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   BGH, 13.05.1953 - 4 StR 106/53   

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BGH, 13.05.1953 - 4 StR 106/53 (https://dejure.org/1953,302)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1953 - 4 StR 106/53 (https://dejure.org/1953,302)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1953 - 4 StR 106/53 (https://dejure.org/1953,302)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DB 1953, 864
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.06.1951 - 2 StR 200/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 106/53
    Die Kommittenten hatten gegen den Angeklagten nicht nur eine zahlenmäßig bestimmte Geldforderung, sondern einen Anspruch auf Herausgabe gerade der durch den Verkauf ihrer Sachen erzielten Geldbeträge (vgl. RGSt 62, 58, 59; BGH 2 StR 200/51 vom 15. Juni 1951; vgl. auch § 392 Abs. 2 HGB ).

    Dieser bestand darin, daß anstelle der Ansprüche auf Herausgabe der Verkaufserlöse als solcher (§ 384 Abs. 2 HGB ) Geldsummenforderungen traten, deren Erfüllung von der jeweiligen Zahlungsfähigkeit des Angeklagten abhing und bei dessen Verschuldung erheblich gefährdet war (BGH 2 StR 200/51 vom 15. Juni 1951).

    Sind aber die Kommittenten nicht mit der Empfangnahme der Kaufpreise durch den Angeklagten unmittelbar Eigentümer der Gelder geworden, dann hat der Angeklagte weder durch deren Vermischung mit eigenem Geld noch durch die Verfügung über den Mischbestand - an dem die Kommittenten nach §§ 948, 947 BGB Miteigentum erworben hätten - fremde bewegliche Sachen sich zugeeignet (vgl. BGH 2 StR 200/51 vom 15. Juni 1952).

  • RG, 13.02.1928 - III 852/27

    Macht sich der Kommissionär, dem die Ware unter Eigentumsvorbehalt des

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 106/53
    Bei dieser Verpflichtung handelte es sich, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, nicht um eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit, sondern um eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB (vgl. u a. RGSt 62, 31; BGHSt 1, 186, 189) und zwar ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum die Verkaufserlöse beim Empfang durch den Angeklagten übergingen.

    Bei dieser Rechtslage kann es dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte, wie die Strafkammer angenommen hat, von vornherein zur getrennten Aufbewahrung der für die Kommissionsware eingenommenen Gelder verpflichtet war, und ob er daher bereits durch deren Vermischung mit eigenem Geld die Treupflicht gegenüber den Kommittenten verletzt und diesen einen Vermögensnachteil zugefügt hat (BGH aaO; vgl. auch RGSt 62, 31).

  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 106/53
    Bei dieser Verpflichtung handelte es sich, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, nicht um eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit, sondern um eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB (vgl. u a. RGSt 62, 31; BGHSt 1, 186, 189) und zwar ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum die Verkaufserlöse beim Empfang durch den Angeklagten übergingen.
  • RG, 02.11.1920 - VII 190/20

    Verdeckte Stellvertretung beim Eigentumserwerb

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 106/53
    Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt bietet aber keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die Käufer der Kommissionswaren nicht allein den Angeklagten als Geschäftsgegner betrachteten und diesem auch den Kaufpreis übereignen wollten, oder dafür, daß der Angeklagte (als verdeckter Stellvertreter) für die Kommittenten Eigentum an dem Geld erwerben wollte, indem er die Übereignungserklärungen auf diese bezog und durch Insichgeschäft für sie den mittelbaren Besitz an dem Gelde begründete (Baumbach-Duden Anm. 4 B d zu § 383 HGB ; RGR Komm. zum BGB Anm. 3 zu § 164 ; RGZ 140, 223, 229; 100, 190, 193).
  • BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51

    Anforderungen an die Einzahlung des Vermögens in eine GmbH - Erkundigungspflicht

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 106/53
    Wenn auch die Frage, ob die Ausgaben des Schuldners - dagegen, daß die Strafkammer die Privatentnahmen des Angeklagten dessen Ausgaben gleichgesetzt hat, bestehen keine Bedenken - das Maß des Notwendigen und Üblichen übersteigen und als übermäßiger Verbrauch anzusehen sind, aus der Einkommens- und Vermögenslage sowie den Lebensverhältnissen des Schuldners heraus zu beantworten ist (vgl. u. A. 1 StR 671/51 vom 8. Januar 1952; BGHSt 3, 23, 26), darf die Art des Verbrauchs doch nicht außer Betracht bleiben, wenn dem Schuldner der Vorwurf des Aufwandes gemacht werden soll.
  • BGH, 27.11.1952 - 4 StR 440/52
    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 106/53
    Die allgemeine Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber den Pfändungen in seinem Geschäft, die nach Ansicht der Strafkammer dazu geführt haben kann, daß sich der Angeklagte vor der Verfügung über die den Gegenstand der Verurteilung bildenden Sachen pflichtwidrig nicht nach der Pfandfreiheit erkundigt hat, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, daß der Angeklagte mit einer Pfändung gerade dieser Gegenstände gerechnet und sie trotzdem, d. h. in Billigung der sich daraus ergebenden rechtswidrigen Folge der Pfandentziehung verkauft bzw. dem Eigentümer zurückgegeben hat (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil 4 StR 440/52 vom 21. November 1952).
  • RG, 04.04.1933 - VII 21/33

