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   BGH, 13.05.1955 - V ZR 141/54   

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https://dejure.org/1955,744
BGH, 13.05.1955 - V ZR 141/54 (https://dejure.org/1955,744)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1955 - V ZR 141/54 (https://dejure.org/1955,744)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1955 - V ZR 141/54 (https://dejure.org/1955,744)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 17, 223
  • NJW 1955, 1186 (Ls.)
  • DB 1955, 628
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 06.10.1883 - V 188/83

    Pflicht eines Bergwerkseigentümers zur Rechnungslegung über Gewinne; Offenbarung

    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - V ZR 141/54
    Dem Grundeigentümer steht nur ein obligatorischer Anspruch auf Herausgabe und Übereignung gegen ihn zu, soweit nicht der Ausnahmetatbestand dieser Vorschrift zugunsten des Bergwerkseigentümers Platz greift (vgl. Isay, 2. Aufl., § 57 Anm. 3; Klostermann-Thielmann, a.a.O. § 56 Anm. 5, § 57 Anm. 6 unter Berufung auf RGZ 10, 210 [212/213] = ZeitschrfBergR 26, 103 für den Fall des § 56; Wolff, Sachenrecht, 9. Bearb § 97 I, 1 S. 338; Fritsch, Zum Haldenkohlendiebstahl in ZeitschrfBergR 44, 348 ff [350 Mitte]; wegen § 56 vgl. auch Brassert, 2. Aufl., § 56 Anm. 7).
  • RG, 21.04.1906 - V 472/05

    Rang d. Beitr. z. Knappschafts-Berufsgenossensch. i. d. Zwangsversteigerung.

    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - V ZR 141/54
    Das Bergwerkseigentum, das nach RGZ 63, 190 [192] = Zeitschrift für Bergrecht 48, 107 [119] den Inbegriff derjenigen Berechtigungen darstellt, die dem gemeinsamen Zwecke der bergmännischen Produktion dienen, hat zum wesentlichen Inhalt das Recht der Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien.
  • RG, 02.10.1888 - 1631/88

    50. Ist in Preußen das unberechtigte Sammeln und Mitnehmen von Kohlen aus der

    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - V ZR 141/54
    Ohne Rechtsirrtum führt das Berufungsgericht aus, der Bergwerkseigentümer habe bereits vorher mit der Gewinnung auch an den Mineralien Sacheigentum erworben, die er auf Halde stürze, und könne mit ihnen nach Gutdünken verfahren (vgl. RGSt 18, 188 [190, 19]; Isays Kritik dieser Entscheidung in 2. Aufl., § 54 Anm. 13 geht ebenfalls davon aus, daß der Bergwerkseigentümer zunächst einmal Eigentum auch an den auf Halde gestürzten, ihm verliehenen Mineralien erworben habe; vgl. dazu auch Proebsting a.a.O. S. 713 und Hense, ZeitschrfBergR 37, 91 [93/94]).
  • RG, 27.01.1932 - V 97/31

    1. Steht dem Bergwerkspächter die Kohle zu, die der verpachtende

    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - V ZR 141/54
    Verwirklicht wird dieses Gewinnungsrecht durch Aneignung im Wege der Besitzergreifung an den gewonnenen Mineralien (RGZ 135, 94 [96] = Zeitschrift für Bergrecht, 73, 469 [472/473]).
  • BGH, 11.10.1951 - IV ZR 17/50
    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - V ZR 141/54
    Dessen Auslegung kann nur dann mit der Revision angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 17/50 - Lind Moeh Nachschlagewerk Nr. 1 zu BGB § 133 (B) betr.
  • RG, 05.07.1905 - V 12/05

    Bestandteile des Bergwerkseigentums; Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - V ZR 141/54
    Wie das Reichsgericht in RGZ 161, 203 in Weiterentwicklung von RGZ 61, 188 ausgesprochen hat, kann das auf Landesrecht beruhende Bergwerkseigentum, das hier durch § 50 Abs. 3 PreußAllgBergG einem Grundstück gleichgestellt ist und daher wie ein körperlicher Gegenstand behandelt wird (vgl. hierzu auch Art. 67 EGBGB wegen Zulässigkeit der Erweiterung des geschlossenen Kreises des Sachenrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches und Art. 40 PrAGBGB), Bestandteile und Zubehör haben.
  • BGH, 14.05.1954 - V ZR 80/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - V ZR 141/54
    Der Senat hat die Bedeutung des § 54 Abs. 2 PreußAllgBergG bereits im Urteil vom 14. Mai 1954 - V ZR 80/53 (Zeitschrift für Bergrecht 95, 444) erörtert.
  • RG, 17.10.1900 - V 195/00

    Grundabtretung für den Bergbaubetrieb

    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - V ZR 141/54
    Entsprechendes gilt für den weiteren Gesichtspunkt der Revision, bei Annahme einer nur sachenrechtlichen Befugnis, die eigenen Halden auszubeuten, ständen dem Bergwerkseigentümer nicht die besonderen Rechte des Bergrechts zu (insbesondere nicht der §§ 58, 135 PreußAllgBergG; vgl. hierzu auch RGZ 47, 288).
  • RG, 14.09.1939 - V 46/39

