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   BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23   

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https://dejure.org/2023,37460
BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23 (https://dejure.org/2023,37460)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2023 - XI ZR 88/23 (https://dejure.org/2023,37460)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2023 - XI ZR 88/23 (https://dejure.org/2023,37460)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § ... 552 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, § 700 BGB, §§ 488 ff. BGB, § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 700 Abs. 1 Satz 3, § 695 Satz 1 BGB, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 398 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des Rechts der Sparkasse zu einer ordentlichen Kündigung eines Prämiensparvertrags auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe; Bestimmung einer darüberhinausgehenden Vertragslaufzeit auf Grundlage der Vertragsurkunde

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Prämiensparvertrag - Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Sparkasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 700 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BGB § 700 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Prämiensparvertrag: Wann die Sparkasse nicht kündigen darf

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Kündigung eines Prämiensparvertrags durch Sparkasse nach Erreichen der höchsten Prämienstufe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zur ordentlichen Kündigung von Sparverträgen durch die Bank

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Kündigung eines Prämiensparvertrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 327
  • ZIP 2024, 552
  • ZIP 2024, 68
  • MDR 2024, 181
  • WM 2024, 69
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23
    Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, kann das Recht der Sparkasse zu einer ordentlichen Kündigung auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen sein, wenn die Vertragsurkunde eine darüberhinausgehende Vertragslaufzeit bestimmt und die Parteien insofern nicht übereinstimmend etwas anderes gewollt haben (Fortführung Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74).

    aa) In zeitlicher Hinsicht ist auf die in den Jahren 1994 und 1996 abgeschlossenen Sparverträge gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB im Grundsatz das Bürgerliche Gesetzbuch in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 22).

    Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag (Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 26 mwN und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 24).

    Bei den Vertragsformularen handelt es sich um Vordrucke der Beklagten und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 28 mwN und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 26).

    Die Formulierung "Der Sparer wird ... einzahlen." enthält eine solche Verpflichtung nicht, was sich daran zeigt, dass die Klägerin nach Nr. 4 der Bedingungen für den Sparverkehr umgehend die Rückzahlung der monatlichen Sparrate - weil unterhalb der Grenze von 3.000 DM liegend - verlangen könnte (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 29).

    Eine Verpflichtung des Sparers zur Erbringung der Sparbeiträge wäre auch nicht interessengerecht (Senatsurteil vom 14. Mai 2019, aaO Rn. 30).

    Dass mit Nr. 4 der Bedingungen für den Sparverkehr eine von § 700 Abs. 1 Satz 3, § 695 Satz 1 BGB abweichende Regelung für die Rückzahlung der Spareinlage getroffen worden ist, steht der Einordnung als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag nicht entgegen (Senatsurteil vom 14. Mai 2019, aaO Rn. 31).

    Eine Vertragsdauer von 99 Jahren läuft entgegen vereinzelter Auffassung (Kalisz, WM 2022, 1957, 1960) nicht auf eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit hinaus, die der Sparer nach der Rechtsprechung des Senats redlicherweise nicht erwarten kann (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 42).

  • BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22

    Feststellung des Fortbestandes eines mit der Sparkasse geschlossenen

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (Senatsurteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11 und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, jeweils mwN).

    Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteile vom 16. Mai 2017, aaO und vom 25. Juli 2023, aaO, jeweils mwN).

    Denn während der (Fort-)Bestand eines Vertrags der Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich ist, kann die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (Senatsurteil vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 19 mwN).

    Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag (Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 26 mwN und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 24).

    Bei den Vertragsformularen handelt es sich um Vordrucke der Beklagten und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 28 mwN und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 26).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil vom 25. Juli 2023, aaO mwN).

  • OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18

    Prämiensparvertrag mit Laufzeit über 99 Jahre

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23
    Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso Herresthal, WuB 2022, 233, 238; Kalisz, WM 2022, 1957, 1960) ist die danach lange Laufzeit der Sparverträge, wie etwa der Vergleich mit Schuldverschreibungen zeigt, nicht so ungewöhnlich, dass der durchschnittliche Sparer hätte annehmen müssen, die Sparkasse wolle nicht auf ihr Kündigungsrecht für einen solchen Zeitraum verzichten (vgl. OLG Dresden, WM 2020, 1060 Rn. 42).

    Danach wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt, wenn der Sparer nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügt, was auf den Fall einer Kündigung durch die Sparkasse nicht passt (vgl. OLG Dresden, WM 2020, 1060 Rn. 59; WM 2021, 1133, 1139; OLG Nürnberg, WM 2022, 665, 666).

  • BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21

    Zur Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23
    (a) Ansatzpunkt für die bei einer AGB-Klausel gebotene objektive, nicht am Willen der Vertragsparteien zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 18 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    In diesem Zusammenhang sind auch individuelle Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 16, vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 18 und vom 9. Mai 2023, aaO Rn. 19).

  • BGH, 17.10.2023 - XI ZR 72/22

    Höchste Prämienstufe erreicht: Bank kann Prämiensparvertrag kündigen!

