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   BGH, 14.10.1955 - I ZR 5/54   

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https://dejure.org/1955,714
BGH, 14.10.1955 - I ZR 5/54 (https://dejure.org/1955,714)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1955 - I ZR 5/54 (https://dejure.org/1955,714)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1955 - I ZR 5/54 (https://dejure.org/1955,714)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 18, 267
  • NJW 1956, 60 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.05.1953 - I ZR 238/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.10.1955 - I ZR 5/54
    In dem Urteil vom 12. Mai 1953 - I ZR 238/52 - (auszugsweise abgedruckt in Zeitschrift für Binnenschiffahrt - ZfB - 1953, 246) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß für Rheinschiffahrtssachen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 - BSchVerfG - (BGBl. I, 641) anhängig waren, die Revision unzulässig bleibt.

    Es bedurfte deshalb in der Sache I ZR 238/52 keiner Entscheidung der Frage, ob auch ohne Verletzung des in der Mannheimer Akte enthaltenen völkerrechtlichen Vertrages eine andere nationale Regelung zulässig gewesen wäre.

    Das kann nach dem Wortlaut der §§ 15 Abs. 1, 25 BSchVerfG und dem Willen des Gesetzgebers, das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen zu vereinheitlichen, nicht mehr zweifelhaft sein (Begründung des Regierungsentwurfs S. 7, zu § 13 - später § 14 - S. 10; Sitzungsbericht Nr. 80 des Bundesrats vom 25. März 1952 S. 114; Urteil des Senats vom 12. Mai 1952 - I ZR 238/52 - S. 11; Wienke, Die Zulässigkeit der Revision von Urteilen der Rheinschiffahrtsobergerichte, Diss. Köln, 1954, § 10 S. 19 f; a.A. anscheinend Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. S. 62 ohne nähere Begründung).

    Der Bundesminister der Justiz hat aus dieser Fassung gefolgert, es sei damit die Möglichkeit offengelassen, daß die innerstaatlichen Vorschriften eine Revision gegen das Berufungsurteil des Obergerichts zuließen (Schreiben vom 29. März 1951, BJM 7470/4 - 10 779/51, auszugsweise wiedergegeben bei Wienke a.a.O. S. 38 und in den Entscheidungsgründen des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 1955 in ZfB 1955, 134; Schreiben vom 11. Dezember 1951, BJM 7470/4 - 14 672/51, Abschrift im Schriftsatz vom 7. Januar 1953 in der Sache I ZR 238/52).

  • RG, 19.10.1943 - I 42/43

    1. Zur Auslegung des § 47 der Schiffahrtspolizeiverordnung für das deutsche

    Auszug aus BGH, 14.10.1955 - I ZR 5/54
    Dafür, daß diese Auslegung der §§ 46, 47 a.F. auch die Billigung des Reichsgerichts gefunden habe, verweist das Berufungsgericht auf die Urteile vom 4. Juli 1944 - I 109/43 - (die in DR 1945, 29 abgedruckten Leitsätze dieses Urteils lassen eine Stellungnahme zu § 46 a.F. nicht erkennen) und vom 19. Oktober 1943 - I 42/43 - in RGZ 172, 92 (vgl. zu der Rechtsprechung im einzelnen Wassermeyer, Der Kollissionsprozeß in der Binnenschiffahrt, 2. Aufl. 1955 S. 208 ff).

    Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts steht auch durchaus im Einklang mit den vom Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 172, 92 zu §§ 47, 4 a.F. dargelegten Rechtsgrundsätze (Wassermeyer a.a.O. S. 209 ff).

  • BGH, 17.02.1956 - I ZR 89/54

    Rechtsmittel

    Ein echtes Wendemanöver kann - ohne Verstoß gegen § 46 Nr. 1 und 2 RhSchPVO a.F. - nicht nur von einem stilliegenden Fahrzeug mit einem Ablegemanöver eingeleitet werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1955 - I ZR 5/54 -), sondern entsprechend auch von einem in Fahrt befindlichen Schiff mit einem Anlegemanöver abgeschlossen werden.

    Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wendebeginns ist der Rechtsprechung des Berufungsgerichts beizutreten, die auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts steht (RGZ 172, 92; vgl. hierzu auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1955 - I ZR 5/54 - unter II 1 und 2; Wassermeyer a.a.O. Seite 209 ff mit Nachweisen).

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2002 - 1 U 2/02

    Zur Zuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichts;Schadensersatz nach

    Mit der entsprechenden Regelung im zweiten Abschnitt des BinSchVerfG (§ 14-18) haben die deutschen Rheinschifffahrtsgerichte ihre bis 1952 gegebene Eigenschaft als besondere Gerichte im Sinne des § 14 GVG verloren (vgl. BGHZ 18, 267, 269; Wussow / Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. (2002), Kapitel 67 TZ 2 ; Bemm / v. Waldstein RhSchPVO 3. Aufl. Einf.
  • BGH, 17.02.1956 - I ZR 90/54

    Rechtsmittel

    Ein echtes Wendemanöver kann - ohne Verstoß gegen § 46 Nr. 1 und 2 RhSchPVO a.F. - nicht nur von einem stilliegenden Fahrzeug mit einem Ablegemanöver eingeleitet werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1955 - I ZR 5/54 -), sondern entsprechend auch von einem in Fahrt befindlichen Schiff mit einem Anlegemanöver abgeschlossen werden.

    Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wendebeginns ist der Rechtsprechung des Berufungsgerichts beizutreten, die auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts steht (RGZ 172, 92; vgl. hierzu auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1955 - I ZR 5/54 - unter II 1 und 2; Wassermeyer a.a.O. Seite 209 ff mit Nachweisen).

  • BGH, 04.06.1956 - III ZR 238/54

    Rechtsmittel

    Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken (BGHZ 18, 267).
  • BGH, 27.10.1960 - II ZR 266/58

    Schadensersatzansprüche des Eigentümers eines Motorgüterschiffes - Anforderungen

    Der Beklagte konnte um so mehr zu dieser seiner Meinung über die Absicht des wendenden Schiffes kommen, als der Drehkreis auf das für die Durchführung des Wendemanövers unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben muß (Urt. des BGH v. 14. Oktober 1955 - I ZR 5/54, VersR 1955, 758).
  • BGH, 07.03.1957 - II ZR 338/55

    Rechtsmittel

    Mit dieser Rechtsfrage und den Gründen, die die Revision für ihre Auffassung vorbringt, hat sich inzwischen der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Oktober 1955 I ZR 5/54 (insoweit in BGHZ 18, 286 nicht abgedruckt) eingehend auseinandergesetzt und ist unter Billigung der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln zu dem Ergebnis gekommen, daß ein auf Reeden oder den üblichen Lösch-, Lade- und Liegeplätzen liegendes Schiff am Abfahren und sogleich anschließenden Wenden zu Tal durch das Stör- und Querverbot des § 46 Nr. 1 und 2 dann nicht gehindert wird, wenn die für das Wenden nach § 47 vorgesehenen Voraussetzungen beachtet werden und wenn der Drehkreis auf das für die Durchführung des Wendemanövers unbedingt notwendige Maß beschränkt bleibt.
  • BGH, 22.09.1956 - I ZR 10/55

    Rechtsmittel

    Die Revision ist zulässig (BGHZ 18, 267) und auch begründet.
  • BGH, 20.12.1956 - II ZR 325/55

    Rechtsmittel

    Die Revision ist zulässig (BGHZ 18, 267), jedoch nicht begründet.
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