    Können Maschinen, die ein Fabrikunternehmer unter Eigentumsvorbehalt gekauft und

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 106/53
    Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt bietet aber keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die Käufer der Kommissionswaren nicht allein den Angeklagten als Geschäftsgegner betrachteten und diesem auch den Kaufpreis übereignen wollten, oder dafür, daß der Angeklagte (als verdeckter Stellvertreter) für die Kommittenten Eigentum an dem Geld erwerben wollte, indem er die Übereignungserklärungen auf diese bezog und durch Insichgeschäft für sie den mittelbaren Besitz an dem Gelde begründete (Baumbach-Duden Anm. 4 B d zu § 383 HGB ; RGR Komm. zum BGB Anm. 3 zu § 164 ; RGZ 140, 223, 229; 100, 190, 193).
  • BGH, 27.02.1951 - 1 StR 73/50

    Revision wegen einer Verletzung einer Aufklärungspflicht zur Ermittlung eines

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 106/53
    Die Rüge ist unzulässig, weil sie keine bestimmten Tatsachen angibt, die nach der Auffassung der Revision ungenügend erforscht worden sind, und weil sie auch nicht dartut, welche Umstände dem Gericht die vermißte weitere Aufklärung aufgedrängt haben (BGH 1 StR 73/50 vom 27. Februar 1951).
  • BGH, 08.01.1952 - 1 StR 671/51
    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 106/53
    Wenn auch die Frage, ob die Ausgaben des Schuldners - dagegen, daß die Strafkammer die Privatentnahmen des Angeklagten dessen Ausgaben gleichgesetzt hat, bestehen keine Bedenken - das Maß des Notwendigen und Üblichen übersteigen und als übermäßiger Verbrauch anzusehen sind, aus der Einkommens- und Vermögenslage sowie den Lebensverhältnissen des Schuldners heraus zu beantworten ist (vgl. u. A. 1 StR 671/51 vom 8. Januar 1952; BGHSt 3, 23, 26), darf die Art des Verbrauchs doch nicht außer Betracht bleiben, wenn dem Schuldner der Vorwurf des Aufwandes gemacht werden soll.
  • RG, 19.09.1929 - II 1280/28

    1. Inwiefern benachteiligt es den Auftraggeber, wenn der Kommissionär die ihm zum

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 4 StR 106/53
    Dieser Ansicht könnte dann beigetreten werden, wenn der Angeklagte jeweils schon im Zeitpunkt der Veräußerung der betreffenden, Kommissionsware entschlossen gewesen wäre, den Erlös dem Kommittenten vorzuenthalten und, wenn auch nur bis auf weiteres, für sich zu verwenden (RGSt 63, 251, 253).
  • RG, 01.03.1928 - III 1065/27

    Kann sich der Bevollmächtigte durch den Verbrauch des auftragsgemäß für Rechnung

  • BGH, 07.07.1955 - 4 StR 603/54

    Rechtsmittel

    Die Auffassung des Tatrichters träfe für die Geräte nur dann zu, wenn der Angeklagte schon, zur Zeit der Veräußerung beabsichtigt hätte, den Verkaufserlös für sich selbst zu verwenden; denn nur in diesem Falle hätte er vertragswidrig über die ihm zum Verkauf überlassene Ware verfügt (RGSt 63, 251; 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953 bei L-M Nr. 11 zu § 266 StGB).
  • BGH, 18.10.1956 - 4 StR 166/56

