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   BGH, 10.08.2022 - XII ZB 471/21   

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https://dejure.org/2022,24563
BGH, 10.08.2022 - XII ZB 471/21 (https://dejure.org/2022,24563)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2022 - XII ZB 471/21 (https://dejure.org/2022,24563)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2022 - XII ZB 471/21 (https://dejure.org/2022,24563)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Zeitraums der Abrechnung für die Vergütung eines Betreuers

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 4 ; VBVG § 5 ; VBVG § 9
    Nach einem Betreuerwechsel beginnt der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung des § 9 Satz 1 VBVG (ab 1. Januar 2023 § 15 Abs. 1 Satz 1 VBVG) mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220).

  • rechtsportal.de

    VBVG § 4 ; VBVG § 5 ; VBVG § 9
    Bestimmung des Zeitraums der Abrechnung für die Vergütung eines Betreuers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung nach Betreuerwechsel

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Abrechnung bei Betreuerwechsel

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    VBVG § 9; VBVG § 5 Abs 1 Nr 1
    Zur Frage, wie bei einem Betreuerwechsel während des 3-Monats-Abrechnungszeitraums zu verfahren ist.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1444
  • MDR 2022, 1311
  • FGPrax 2022, 216
  • FamRZ 2022, 1874
  • Rpfleger 2022, 679
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.05.2011 - XII ZB 440/10

    Betreuervergütung: Abrechnungszeitraum nach einem Betreuerwechsel

    Auszug aus BGH, 10.08.2022 - XII ZB 471/21
    Nach einem Betreuerwechsel beginnt der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung des § 9 Satz 1 VBVG (ab 1. Januar 2023 § 15 Abs. 1 Satz 1 VBVG) mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10, FamRZ 2011, 1220).

    Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 8 mwN).

    Ein Betreuer muss mithin nicht stets für die vergangenen drei Monate abrechnen, sondern kann auch die Vergütung für mehrere Abrechnungsquartale zusammen beantragen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 11 f. mwN; vgl. auch MünchKommFamFG/Fröschle 8. Aufl. § 5 VBVG Rn. 9).

    Denn durch den von § 9 Satz 1 VBVG festgelegten Abrechnungsrhythmus von drei Monaten soll nur verhindert werden, dass ein Betreuer in kürzeren Abständen abrechnet (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 13 f. mwN).

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