugehörigkeitshinweises zu einer bestimmten Dienststelle (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2002 - 1 Ss 13/01, NStZ-RR 2002, 301, 302; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 132 Rn. 15; S/S/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 132 Rn. 4; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 132 Rn. 6; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 9. März 1989 - 1 Ss 81/89, NStZ 1989, 268 mit ablehnender Besprechung Krüger, NStZ 1989, 477).
  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 63/21

    Abhebung von Bargeld durch abredewidrige Verwendung von Karte und PIN

    Denn der Besitz von Karte und zugehöriger Geheimzahl ermöglicht es dem Täter, jederzeit Abhebungen vorzunehmen, so dass ein Gefährdungsschaden bereits mit der Erlangung von Karte und Geheimzahl eintritt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2016 - 3 StR 109/16, juris Rn. 8 f.; vom 16. Juli 2015 - 2 StR 16/15, NStZ 2016, 149 Rn. 13; vom 16. Juli 2015 - 2 StR 15/15, StV 2016, 359 Rn. 12; vom 15. Januar 2013 - 2 StR 553/12, juris Rn. 2; Urteile vom 30. September 2010 - 3 StR 294/10, NStZ 2011, 212, 213; vom 17. August 2004 - 5 StR 197/04, NStZ-RR 2004, 333, 334; Beschluss vom 9. April 1992 - 1 StR 158/92, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 263 Rn. 78, 91, 116, 163a, 173, § 263a Rn. 13).

    Denn einer Verwendung von Karte und Geheimzahl und damit der Daten durch den Angeklagten B. hatte die Geschädigte - wenngleich zweckgebunden in der Führerscheinsache - zugestimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2016 - 3 StR 109/16, juris Rn. 8 f.; vom 16. Juli 2015 - 2 StR 16/15, NStZ 2016, 149 Rn. 9 ff.; vom 16. Juli 2015 - 2 StR 15/15, StV 2016, 359 Rn. 8 ff.; vom 15. Januar 2013 - 2 StR 553/12, juris Rn. 2; OLG Jena, Beschluss vom 20. September 2006 - 1 Ss 226/06, wistra 2007, 236; MüKoStGB/Mühlbauer, 3. Aufl., § 263a Rn. 58).

  • OLG Bremen, 19.03.2024 - 1 Ws 28/24

    Betrugsmasche "falsche Polizeibeamte bzw. Bankmitarbeiter", Versuch, Rücktritt

    Vielmehr muss der Täter sich als Inhaber eines solchen - nicht notwendig existierenden - Amtes ausgeben, obwohl er es in Wirklichkeit nicht bekleidet, und eine Handlung vornehmen, die sich als Ausübung des angemaßten Amtes oder eines anderen Amtes darstellt (MüKoStGB/Hohmann, 4. Aufl. 2021, § 132 Rn. 12 m.w.N.), sich also so verhält, als nehme er Aufgaben und Befugnisse der ihm verliehenen Amtsstellung - hier: der eines Polizisten - wahr (vgl. BGH NJW 2016, 3111, 3112).
  • BGH, 01.03.2022 - 4 StR 357/21

    Einziehung von Taterträgen (durch die Tat erlangt: Vorliegen); Betrug

    Der Besitz einer Bankkarte und der zugehörigen Geheimzahl ermöglichte es den Tätern, jederzeit Abhebungen vorzunehmen, so dass bereits ein Gefährdungsschaden eintrat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 63/21 Rn. 30; vom 9. August 2016 - 3 StR 109/16 Rn. 8 f.; vom 16. Juli 2015 - 2 StR 16/15 Rn. 13; vom 16. Juli 2015 - 2 StR 15/15 Rn. 12 und vom 15. Januar 2013 - 2 StR 553/12 Rn. 2).
  • KG, 11.07.2018 - 161 Ss 106/18

    Diebstahl mit Waffen - Voraussetzungen

    In Betracht käme vorliegend allein die Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten durch den unautorisierten Einsatz der zuvor entwendeten EC-Karte, insbesondere in Form einer Eingabe von Zugangscodes (PIN, TAN) gegen den erkennbaren Willen des Berechtigten (vgl. Fischer, a. a. O., § 263a Rdnr. 11a; zur Strafbarkeit des Einsatz zuvor gestohlener EC-Karten: BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 2 StR 575/16 -, juris Rdnrn. 5, 7, und 9. August 2016 - 3 StR 109/16 -, juris Rdnr. 3).
  • KG, 11.07.2018 - 5 Ss 46/18
    In Betracht käme vorliegend allein die Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten durch den unautorisierten Einsatz der zuvor entwendeten EC-Karte, insbesondere in Form einer Eingabe von Zugangscodes (PIN, TAN) gegen den erkennbaren Willen des Berechtigten (vgl. Fischer, a. a. O., § 263a Rdnr. 11a; zur Strafbarkeit des Einsatz zuvor gestohlener EC-Karten: BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 2 StR 575/16 -, juris Rdnrn. 5, 7, und 9. August 2016 - 3 StR 109/16 -, juris Rdnr. 3).
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