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   BGH, 14.11.2017 - 3 StR 265/17   

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https://dejure.org/2017,59324
BGH, 14.11.2017 - 3 StR 265/17 (https://dejure.org/2017,59324)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2017 - 3 StR 265/17 (https://dejure.org/2017,59324)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2017 - 3 StR 265/17 (https://dejure.org/2017,59324)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 9 StGB; § 267 StGB; § 276 StGB
    Kein inländischer Handlungsort für eine im Ausland begangene Urkundenfälschung durch im Inland als Verschaffen falscher amtlicher Ausweise strafbare Vorbereitungshandlungen (unterschiedliche Stadien der Verwirklichung einer Tat; Verbrechensverabredung; eigener ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Eröffnen der deutschen Strafgewalt bei bloßen Vorbereitungshandlungen im Inland; Verwendung einer unechten Urkunde durch Vorlage des verfälschten niederländischen Passes bei der Kontoeröffnung in Polen

  • rewis.io

    Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei einem Verschaffen von falschen ausländischen amtlichen Ausweisen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eröffnen der deutschen Strafgewalt bei bloßen Vorbereitungshandlungen im Inland; Verwendung einer unechten Urkunde durch Vorlage des verfälschten niederländischen Passes bei der Kontoeröffnung in Polen

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 601
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.12.1992 - 2 StR 442/92

    Tatort eines Verbrechens (Ort, an dem das Verbrechen verabredet wurde,

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - 3 StR 265/17
    Dagegen reichen bloße Vorbereitungshandlungen im Inland nicht aus, um die deutsche Strafgewalt zu begründen, es sei denn, dass diese Handlungen selbständig mit Strafe bedroht sind oder aber es sich um mittäterschaftliche Beiträge eines anderen Tatbeteiligten zu der im Ausland vollzogenen Tat handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 StR 705/08, NStZ-RR 2009, 197; Urteil vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 90 f.).

    Soweit in der Rechtsprechung die Begründung eines inländischen Tatorts durch eine strafbewehrte Vorbereitungshandlung anerkannt worden ist, betraf dies die Verabredung zu einem Verbrechen gemäß § 30 Abs. 2 StGB, das anschließend plangemäß im Ausland begangen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 90 f.).

    In dem genannten Urteil hat der 2. Strafsenat des BGH hierzu ausgeführt, dass ein einmal - im Inland - begründeter Tatort nicht deshalb entfalle, weil die zugehörige Vorbereitungstat im Wege der Subsidiarität hinter die vollendete Tat zurücktrete und daher als solche nicht bestraft werden könne (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 89).

    Der Umstand, dass die Verabredung zu dem Verbrechen nicht nur getroffen, sondern dieses auch noch realisiert worden sei, könne den einmal begründeten Tatort nicht wieder beseitigen, sondern füge ihm lediglich einen weiteren Tatort, nämlich den der Begehung des verabredeten Deliktes, hinzu (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 90).

  • BGH, 22.01.1986 - 3 StR 472/85

    Entgeltlicher Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch als Vertrieb im

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - 3 StR 265/17
    der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung verurteilt hat, ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil das deutsche Strafrecht auf diese Tat nicht anwendbar ist und damit ein Verfahrenshindernis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 3).
  • BGH, 20.01.2009 - 1 StR 705/08

    Tatort im Inland (Zurechnung des Verhaltens von Mittätern:

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - 3 StR 265/17
    Dagegen reichen bloße Vorbereitungshandlungen im Inland nicht aus, um die deutsche Strafgewalt zu begründen, es sei denn, dass diese Handlungen selbständig mit Strafe bedroht sind oder aber es sich um mittäterschaftliche Beiträge eines anderen Tatbeteiligten zu der im Ausland vollzogenen Tat handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 StR 705/08, NStZ-RR 2009, 197; Urteil vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 90 f.).
  • BGH, 29.06.2000 - 1 StR 238/00

    Schutz ausländischer Ausweise - Hilfe zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - 3 StR 265/17
    Zwar stellt das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen im Sinne dieser Norm eine typische Vorbereitungstat zu deren Gebrauch im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB dar (vgl. LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 276 Rn. 1 f., 19; MüKoStGB/Erb, 2. Aufl., § 276 Rn. 1, 5; BT-Drucks. 12/6853, S. 28 f.) und schließt - entgegen der Ansicht des Landgerichts - auch ausländische Ausweispapiere ein (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 238/00, BGHR StGB § 276 Ausweis 1; BT-Drucks. 12/6853, S. 29).
  • BGH, 19.06.1986 - 4 StR 622/85

    Inlandsbezug eines Verstoßes gegen Lenk- und Ruhezeiten

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - 3 StR 265/17
    Handlungsort im Sinne dieser Norm ist jeder Ort, an dem der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Handlung vornimmt, sofern damit die Schwelle zum Versuchsstadium überschritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1986 - 4 StR 622/85, BGHSt 34, 101, 106).
  • BGH, 11.06.1991 - 1 StR 269/91

    Anwendbarkeit des § 30 Strafgesetzbuch ( gefährliche Vorbereitungshandlungen) im

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - 3 StR 265/17
    Indem auf diese Weise maßgeblich auf die enge tatsächliche Verknüpfung von Tatvorbereitung und Tatbegehung als lediglich unterschiedliche Stadien der Verwirklichung einer konkret geplanten Tat abgestellt wird, knüpft diese Konstruktion dogmatisch daran an, dass § 30 Abs. 2 StGB einen allgemeinen, unselbständigen Strafausdehnungsgrund für bestimmte Beteiligungshandlungen an Verbrechen darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1991 - 1 StR 269/91, BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 2; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 30 Rn. 1).
  • BGH, 05.07.2023 - 5 StR 147/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Dagegen reichen bloße Vorbereitungshandlungen im Inland nicht aus, um die deutsche Strafgewalt zu begründen, es sei denn, dass diese Handlungen selbständig mit Strafe bedroht sind oder aber es sich um mittäterschaftliche Beiträge eines anderen Tatbeteiligten zu der im Ausland vollzogenen Tat handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - 3 StR 265/17, BGHR StGB § 9 Abs. 1 Tatort 7 mwN).
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