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   BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22   

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https://dejure.org/2024,4454
BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22 (https://dejure.org/2024,4454)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2024 - XII ZB 389/22 (https://dejure.org/2024,4454)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2024 - XII ZB 389/22 (https://dejure.org/2024,4454)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 2 Abs. 1 VersAusglG, § ... 76 g Abs. 1 SGB VI, § 97 a SGB VI, § 76 g Abs. 3 SGB VI, § 76 g SGB VI, § 2 Abs. 2 VersAusglG, § 76 Abs. 4 SGB VI, § 262 SGB VI, § 2 VersAusglG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, § 19 Abs. 1, 2 VersAusglG, § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, § 109 Abs. 6 SGB VI, § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 19 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG, § 97 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, § 2 Abs. 5 EStG, § 32 Abs. 6 EStG, § 2 Abs. 4 EStG, § 33 EStG, § 33 b EStG, § 120 f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, § 18 Abs. 2 VersAusglG, § 18 Abs. 1 VersAusglG, § 18 Abs. 3 VersAusglG, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 151 b SGB VI

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundrenten-Entgeltpunkte im Versorgungsausgleich

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Behandlung von Grundrenten-Entgeltpunkten im Versorgungsausgleich

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Behandlung sog. Grundrenten-Entgeltpunkte im Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1192
  • MDR 2024, 503
  • FamRZ 2024, 677
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22

    Ausgleich des Anrechtes aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige

    Auszug aus BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22
    a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 8 ff.) - bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 76 g SGB VI) um ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht.

    Diese Voraussetzung ist bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erfüllt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 11 mwN).

    Welche gesetzgeberischen Motive einer Anerkennung gesellschaftlich relevanter Leistungen der Einführung des Zuschlags zugrunde gelegen haben mögen, ist nach den Kriterien des § 2 VersAusglG ohne Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 12).

    Eine gleichbleibende Höhe der aus dem Stammrecht fließenden Zahlbeträge ist demgegenüber kein zwingendes Merkmal einer Rente (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 13 mwN).

    Darin läge jedoch eine Veränderung nach dem Ende der Ehezeit, die im Versorgungsausgleichsverfahren (nur) nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 18 mwN).

    Eine spätere Einkommensanrechnung nach § 97 a SGB VI hingegen wirkt von vornherein nicht auf die Bezugsgröße des Anrechts - nämlich Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung - und stellt daher die hinreichende Verfestigung des Stammrechts als solches nicht infrage (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 19 mwN).

    Ob es zu einer Einkommensanrechnung kommt, ergibt sich erst im laufenden Leistungsbezug und kann sich zudem jährlich ändern (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 22).

    Da sich Art und Höhe der im künftigen Leistungsbezug zu berücksichtigenden Abzüge wie beispielsweise Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) oder Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen (§ 33 b EStG) nicht im Vorhinein bestimmen lassen, bestehen regelmäßig keine ausreichenden Grundlagen für die Ermittlung eines im Leistungsbezug anzurechnenden Einkommens und somit für die Annahme, der Ausgleich werde sich dauerhaft nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 23).

    Die von der Antragsgegnerin erworbenen übrigen Entgeltpunkte sind nicht von gleicher Art wie der von dem Antragsteller erworbene Zuschlag an Grundrenten-Entgeltpunkten (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 25 mwN), weshalb in Bezug auf solche eine Differenzbetrachtung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht in Betracht kommt.

    Maßgebliche Bezugsgröße sind hier Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, also kein Rentenbetrag, so dass der Kapitalwert heranzuziehen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 26 mwN).

  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 323/15

    Versorgungsausgleich: Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei geringer

    Auszug aus BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22
    Daher kann ein Absehen vom Ausgleich gerechtfertigt sein, wenn die Ehegatten übereinstimmend und eindeutig zum Ausdruck bringen, kein Interesse am Ausgleich von Bagatellversorgungen zu haben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 - FamRZ 2017, 195 Rn. 12), während es umgekehrt für die Durchführung des Ausgleichs sprechen kann, wenn der beteiligte Versorgungsträger ausdrücklich seine Bereitschaft zur internen Teilung eines bei ihm bestehenden Bagatellanrechts erklärt.

    (a) Soweit es die Belange der Verwaltungseffizienz betrifft, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Durchführung der Teilung gesetzlicher Rentenanrechte durch Verrechnung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf bestehenden gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht und aus diesem Grund - von den extremen Ausnahmefällen wirtschaftlich völlig bedeutungsloser Anrechte abgesehen - dem Halbteilungsgebot im Regelfall der Vorrang gebührt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 - FamRZ 2017, 195 Rn. 14 und vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - FamRZ 2016, 2081 Rn. 13).

