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   BGH, 10.01.2024 - I ZR 53/23   

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https://dejure.org/2024,278
BGH, 10.01.2024 - I ZR 53/23 (https://dejure.org/2024,278)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2024 - I ZR 53/23 (https://dejure.org/2024,278)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2024 - I ZR 53/23 (https://dejure.org/2024,278)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Aussetzung des Revisionsverfahrens I ZR 53/23 bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Erstattung von Verlusten bei verbotenen Online-Pokerspielen)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Erstattung von Verlusten bei verbotenen Online-Pokerspielen durch den Veranstalter? - Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH legt EuGH vor: Hat Teilnehmer an in Deutschland unzulässigen Online-Poker-Spielen einen Anspruch auf Erstattung verlorener Einsätze gegen den Anbieter ?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbotene Online-Pokerspiele - und die Erstattung verlorener Spieleinsätze

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erstattung von Verlusten bei verbotenen Online-Pokerspielen: Verfahren ausgesetzt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH - C-440/23 (anhängig)

    European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten

    Auszug aus BGH, 10.01.2024 - I ZR 53/23
    EuGH im Verfahren C-440/23 ausgesetzt.
  • BGH - I ZR 88/23 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten

    Von dem Verfahren unter dem Aktenzeichen I ZR 53/23, das der Senat ausgesetzt hat (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 9/2024 vom 17. Januar 2024), unterscheidet sich diese Sache maßgeblich dadurch, dass Gegenstand hier nicht Online-Pokerspiele sind, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) unterlagen, sondern Online-Sportwetten, für die der beklagte Veranstalter eine Konzession nach § 4 Abs. 5, §§ 4a, 10a GlüStV 2012 beantragt hatte.
  • OLG Bamberg, 27.02.2024 - 10 U 22/23

    Rückzahlung von Glücksspieleinsätzen, Online-Glücksspiele, Schutzgesetz, private

    Der von der Beklagten zur Akte gereichte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2024 (Aktenzeichen I ZR 53/23, Anlage BK 5) gebietet keine abweichende Beurteilung, da er nicht mit Gründen versehen ist, sodass der Senat etwaige von der vorgenannten Rechtsprechung abweichende Argumente nicht nachvollziehen kann.

    Dieser Auffassung des Senats steht der Aussetzungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2024 (Aktenzeichen I ZR 53/23) nicht entgegen.

  • OLG Stuttgart, 12.04.2024 - 5 U 149/23

    Rückforderungsanspruch gegen den Veranstalter von unerlaubten

    Dies gilt auch, soweit der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.01.2024 - I ZR 53/23 (Vorinstanz: OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023 - I-21 U 116/21, juris) ein Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C-440/23 ausgesetzt hat.
  • BGH - I ZR 90/23 (anhängig)

    Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten

    Von dem Verfahren unter dem Aktenzeichen I ZR 53/23, das der Senat ausgesetzt hat, unterscheidet sich diese Sache maßgeblich dadurch, dass Gegenstand hier nicht Online-Pokerspiele sind, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) unterlagen, sondern Online-Sportwetten, für die der beklagte Veranstalter eine Konzession nach § 4 Abs. 5, §§ 4a, 10a GlüStV 2012 beantragt hatte (vgl. auch die Pressemitteilung vom heutigen Tag zum Verfahren I ZR 53/23).
  • LG Erfurt, 02.05.2024 - 8 O 392/23
    Der Bundesgerichtshof hat mit - nicht begründetem - Beschluss vom 10. Januar 2024 ein Revisionsverfahren (Az. I ZR 53/23) bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in diesem Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt: "Das Verfahren I ZR 53/23 ist bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-440/23 ausgesetzt.".
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