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   BGH, 11.11.1994 - 2 StR 539/94   

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https://dejure.org/1994,5322
BGH, 11.11.1994 - 2 StR 539/94 (https://dejure.org/1994,5322)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1994 - 2 StR 539/94 (https://dejure.org/1994,5322)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94 (https://dejure.org/1994,5322)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafantrag - Entführung - Freiheitsberaubung - Mittel - Tateinheit - Strafschärfung - Strafzumessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239, § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 225
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.07.1988 - 1 StR 379/88

    Freiheitsberaubung in Tateinheit begangen mit Vergewaltigung und Entführung gegen

    Auszug aus BGH, 11.11.1994 - 2 StR 539/94
    Dann ist die Entführung ein Spezialfall der Freiheitsberaubung, und sie verdrängt diese im Wege der Gesetzeskonkurrenz (vgl. BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 2, Strafantrag 1 und 2 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.06.1994 - 2 StR 253/94

    Entführung wider Willen - Strafantrag - Strafschärfung - Vergewaltigung -

    Auszug aus BGH, 11.11.1994 - 2 StR 539/94
    Die wegen Fehlens eines Strafantrags nicht verfolgbare tateinheitlich verwirklichte Entführung ist zwar bei der Strafzumessung grundsätzlich zu beachten, wenn sie sich als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH bei Holtz MDR 1993, 405 undBeschl. v. 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94).
  • BGH, 28.11.2018 - 3 StR 268/18

    Fehlen des für die Strafverfolgung bei der Beleidigung erforderlichen

    Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch, wenn auch mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1876; Beschluss vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; Beschluss vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94).
  • BGH, 03.01.1995 - 4 StR 723/94

    Vergewaltigung - Nötigung - Sexueller Mißbrauch - Strafzumessung - Entziehung der

    Jedoch ist die grundsätzliche Bereitschaft des Tatopfers zu sexuellen Handlungen regelmäßig ein für die Beurteilung des Schuldgehalts der Tat bestimmender Umstand (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluß vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94).
  • OLG Jena, 10.11.2005 - 1 Ss 213/05

    Revision

    So liegt es, wenn wegen eines nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernisses des fehlenden Strafantrags die davon betroffene Gesetzesverletzung endgültig aus dem Verfahren ausscheidet und damit nicht mehr einer erneuten Prüfung und Beurteilung nach Zurückverweisung unterliegt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; BGH, Beschluss vom 11.11.1994, 2 StR 539/94, zit. n. Juris; KG a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rn. 13; LR-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 344 Rn. 18).

    Eine wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung ist bei der Strafzumessung zu beachten, wenn sie sich als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; BGH, Beschluss vom 11.11.1994, 2 StR 539/94, zit. n. Juris).

  • BGH, 04.02.2016 - 2 StR 448/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung von Taten, die wegen des Fehlens eines

    Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrages nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch, wenn auch mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1876; Beschluss vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; Beschluss vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94).
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