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   BGH, 11.01.2024 - III ZR 15/23   

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https://dejure.org/2024,1966
BGH, 11.01.2024 - III ZR 15/23 (https://dejure.org/2024,1966)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2024 - III ZR 15/23 (https://dejure.org/2024,1966)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2024 - III ZR 15/23 (https://dejure.org/2024,1966)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 823 Abs. 1 BGB, § ... 839 BGB, Art. 34 GG, § 45 StVO, § 45 Abs. 2 Satz 1 und 4 StVO, § 45 Abs. 2 StVO, Art. 34 Satz 1 GG, §§ 823 ff BGB, § 41 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes, Art. 103 Abs. 1 GG, § 39 Abs. 2 Satz 3 StVO

  • Wolters Kluwer

    Einordnung von Mitarbeitern eines privaten Unternehmens als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne bei Aufstellung von Verkehrsschildern durch diese; Ausschluss ihrer persönlichen Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten ...

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umleitung wegen Baustelle: Wer haftet für umgefallenes Verkehrsschild?

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Haftung nach Anbringen von Verkehrszeichen durch privates Unternehmen

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Schaden durch umgekipptes Verkehrsschild - Keine persönliche Haftung des Mitarbeiters eines privaten Unternehmens

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umleitung wegen Baustelle: Wer haftet für umgefallenes Verkehrsschild? (IBR 2024, 237)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 367
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.06.2019 - III ZR 124/18

    Handeln der Mitarbeiter eines privaten Unternehmens als Verwaltungshelfer und

    Auszug aus BGH, 11.01.2024 - III ZR 15/23
    Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 124/18, VersR 2019, 1145).

    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2019 (III ZR 124/18, VersR 2019, 1145) könne nicht gefolgert werden, dass nur das Aufstellen von verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen eine hoheitliche Aufgabe darstelle.

    Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Fall scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 13. April 2023 - III ZR 215/21, BGHZ 237, 30 Rn. 21 und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 10; jew. mwN).

    Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (Senat, Urteile vom 13. April 2023 aaO Rn. 23 und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18; jew. mwN).

    Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (Senat, Urteile vom 13. April 2023 aaO Rn. 24 und vom 6. Juni 2019 aaO; jew. mwN).

    Da die auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage beruhende Heranziehung privater Unternehmer zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine Vielzahl von Fallgestaltungen umfasst, die sich sowohl durch den Charakter der jeweils wahrgenommenen Aufgabe als auch durch die unterschiedliche Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe sowie durch den Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis unterscheiden, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, der ein "bewegliches Beurteilungsraster" zugrunde liegt: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt - was vor allem in der Eingriffsverwaltung der Fall ist -, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, den Handelnden als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (Senat, Urteile vom 13. April 2023 aaO Rn. 25 und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18 und 26; jew. mwN).

    (1) Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen (§ 45 StVO) ist eine hoheitliche Aufgabe (Senat, Urteil vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 13 mwN).

    Wird etwa zur Durchführung von Straßenbauarbeiten von der Straßenbaubehörde gemäß § 45 Abs. 2 StVO eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, so ist nicht nur die Aufstellung des entsprechenden Verkehrsschildes (Zeichen 274) sehr eng mit der getroffenen Verkehrsregelung als Maßnahme der Eingriffsverwaltung verbunden, bei der der hoheitliche Charakter im Vordergrund steht (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 20), sondern auch die Aufstellung des Verkehrsschildes (Zeichen 278), mit dem das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung angezeigt wird.

  • BGH, 13.04.2023 - III ZR 215/21

    Haftung eines privaten Unternehmens bei schuldhafter Beschädigung fremder

    Auszug aus BGH, 11.01.2024 - III ZR 15/23
    Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Fall scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 13. April 2023 - III ZR 215/21, BGHZ 237, 30 Rn. 21 und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 10; jew. mwN).

    Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (Senat, Urteile vom 13. April 2023 aaO Rn. 23 und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18; jew. mwN).

    Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (Senat, Urteile vom 13. April 2023 aaO Rn. 24 und vom 6. Juni 2019 aaO; jew. mwN).

    Da die auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage beruhende Heranziehung privater Unternehmer zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine Vielzahl von Fallgestaltungen umfasst, die sich sowohl durch den Charakter der jeweils wahrgenommenen Aufgabe als auch durch die unterschiedliche Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe sowie durch den Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis unterscheiden, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, der ein "bewegliches Beurteilungsraster" zugrunde liegt: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt - was vor allem in der Eingriffsverwaltung der Fall ist -, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, den Handelnden als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (Senat, Urteile vom 13. April 2023 aaO Rn. 25 und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18 und 26; jew. mwN).

  • BGH, 27.08.2020 - III ZR 105/19

    Kenntnisnahme des Vortrags einer Partei durch das Gericht bzgl. des Nachweises

    Auszug aus BGH, 11.01.2024 - III ZR 15/23
    Solche Umstände liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr.; zB Senat, Beschluss vom 27. August 2020 - III ZR 105/19, juris Rn. 8 mwN).
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