    Auch unter Berücksichtigung der sonstigen durch den Versorgungsausgleich in diesem Verfahren erworbenen 1, 9815 Entgeltpunkte (3,1539 Entgeltpunkte ./. 1,1724 Entgeltpunkte) erscheint es angesichts dieser Versorgungssituation evident, dass die Antragsgegnerin auf den Erwerb des zwar geringfügigen, aber wirtschaftlich gleichwohl nicht völlig bedeutungslosen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 - FamRZ 2017, 195 Rn. 14; dort: 8,57 EUR) Anrechts dringend angewiesen ist.

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    Auszug aus BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22
    Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen, so dass es im Rahmen der Abwägung unter anderem für einen Ausgleich sprechen kann, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 7 f. und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 32/13

    Titelherausgabe- und Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus

    Auszug aus BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22
    In diesen Fällen kann das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern die Sache entscheidungsreif ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - FamRZ 2017, 97 Rn. 12; vgl. auch BGH Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18 - ZIP 2020, 1194 Rn. 13 und Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 32/13 - FamRZ 2015, 653 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15

    Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten

    Auszug aus BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22
    Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen, so dass es im Rahmen der Abwägung unter anderem für einen Ausgleich sprechen kann, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 7 f. und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16

    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

    Auszug aus BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22
    In diesen Fällen kann das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern die Sache entscheidungsreif ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - FamRZ 2017, 97 Rn. 12; vgl. auch BGH Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18 - ZIP 2020, 1194 Rn. 13 und Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 32/13 - FamRZ 2015, 653 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16

    Versorgungsausgleich: Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher

    Auszug aus BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22
    (a) Soweit es die Belange der Verwaltungseffizienz betrifft, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Durchführung der Teilung gesetzlicher Rentenanrechte durch Verrechnung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf bestehenden gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht und aus diesem Grund - von den extremen Ausnahmefällen wirtschaftlich völlig bedeutungsloser Anrechte abgesehen - dem Halbteilungsgebot im Regelfall der Vorrang gebührt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 - FamRZ 2017, 195 Rn. 14 und vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - FamRZ 2016, 2081 Rn. 13).
  • BGH, 07.05.2020 - IX ZB 29/18

    Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters; Bestimmung des Gegenstandswert für die

    Auszug aus BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22
    In diesen Fällen kann das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern die Sache entscheidungsreif ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - FamRZ 2017, 97 Rn. 12; vgl. auch BGH Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18 - ZIP 2020, 1194 Rn. 13 und Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 32/13 - FamRZ 2015, 653 Rn. 34 mwN).
  • OLG Nürnberg, 06.05.2022 - 11 UF 283/22

    Berücksichtigung von Grundrenten-Entgeltpunkten im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22
    Teilweise wird dazu die Auffassung vertreten, dass für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Teilung von Grundrenten-Entgeltpunkten im Hinblick auf das Erfordernis der jährlichen Einkommensfeststellung nach § 97 a SGB VI bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehe, der ein Absehen vom Bagatellausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG rechtfertigen könne (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2022, 1353, 1354; OLG Oldenburg Beschluss vom 9. Januar 2023 - 11 UF 204/22 - juris Rn. 31; OLG Braunschweig Beschluss vom 26. Mai 2023 - 1 UF 38/23 - juris Rn. 16 f.; BeckOGK/Schüßler [Stand: 1. November 2023] VersAusglG § 18 Rn. 93).
  • OLG Oldenburg, 09.01.2023 - 11 UF 204/22

    Grundrente; Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung;

    Auszug aus BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22
    Teilweise wird dazu die Auffassung vertreten, dass für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Teilung von Grundrenten-Entgeltpunkten im Hinblick auf das Erfordernis der jährlichen Einkommensfeststellung nach § 97 a SGB VI bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehe, der ein Absehen vom Bagatellausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG rechtfertigen könne (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2022, 1353, 1354; OLG Oldenburg Beschluss vom 9. Januar 2023 - 11 UF 204/22 - juris Rn. 31; OLG Braunschweig Beschluss vom 26. Mai 2023 - 1 UF 38/23 - juris Rn. 16 f.; BeckOGK/Schüßler [Stand: 1. November 2023] VersAusglG § 18 Rn. 93).
  • OLG Braunschweig, 25.05.2023 - 1 UF 38/23

    Versorgungsausgleich; Grundrente; Geringfügigkeit; Verwaltungsaufwand;

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