    1. Kann das Bergwerkseigentum wesentliche Bestandteile haben? 2. Gilt § 148

    Auszug aus BGH, 13.05.1955 - V ZR 141/54
    Wie das Reichsgericht in RGZ 161, 203 in Weiterentwicklung von RGZ 61, 188 ausgesprochen hat, kann das auf Landesrecht beruhende Bergwerkseigentum, das hier durch § 50 Abs. 3 PreußAllgBergG einem Grundstück gleichgestellt ist und daher wie ein körperlicher Gegenstand behandelt wird (vgl. hierzu auch Art. 67 EGBGB wegen Zulässigkeit der Erweiterung des geschlossenen Kreises des Sachenrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches und Art. 40 PrAGBGB), Bestandteile und Zubehör haben.
  • OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 4 WF 235/14

    Redaktionsversehen in § 11 I 2 JVEG

    Vielmehr ist auch ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut zulässig, wenn sich die gesetzgeberische Wertentscheidung mit hinreichender Sicherheit aus dem sonstigen zur Verfügung stehenden Quellenmaterial ergibt (vgl. die grundlegende Entscheidung des Großen Zivilsenats des BGH vom 10.12.1951, BGHZ 4, 153, 157 = NJW 1952, 337; so auch BVerfGE 34, 269, 287; 54, 277, 297; BGHZ 17, 223, 226; 67, 184, 189; 127, 99, 104; BSGE 14, 246; BeckRS 2008, 56410; BFH, JZ 1963, 261; früher schon RGZ 40, 191, 196; 142, 36, 40; Säcker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Einleitung, Rdnr. 115ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Literatur).
  • BGH, 05.07.1961 - V ZR 93/59

    Rechtsmittel

    Im Jahre 1951 klagte die S.-L.-Bergbaugesellschaft gegen den (jetzigen) Kläger und seine Tochter auf Feststellung, daß diese nicht berechtigt seien, aus den Halden bestimmte Mineralien zu gewinnen; in den Rechtsstreit trat während des ersten Rechtszuges, nachdem das Bergwerkseigentum von der S.-L.-Bergbaugesellschaft auf die E.-S. Aktiengesellschaft übergegangen war, letztere als Klägerin ein; im Laufe des Rechtsstreits erklärten die (damaligen) Prozeßparteien übereinstimmend, daß sich ihre Anträge nur auf diejenigen Halden bezögen, die auf den Grundstücken der Ilse G. lagerten; das Oberlandesgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die S.-L.-Bergbaugesellschaft habe 1949 durch die drei genannten Schreiben ihr Eigentum an den Halden aufgegeben und die Tochter des Klägers habe als Eigentümerin der Grundstücke, auf denen jene Halden lagerten, daran Besitz und - durch Aneignung - Eigentum erlangt; die Revision der E.-S. AG wurde zurückgewiesen (Urteil des erkennenden Senats vom 13. Mai 1955, V ZR 141/54, teilweise abgedruckt BGHZ 17, 223).

    Daß Zechenhalden zwar "schwer beweglich", aber "nicht mit dem Untergrund fest verbunden" sind, hebt das angefochtene Urteil in anderem Zusammenhang hervor (S. 8); zudem können Haldenmineralien, wie der erkennende Senat dargelegt hat, sogar bei fester Verbindung mit dem Grund und Boden - dem eigenen des Bergwerkseigentümers oder dem zwecks Benutzung zur Verfügung gestellten fremden - die rechtliche Eigenschaft einer beweglichen Sache gemäß § 95 BGB behalten (BGHZ 17, 223, 232) [BGH 13.05.1955 - V ZR 141/54].

  • BGH, 14.11.1980 - I ZR 138/78

    Goldenen Karte I

    Die Annahme eines Verschuldens der Beklagten widerspricht auch nicht der bisherigen Rechtsprechung zum unverschuldeten Rechtsirrtum (vgl. Urteile vom 18. Mai 1955, BGHZ 17, 226, 295 [BGH 13.05.1955 - V ZR 141/54] - Magnettonband -, vom 24. Juni 1955, BGHZ 18, 44, 57 [BGH 24.06.1955 - I ZR 88/54] - Photokopie -, vom 22. April 1958, BGHZ 27, 264, 273 - Programmheft -, vom 27. Januar 1959, GRUR 1960 200, 202 - Abitz II - und vom 7. März 1969, GRUR 1969, 418, 422 - Standesbeamte -).
  • BGH, 02.12.1955 - V ZR 75/54

    "Erdöl"-Urteil

    Das Wirksamwerden des Staatsvorbehalts hätte dann nichts daran geändert, daß das Erdöl auf seiner Lagerstätte im Eigentum des Klägers geblieben wäre, bis es sich die Gewerkschaft "B." wie sonst im Falle der bergbaufreien Mineralien der Bergwerkseigentümer (BGHZ 17, 223 [228]) im Zuge der laufenden Förderung angeeignet hätte und künftig noch aneignen würde.
  • BGH, 26.04.1960 - VI ZR 94/59

    Rechtsmittel

    Vor solchen Verkehrsteilnehmern hatte der Beklagte, da die Ra. Straße für ihn von links kam, in jedem Falle die Vorfahrt, Selbst wenn die Sichtverhältnisse so ungünstig gewesen waren, daß er das Herannahen, von Verkehrsteilnehmern auf der Ra. Straße nicht hatte bemerken können, durfte er grundsätzlich darauf vertrauen, daß sein Vorfahrtrecht beachtet werde; er war nicht verpflichtet, sich in seiner Fahrgeschwindigkeit vorsorglich auf eine etwaige Verletzung seines Vorfahrtrechts einzurichten (BGH Vereinigte Große Senate, BGHZ 17, 232 [BGH 13.05.1955 - V ZR 141/54] = BGHSt 7, 118).
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