    Rechtsmittel

    Hiermit sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Untreue durch Mißbrauch einer Verfügungsbefugnis ausreichend nachgewiesen (vgl BGH 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953 - LM Nr. 11 zu § 266 StGB).
  • BGH, 25.03.1954 - 3 StR 232/53
    Diese Ansicht das Landgerichts wäre nur dann zutreffend, wenn der zum Verkauf im eigenen Namen, aber ganz oder zum Teil für fremde Rechnung ermächtigte Angeklagte schon im Augenblick der Veräußerung entschlossen war, den Erlös abredewidrig für sich zu behalten (RGSt 63, 251 [253]; BGH 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953; LM Nr. 11 zu § 266 StGB . Hierfür liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Es ist im Gegenteil möglich, daß der Angeklagte erst nach dem Verkauf ,um sonstige ihn drängende Gläubiger zu befriedigen, den Entschluß faßte, den vorher eingenommenen Verkaufserlös anzugreifen. In einem solchen Falle wäre auch die Annahme einer Unterschlagung der Ziegel fehlerhaft. Sie könnte nur gerechtfertigt sein, wenn der Angeklagte schon vor ihrer Veräußerung die bestimmungswidrige Verwendung des Erlöses ins Auge gefaßt hätte. Daß in einem solchen unbefugten Verfügen über fremde, ihm in bestimmter Weise anvertraute Sachen deren rechtswidrige Zueignung gesehen werden kann, ist von jeher anerkannt worden (RGSt 63, 251 [325]).
  • BGH, 09.05.1956 - 3 StR 30/56

    Rechtsmittel

    Auch wenn der Kommissionär, wie das regelmäßig der Fall ist, Eigentümer des Geldes wird, gebührt der Erlös doch im Innenverhältnis dem Kommittenten (BGH 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953).
  • BGH, 16.05.1961 - 1 StR 162/61

    Rüge von Verfahrensfehlern - Begriff der Teilnahme im Sinne des § 60 Nr. 3

    Hier hätte der Angeklagte Untreue (Mißbrauchstatbestand, vgl. 4 StR 106/53 vom 15. Mai 1953, LM Nr. 11 zu § 266 StGB) gegenüber dem Lieferanten begangen, wenn er bereits bei der Entgegennahme des Geldes zur Aneignung entschlossen war; dann käme eine Verurteilung wegen Unterschlagung nach den in BGHSt 14, 38 dargelegten Grundsätzen ebenfalls nicht in Betracht (vgl. auch RGSt 69, 58, 64; BGHSt 6, 314, 315 [BGH 05.10.1954 - 2 StR 447/53]; BGH GA 1955, 271).
  • BGH, 24.11.1955 - 3 StR 370/55

    Rechtsmittel

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr anerkannt, daß es sich hierbei um vertraglich begründete Verpflichtungen zur Betreuung fremder Vermögensinteressen handelt (BGHSt 1, 186 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51] [189]; BGH 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953 = LM § 266 StGB Nr. 11).
  • BGH, 18.01.1955 - 1 StR 677/54

    Rechtsmittel

    Dass die Firma F. KG auf die von dem Landgericht angenommene Weise anstelle des Angeklagten (vgl §§ 929, 164 Abs. 2 BGB) Eigentum an den von ihm eingenommenen Geldern erwerben konnte, ist nicht zu bezweifeln (vgl u.a. RGZ 99, 208; 100, 190, 193; RGSt 62, 31, 58; RG GA 59, 339; RG LZ 1921, 723 Nr. 7; RG JW 1927, 1105 Nr. 21; 1931, 540 Nr. 21; BGH 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953 = Betrieb 1953 S 864).
  • BGH, 08.04.1954 - 4 StR 799/53

    Rechtsmittel

    Wenn er den Entschluß zum Eigenverbrauch des Erlöses erst nach dem Weiterverkauf gefasst haben sollte, würde er sich - beim Vorliegen des entsprechenden inneren Tatbestands der Untreue am Verkaufserlös schuldig gemacht haben, weil er dadurch nicht nur die Pflicht zur Abführung des Erlöses, sondern zugleich auch seine Treupflicht gegenüber seinem Auftraggeber verletzte, zu dessen Vermögen der Verkaufserlös im Innenverhältnis gehörte (RGSt. 63, 251; BGH 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953).
  • BGH, 03.12.1953 - 4 StR 563/53

    Rechtsmittel

    N. hatte nämlich nicht nur eine zahlenmässig bestimmte Geldforderung, sondern einen Anspruch auf Herausgabe gerade der durch den Verkauf seiner Stoffe erzielten Geldbeträge (vgl RGSt 62, 58, 59; BGH 2 StR 200/51v. 15. Juni 1951, 4 StR 106/53 v. 13. Mai 1953).
  • BGH, 15.06.1954 - 1 StR 519/53

    Rechtsmittel

    Soweit die Vereinbarung vom April 1952 massgebend ist, erfüllt das Verhalten des Angeklagten dann den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB, wenn er die Firma gerade durch den Missbrauch seiner Verfügungsbefugnis geschädigt hat; das würde der Fall sein, wenn er Waren abredewidrig für eigene Rechnung verkauft hat oder Kaufpreise schon bei ihrem Einzug für sich zu behalten gedachte, Hat er sich dagegen erst nachträglich entschlossen, eingenommene Beträge nicht abzuführen, so würde die Verletzung dieser Pflicht nach dem Treubruchstatbestand des § 266 StGB zu beurteilen sein (BGH 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953).
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