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23
    Trotz der Bezugnahme auf die Kündigung der Beklagten vom 24. Juni 2019 ist das Klagebegehren bei verständiger Auslegung daher nicht auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungserklärung gerichtet, sondern dahin zu verstehen, dass Streitgegenstand der Feststellungsklage allein der Fortbestand der mit der Beklagten geschlossenen Sparverträge über den 3. bzw. 25. Oktober 2019 hinaus ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2023 - XI ZR 72/22, juris Rn. 16 mwN).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, auch dann (nur) bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, wenn in der Vertragsurkunde die Sparprämie auch für Folgejahre ausdrücklich aufgeführt ist (Senatsurteil vom 17. Oktober 2023 - XI ZR 72/22, juris Rn. 30 ff.).

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (Senatsurteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11 und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, jeweils mwN).

    Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteile vom 16. Mai 2017, aaO und vom 25. Juli 2023, aaO, jeweils mwN).

  • BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 96/09

    Zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23
    Insbesondere ist bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts über Klage und Widerklage eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Klage und damit zugleich eine entsprechend beschränkte Revisionszulassung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 21 mwN).

    Die prozessuale Abhängigkeit der Hilfswiderklage vom Erfolg der Klage hindert es nicht, ein Rechtsmittel wirksam auf den Ausspruch zur Klageforderung zu beschränken, selbst wenn eine Abweisung der Klage nachträglich zum Nichteintritt der für ein Wirksamwerden der Widerklage gestellten prozessualen Bedingung führt und eine über die Widerklage getroffene sachliche Entscheidung hinfällig wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 22 mwN).

  • BGH, 04.03.2014 - XI ZR 178/12

    Haftung einer Direktbank: Beschränkte Revisionszulassung hinsichtlich eines

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23
    Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 18 und vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 22, jeweils mwN).

    Denn die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 21 mwN).

  • BGH, 27.09.2017 - XII ZR 48/17

    Zivilprozess: Tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Wahrheit einer

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23
    Auch von der Würdigung der Aussage einer Partei darf das Rechtsmittelgericht daher nicht abweichen, ohne die Partei erneut vernommen oder zumindest angehört zu haben (BVerfG, NJW 2017, 3218 Rn. 58; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17, WM 2018, 53 Rn. 12).
  • BVerfG, 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend einen Arzthaftungsprozess

    Auszug aus BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23
    Auch von der Würdigung der Aussage einer Partei darf das Rechtsmittelgericht daher nicht abweichen, ohne die Partei erneut vernommen oder zumindest angehört zu haben (BVerfG, NJW 2017, 3218 Rn. 58; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17, WM 2018, 53 Rn. 12).
  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 145/08

    Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 152/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Altmietvertrag über eine Wohnung:

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Unikatrahmen

  • BGH, 04.02.2014 - XI ZR 398/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Nachweis der fehlenden Kausalität der

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 420/10

    Inanspruchnahme einer vermittelnden Bank auf Rückabwicklung einer Beteiligung an

  • BGH, 17.09.2013 - XI ZR 394/12

    Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des ersten

  • BGH, 13.11.2000 - II ZR 115/99

    Darlegungs- und Beweislast bei von Wortlaut abweichender Auslegung eines

  • BGH, 02.02.2007 - V ZR 34/06

    Auslegung einer notariellen Vereinbarung im Hinblick auf eine

  • BGH, 21.10.2020 - XII ZR 114/19

    Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung von Zeugen durch anderes

  • OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19

    1. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO hat nur zu erfolgen,

  • OLG Nürnberg, 16.11.2021 - 14 U 185/21

    Kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB beim Prämiensparvertrag

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 224/17

    Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts über das Vorliegen und die

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Bestärkt wird dieses Verständnis dadurch, dass die Klausel mit "Vertragsdauer" überschrieben ist (BGH, Urt. v. 14. November 2023, XI ZR 88/23, ZIP 2024, 68 Rn. 40).

    Eine Fortsetzung des Vertrags im Fall, dass über den gekündigten Betrag nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist verfügt wird, passt auf eine Kündigung durch die Sp. nicht (BGH ZIP 2024, 68 Rn. 42).

    Hierzu hat bereits der Bundesgerichtshof unter Verweis auf einen Vergleich mit Schuldverschreibungen ausgeführt (BGH ZIP 2024, 68 Rn. 41).

    Sie können nur in den jeweiligen Individualverfahren Bedeutung erlangen (BGH ZIP 2024, 68 Rn. 43 ff.; BGHZ 231, 215 Rn. 80).

  • OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 17 U 90/22

    EU-Unternehmen kann seiner Rückzahlungsverpflichtung an Unternehmen mit

    Ungeachtet der Einstufung als Allgemeine Geschäftsbedingungen (zum Auslegungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2023 - XI ZR 88/23 -, Rn. 34, juris) oder individualvertragliche Abrede spricht bereits der Wortlaut der Klausel dagegen, dass diese - wie die Beklagte meint - primär auf die faktischen, tatsächlichen Exportanforderungen bezogen wäre, die einem Geldtransfer entgegenstehen könnten.
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