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   BGH, 10.11.2022 - I ZR 186/17   

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https://dejure.org/2022,30935
BGH, 10.11.2022 - I ZR 186/17 (https://dejure.org/2022,30935)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2022 - I ZR 186/17 (https://dejure.org/2022,30935)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2022 - I ZR 186/17 (https://dejure.org/2022,30935)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de

    App-Zentrum II

  • bundesgerichtshof.de PDF

    App-Zentrum II

  • rechtsprechung-im-internet.de

    EGRL 46/95, Art 12 Abs 1 S 1 EUV 2016/679, Art 13 Abs 1 Buchst c EUV 2016/679, Art 13 Abs 1 Buchst e EUV 2016/679, Art 80 Abs 2 EUV 2016/679
    Geltendmachung einer Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO - App-Zentrum II

  • IWW

    Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679, Richtlinie 95/46/E... G, Art. 80 Abs. 2 DSGVO, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO, § 4 UKlaG, Art. 80 Abs. 1, 2, Art. 84 Abs. 1 DSGVO, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, § 3a UWG, § 1 UKlaG, 2 DSGVO, Art. 80 Abs. 1 DSGVO, Art. 4 Nr. 1 DSGVO, Art. 4 Nr. 2 DSGVO, Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DSGVO

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO; Fehlende Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und ...

  • rewis.io

    App-Zentrum II

  • Betriebs-Berater

    App-Zentrum II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und ...

  • rechtsportal.de

    Geltendmachung einer Rechtsverletzung 'infolge einer Verarbeitung' im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO; Fehlende Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO über den Zweck der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Datenschutzrecht: App-Zentrum II

  • datenbank.nwb.de

    App-Zentrum II

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorlagebeschluss zur Frage, ob eine Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht wird, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, ...

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    BGH legt EuGH erneut eine Frage zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei Datenschutzverstößen durch Facebook vor

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Erneute Vorlage an den EuGH zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei Datenschutzverstößen durch Facebook

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH legt EuGH weitere Fragen zur Abmahnbefugnis bzw. Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei DSGVO-Verstößen zur Entscheidung vor

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Datenschutzverstöße - und die Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden: Datenschutz-Streit wird erneut Fall für EuGH

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Erneute EuGH-Vorlage zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei Datenschutzverstößen durch Facebook

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Erneute EuGH-Vorlage zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei Datenschutzverstößen durch Facebook

  • akh-h.de (Kurzinformation)

    Datenschutzverstöße durch Facebook: BGH legt Frage zur Klärung dem EuGH vor

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Können Verbraucherschutzverbände gegen DSGVO-Verstöße klagen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 216
  • MDR 2023, 180
  • GRUR 2023, 193
  • WM 2023, 1701
  • K&R 2023, 142
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 28.04.2022 - C-319/20

    Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZR 186/17
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 28. April 2022 (C-319/20, GRUR 2022, 920 = WRP 2022, 684 - Meta Platforms Ireland) wie folgt entschieden:.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings abweichend von der durch den Senat im Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 37 sowie Rn. 60 und 62] - App-Zentrum I) entschieden, dass sich die Klagebefugnis des Klägers aus Art. 80 Abs. 2 DSGVO ergeben kann (EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 49] - Meta Platforms Ireland).

    Damit die in Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorgesehene Verbandsklage erhoben werden kann, müssen die Mitgliedstaaten von der ihnen durch diese Bestimmung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, diese Art der Vertretung betroffener Personen in ihrem nationalen Recht vorzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 59] - Meta Platforms Ireland).

    Dieser Spielraum ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts des Art. 80 Abs. 2 DSGVO sowie der Systematik und der Ziele der Datenschutz-Grundverordnung zu ermitteln (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 62] - Meta Platforms Ireland).

    Die in Art. 80 Abs. 2 DSGVO den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, ein Verfahren einer Verbandsklage gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten vorzusehen, ist an eine Reihe von Anforderungen an den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich geknüpft (EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 63] - Meta Platforms Ireland).

    Der Kläger erfüllt als Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen die in Art. 80 Abs. 1 DSGVO an die Klagebefugnis einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu stellenden Anforderungen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 65 und 79] - Meta Platforms Ireland).

    a) Allerdings steht der Klagebefugnis des Klägers nicht entgegen, dass er seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 7] - App-Zentrum I; EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 36] - Meta Platforms Ireland).

    Unter diesen Umständen kann die Benennung einer Kategorie oder Gruppe von Personen, die von einer solchen Verarbeitung betroffen sind, für die Erhebung einer solchen Verbandsklage ausreichen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 68 f.] - Meta Platforms Ireland).

    b) Der Anwendung von Art. 80 Abs. 2 DSGVO steht außerdem nicht entgegen, dass der Kläger mit einem Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten der Verbraucher zugleich einen Verstoß gegen andere Vorschriften zum Schutz der Verbraucher oder zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken beanstandet (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 66 und Rn. 77 bis 82] - Meta Platforms Ireland).

    (2) Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Verletzung einer die Beklagte treffenden Informationspflicht über Zweck und Umfang einer Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten geltend macht (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 19] - App-Zentrum I; EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 35] - Meta Platforms Ireland).

    Gegenstand der Klage ist die Präsentation von Spielen in dem auf der Internetplattform der Beklagten befindlichen "App-Zentrum" und der Hinweis, dass die Anwendung berechtigt sei, bestimmte personenbezogene Informationen des Nutzers in seinem Namen zu veröffentlichen (EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 35] - Meta Platforms Ireland).

    Der Kläger hat seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 7] - App-Zentrum I); EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 36] - Meta Platforms Ireland).

