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   BGH, 13.12.2017 - XII ZB 488/16   

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https://dejure.org/2017,52420
BGH, 13.12.2017 - XII ZB 488/16 (https://dejure.org/2017,52420)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2017 - XII ZB 488/16 (https://dejure.org/2017,52420)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 488/16 (https://dejure.org/2017,52420)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, § ... 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1374 Abs. 1 BGB, § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1384 BGB, § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1379 BGB, § 1565 Abs. 2 BGB, § 27 VersAusglG, § 242 BGB, § 1381 BGB, § 1375 Abs. 2 BGB, § 1379 Abs. 1 BGB, § 826 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 242, 1379, 1384
    Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren; Auskunftsbegehren eines Ehegatten zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten; Widersprüchlichkeit der Gewährung des Ausgleichsanspruchs ...

  • rewis.io

    Zugewinnausgleichsverfahren: Regelung der Auskunftspflicht; Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag; Darlegung konkreter Tatsachen zur Notwendigkeit einer Stichtagsverschiebung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Familienrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 242 A, 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1384
    Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren; Auskunftsbegehren eines Ehegatten zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten; Widersprüchlichkeit der Gewährung des Ausgleichsanspruchs ...

  • rechtsportal.de

    Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren; Auskunftsbegehren eines Ehegatten zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten; Widersprüchlichkeit der Gewährung des Ausgleichsanspruchs ...

  • datenbank.nwb.de

    Zugewinnausgleichsverfahren: Regelung der Auskunftspflicht; Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag; Darlegung konkreter Tatsachen zur Notwendigkeit einer Stichtagsverschiebung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zugewinnausgleichsverfahren: Regelung der Auskunftspflicht

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Stichtag bei der Auskunftspflicht, wenn der Scheidungsantrag verfrüht gestellt wird?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 217, 119
  • NJW 2018, 610
  • MDR 2018, 279
  • DNotZ 2018, 615
  • FamRZ 2018, 331
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.08.2012 - XII ZR 80/11

    Familiensache in Übergangsfall nach Gesetzesänderung: Verfahrensfehlerhafte

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 488/16
    § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2012, XII ZR 80/11, BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).

    Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2012, XII ZR 80/11, BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).

    Zudem umfasst der Tatbestand des § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB Auskünfte zu illoyalen Vermögensminderungen i.S.v. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 35; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - FamRZ 2015, 232 Rn. 15, 18).

    Auch hier hat der Auskunftsberechtigte konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen (Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 37 mwN).

    Nach der zu dieser Norm ergangenen Rechtsprechung des Senats erstreckte sich dieser Auskunftsanspruch indes nicht auf illoyale Vermögensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind, weshalb dem benachteiligten Ehegatten ein Rückgriff auf § 242 BGB gewährt wurde (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 27 f. mwN).

  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 277/12

    Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 488/16
    bb) Der Senat hält in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 231/95 - FamRZ 1997, 347) eine Abweichung von dem gesetzlich bestimmten Stichtag für die Bestimmung des Endvermögens nur für möglich, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12 - FamRZ 2014, 24 Rn. 16 mwN zu § 1381 BGB).

    (1) Das vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität im Zugewinnausgleichsrecht festgelegte pauschalisierende und schematische Berechnungssystem (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12 - FamRZ 2014, 24 Rn. 16) lässt eine Abweichung von den gesetzlich vorgehaltenen Stichtagen jedoch grundsätzlich nicht zu.

    Damit könnten Vermögensänderungen, die - bei Einhaltung des Trennungsjahres - an sich in der Zeit zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten und deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen wären (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12 - FamRZ 2014, 24 Rn. 18), dem Zugewinnausgleich entzogen worden sein.

  • BGH, 04.12.1996 - XII ZR 231/95

    Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen während des Berufungsverfahrens; Kosten

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 488/16
    Dieser ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Dezember 1996, XII ZR 231/95, FamRZ 1997, 347).

    Er hat es allerdings in einem obiter dictum für möglich erachtet, aus Gründen übergeordneter allgemeiner Rechtsgrundsätze in besonderen Ausnahmefällen die Stichtage des Gesetzes im Hinblick auf eine verfrühte Stellung des Scheidungsantrags zu modifizieren (Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 231/95 - FamRZ 1997, 347, 348 mwN; ebenso OLG Naumburg FamRZ 2009, 2019).

    bb) Der Senat hält in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 231/95 - FamRZ 1997, 347) eine Abweichung von dem gesetzlich bestimmten Stichtag für die Bestimmung des Endvermögens nur für möglich, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12 - FamRZ 2014, 24 Rn. 16 mwN zu § 1381 BGB).

  • BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 488/16
    Ein derartiger Umstand kann sich nicht durch eine Verschiebung des Ehezeitendes, sondern nur als Härtefall unter den Voraussetzungen des § 27 VersAusglG im Wege der Beschränkung oder des Wegfalls des Versorgungsausgleichs auswirken (Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 - FamRZ 2017, 1914 Rn. 21 ff.).

    Alternativ kommen diejenigen Fallgestaltungen in Betracht, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre hinweg zusammengelebt und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags aus den Augen verloren haben (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 - FamRZ 2017, 1914 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 02.11.1966 - IV ZR 229/65

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung des Zugewinns

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 488/16
    Hinzu kommt, dass die Vorverlagerung des Stichtags für die Berechnung des Endvermögens von der Rechtskraft der Scheidung auf die Zustellung des Scheidungsantrags dem Schutzbedürfnis des Ehegatten dienen soll, der nach Eintritt der Ehekrise mit illoyalen Vermögensminderungen durch den anderen Ehegatten rechnen muss; die Vermehrung des bei Rechtshängigkeit vorhandenen Vermögens wird hiervon an sich nicht erfasst (vgl. BGHZ 46, 215 = FamRZ 1967, 138 mwN).

    In diesen Fällen fehlt es an einer - vom Gesetzgeber unterstellten - dauernden Aufhebung der "Lebens- und Wirkungsgemeinschaft", die den inneren Grund für die Zugewinngemeinschaft darstellt (vgl. BGHZ 46, 215 = FamRZ 1967, 138 mwN).

  • OLG Naumburg, 19.03.2009 - 8 UF 24/09

    Kostenentscheidung bei erstmaligem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen im

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 488/16
    Er hat es allerdings in einem obiter dictum für möglich erachtet, aus Gründen übergeordneter allgemeiner Rechtsgrundsätze in besonderen Ausnahmefällen die Stichtage des Gesetzes im Hinblick auf eine verfrühte Stellung des Scheidungsantrags zu modifizieren (Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 231/95 - FamRZ 1997, 347, 348 mwN; ebenso OLG Naumburg FamRZ 2009, 2019).

    Ob dies der Fall ist und die Berufung auf den Stichtag des § 1384 BGB mithin rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB erscheint (vgl. dazu auch OLG Naumburg FamRZ 2009, 2019 und Erman/Budzikiewicz BGB 15. Aufl. § 1384 Rn. 4a), ist anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

  • BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16

    Nachehelicher Unterhalt: Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 488/16
    Zwar ist es richtig, dass bei einem bestehenden gesetzlichen Auskunftsanspruch eine Auskunft bereits dann geschuldet ist, wenn sie für die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sein kann (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170 und Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09

    Zugewinnausgleich: Ermittlung des Endvermögens bei Gesamtschuld der Eheleute mit

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 488/16
    Denn der entsprechenden Forderung des Ehemanns hätte durch die Tilgung des Kredits der Ehefrau in der Bilanz auch hier ein entsprechendes Anwachsen ihres Vermögens gegenübergestanden (vgl. auch Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 22.06.1994 - XII ZR 100/93

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 488/16
    Zwar ist es richtig, dass bei einem bestehenden gesetzlichen Auskunftsanspruch eine Auskunft bereits dann geschuldet ist, wenn sie für die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sein kann (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170 und Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 12.11.2014 - XII ZB 469/13

    Zugewinnausgleichsverfahren: Obliegenheit des schlüssigen Bestreitens einer

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 488/16
    Zudem umfasst der Tatbestand des § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB Auskünfte zu illoyalen Vermögensminderungen i.S.v. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 35; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - FamRZ 2015, 232 Rn. 15, 18).
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2016 - 7 UF 114/15

    Stichtag für die Ermittlung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei verfrühtem

  • BGH, 31.01.2018 - XII ZB 175/17

    Zugewinnausgleichsverfahren: Geltendmachung des Auskunftsanspruchs zum Zwecke der

    Das umfasst auch Auskünfte zu illoyalen Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsbeschlüsse BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 35 ff. und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 488/16 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 28.03.2024 - 1 UF 160/23

    Getrenntleben der Eheleute trotz gemeinsamer Wohnung

    Im Verfahren unbestritten liegen die Voraussetzungen für die sogenannte Verschwendungsauskunft vor (vgl. BGH FamRZ 2018, 331).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 9 UF 168/20
    Das vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität im Zugewinnausgleichsrecht festgelegte pauschalisierende und schematische Berechnungssystem (BGH FamRZ 2014, 24) lässt eine Abweichung von den gesetzlich bestimmten Stichtagen grundsätzlich nicht zu (BGH FamRZ 2018, 331).

    Nur in extremen Ausnahmefällen kann aus Billigkeitsgründen (§ 242 BGB) von dem gesetzlich geregelten Stichtag abgewichen werden, so u.U. in Konstellationen, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre zusammengelebt und das Verfahren aus den Augen verloren haben (BGH FamRZ 2018, 331, 333; ebenso zum Versorgungsausgleich BGH FamRZ 2017, 1914).

    Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen entsprechenden Umstände ist der Ehegatte, der sich auf einen von § 1384 BGB abweichenden (fiktiven) Stichtag beruft (vgl. BGH FamRZ 2018, 331, 333).

    Ein erneutes Zusammenleben über viele Jahre hinweg, wie durch den BGH (vgl. erneut BGH FamRZ 2018, 331, 333) gefordert, liegt darin nicht.

    Wurde der Scheidungsantrag verfrüht gestellt, kann der Berufung auf den Stichtag des § 1384 BGB ggf. der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenstehen (BGH FamRZ 2018, 331, 332).

    Dies setzt voraus, dass das Ergebnis ohne Korrektur des Stichtages grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgegebenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2018, 331, 332 BGH FamRZ 2017, 1914).

  • OLG Brandenburg, 18.02.2021 - 9 UF 168/20

    Zugewinnausgleich - bei zeitweiser Wiederversöhnung der Eheleute

    Das von dem Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität im Zugewinnausgleichsrecht festgelegte pauschalisierende und schematische Berechnungssystem (BGH FamRZ 2014, 24 = FuR 2014, 103) läßt eine Abweichung von den gesetzlich bestimmten Stichtagen grundsätzlich nicht zu (BGH FamRZ 2018, 331 = FuR 2018, 193).

    Nur in extremen Ausnahmefällen kann aus Billigkeitsgründen (§ 242 BGB) von dem gesetzlich geregelten Stichtag abgewichen werden, so unter Umständen in Konstellationen, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre zusammengelebt, und das Verfahren aus den Augen verloren haben (BGH FamRZ 2018, 331, 333 = FuR 2018, 193; ebenso zum Versorgungsausgleich BGH FamRZ 2017, 1914 = FuR 2018, 157), denn in einem solchen Falle ist entsprechend dem Grundgedanken des Vermögensausgleichs das Vertrauen auf die weitere Teilhabe an einem gemeinsam aufgebauten Vermögen zu schützen (vgl. zu dem Ehezeitende des Versorgungsausgleichs BGH FamRZ 1986, 335 = EzFamR BGB § 1587 Nr. 8 = BGHF 4, 1461; 1986, 449 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 28 = BGHF 5, 73).

    Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen entsprechender Umstände ist derjenige Ehegatte, der sich auf einen von § 1384 BGB abweichenden (fiktiven) Stichtag beruft (vgl. BGH FamRZ 2018, 331, 333 = FuR 2018, 193).

    Ein erneutes Zusammenleben über viele Jahre hinweg, wie durch den Bundesgerichtshof (vgl. erneut BGH FamRZ 2018, 331, 333 = FuR 2018, 193) gefordert, liegt darin nicht.

    Wurde der Scheidungsantrag verfrüht gestellt, kann der Berufung auf den Stichtag des § 1384 BGB gegebenenfalls der Einwand des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB) entgegenstehen (BGH FamRZ 2018, 331, 332 = FuR 2018, 193).

    Dies setzt voraus, daß das Ergebnis ohne Korrektur des Stichtages grob unbillig erscheint, und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der von dem Gesetz vorgegebenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2017, 1914 = FuR 2018, 157; 2018, 331, 332 = FuR 2018, 193).

  • BGH, 30.09.2020 - XII ZB 438/18

    Auskunftsverpflichtung der Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich;

    Lassen sich konkrete Tatsachen dafür feststellen, dass ein Ehegatte mit seinem "verfrühten" Scheidungsantrag in illoyaler Weise bezweckt hat, die maßgeblichen Stichtage zu seinen Gunsten vorzuverlagern, kann diesem Umstand in besonders gelagerten Einzelfällen einerseits durch die Anwendung von § 27 VersAusglG im Versorgungsausgleich (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 - FamRZ 2017, 1914 Rn. 16 ff.) und andererseits durch eine Abweichung von den gesetzlich geregelten Stichtagen im Zugewinnausgleich (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 217, 119 = FamRZ 2018, 331 Rn. 21 f.) Rechnung getragen werden.
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - 13 VA 6/16

    Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

    Für die nicht absehbare Zeitdauer bis zu der gebotenen Neuregelung durch den Gesetzgeber wendet der Senat jedenfalls die in der Rom III-Verordnung getroffenen Kernanknüpfungsregelungen der Art. 5 bis 8 analog an (vgl. Mayer, Anmerkung, FamRZ 2018, 171; Rieck, Anmerkung, NZFam 2018, 171; Dutta, Forum Familienrecht, 2018, 60).
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