    Für eine weite Auslegung dürfte außerdem das Ziel der Datenschutz-Grundverordnung sprechen, einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 73] - Meta Platforms Ireland).

    Demgegenüber dürfte das Ziel der Datenschutz-Grundverordnung, einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 74] - Meta Platforms Ireland), dafür sprechen, eine Verbandsklagebefugnis auch auf eine Verletzung der sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO ergebenden Verpflichtung zu erstrecken, Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger personenbezogener Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17

    BGH legt EuGH die Frage vor, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Verstöße

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZR 186/17
    Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 (I ZR 186/17, GRUR 2020, 896 = WRP 2020, 1182 - App-Zentrum I) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Rechtslage unter Geltung der während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen und für die in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanträge maßgeblichen Datenschutz-Grundverordnung folgende Frage zur Auslegung von Kapitel VIII, insbesondere von Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 DSGVO zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Dies setzt voraus, dass qualifizierten Einrichtungen wie dem im Streitfall klagenden Verbraucherverband nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zusteht, wegen Verstößen gegen diese Verordnung unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person unter den Gesichtspunkten des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG, des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG oder der Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß § 1 UKlaG im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 17 bis 32 und Rn. 55 bis 62] - App-Zentrum I).

    Der Senat ist in seinem Vorlagebeschluss vom 28. Mai 2020 davon ausgegangen, dass sich eine nach deutschem Recht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG bestehende Klagebefugnis des Klägers wegen seines im Streitfall allein auf die objektiv-rechtliche Durchsetzung des Datenschutzrechts gerichteten Klagebegehrens den Bestimmungen des Kapitels VIII der Datenschutz-Grundverordnung nicht entnehmen lässt (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 35] - App-Zentrum I).

    Der Senat hat vor diesem Hintergrund dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob die Datenschutz-Grundverordnung in Bezug auf die Verbandsklagebefugnis eine abschließende Regelung trifft, die der Anwendbarkeit der Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG im Streitfall entgegensteht (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 33 bis 54] - App-Zentrum I).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings abweichend von der durch den Senat im Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 37 sowie Rn. 60 und 62] - App-Zentrum I) entschieden, dass sich die Klagebefugnis des Klägers aus Art. 80 Abs. 2 DSGVO ergeben kann (EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 49] - Meta Platforms Ireland).

    a) Allerdings steht der Klagebefugnis des Klägers nicht entgegen, dass er seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 7] - App-Zentrum I; EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 36] - Meta Platforms Ireland).

    Gegenstand des Klagebegehrens ist zwar allein die abstrakte Überprüfung der Präsentation des App-Zentrums durch die Beklagte am objektivrechtlichen Maßstab des Datenschutzrechts (zum Klagebegehren im Streitfall vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 62] - AppZentrum I).

    (2) Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Verletzung einer die Beklagte treffenden Informationspflicht über Zweck und Umfang einer Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten geltend macht (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 19] - App-Zentrum I; EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 35] - Meta Platforms Ireland).

    Der Kläger hat seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 7] - App-Zentrum I); EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 36] - Meta Platforms Ireland).

    (3) Nach Auffassung des Senats ist nicht eindeutig zu beantworten, ob die im Streitfall vorliegende Verletzung der sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO ergebenden Verpflichtung, der betroffenen Person die Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger personenbezogener Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 30] - App-Zentrum I), unter den Begriff der Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO fällt.

  • EuGH, 24.02.2022 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZR 186/17
    Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Aufzählung der Vorgänge in der genannten Bestimmung nicht abschließend ist, was durch die Wendung "wie" zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-175/20, K&R 2022, 260 [juris Rn. 35] - Valsts ie?†emumu dienests).

    Andererseits hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Blick auf den weit auszulegenden Begriff der Verarbeitung auch Vorgänge als erfasst angesehen, mit denen eine Erhebung von Daten und damit ein vom Verordnungsgeber ausdrücklich als Beispiel einer Verarbeitung angesehener Vorgang lediglich "eingeleitet" wird (EuGH, K&R 2022, 260 [juris Rn. 37] - Valsts ie?†emumu dienests).

  • KG, 22.09.2017 - 5 U 155/14

    App-Zentrum - Datenschutz: Einwilligung in Datenweitergabe durch Anklicken eines

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZR 186/17
    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG, GRUR-RR 2018, 115).
  • LG Berlin, 28.10.2014 - 16 O 60/13

    Verbrauchereinwilligung in Übertragung personenbezogener Daten an einen

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZR 186/17
    Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Berlin, ZD 2015, 133).
  • LG München I, 25.04.2023 - 33 O 5976/22

    Unzulässige Übermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien

    Diesem Ergebnis steht nicht die mit Beschluss des BGH vom 10.11.2022 (Az. I ZR 186/17 - App-Zentrum) erfolgte erneute Vorlage an den EuGH entgegen.
  • LG München I, 29.11.2022 - 33 O 14776/19

    Unzulässige Speicherung von Cookies in Endgeräten von Webseitennutzern

    iv) Dem steht auch nicht die mit Beschluss des BGH vom 10.11.2022 (Az. I ZR 186/17 - App-Zentrum) erfolgte erneute Vorlage an den EuGH entgegen.
  • OLG Köln, 17.05.2023 - 15 W 19/23

    Stillstand, bis der EuGH entscheidet!

    In dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hat der Bundesgerichtshof daraufhin mit Beschluss vom 10. November 2022 - I ZR 186/17 - erneut den Europäischen Gerichtshof angerufen und hat ihm nunmehr die Frage vorgelegt, ob eine Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht wird, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchstaben c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien (GRUR 2023, 193).
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