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   BGH, 15.02.2024 - V ZB 54/23   

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https://dejure.org/2024,4248
BGH, 15.02.2024 - V ZB 54/23 (https://dejure.org/2024,4248)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2024 - V ZB 54/23 (https://dejure.org/2024,4248)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2024 - V ZB 54/23 (https://dejure.org/2024,4248)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.07.2022 - V ZB 75/21

    Zulässigkeit der Berufung: Beschwerdewert einer Unterlassungsklage bei

    Auszug aus BGH, 15.02.2024 - V ZB 54/23
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass es sich bei der Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2022 - V ZB 75/21, NJW-RR 2022, 1669 Rn. 7).

    Die Beschwer der klagenden Partei bemisst sich nach ihrem Interesse an der Unterlassung der Störung, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß § 3 ZPO zu bestimmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2022 - V ZB 75/21, aaO mwN).

    Eine Orientierung an dem Auffangwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG oder § 52 Abs. 2 GKG kommt daher nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2022 - V ZB 75/21, NJW-RR 2022, 1669 Rn. 7).

  • BGH, 17.11.2015 - II ZB 8/14

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses

    Auszug aus BGH, 15.02.2024 - V ZB 54/23
    Die Kläger machen insoweit geltend, dass die Beschwer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit bei nicht ausreichenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach dem Auffangwert von 5.000 EUR bestimmt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 19.01.2017 - III ZR 296/16

    Wert der Beschwer in Verfahren auf Unterlassung des Gebrauchs bestimmter

    Auszug aus BGH, 15.02.2024 - V ZB 54/23
    Die Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1 und 3 (nachfolgend Kläger) ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber unzulässig, da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 50/16, NJOZ 2018, 583 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 - IV ZB 7/22, NJW 2023, 1062 Rn. 6 mwN), nicht gegeben sind.
  • BGH, 25.01.2023 - IV ZB 7/22

    Wiedereinsetzung: Auslegung des Begriffs der "technischen Gründe" bei der

    Auszug aus BGH, 15.02.2024 - V ZB 54/23
    Die Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1 und 3 (nachfolgend Kläger) ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber unzulässig, da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 50/16, NJOZ 2018, 583 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 - IV ZB 7/22, NJW 2023, 1062 Rn. 6 mwN), nicht gegeben sind.
  • BGH, 02.07.2020 - V ZB 137/19

    Bemessen des Werts der Beschwer nach den Kosten einer Ersatzvornahme eines

    Auszug aus BGH, 15.02.2024 - V ZB 54/23
    b) Das Berufungsgericht hat die Kläger auch nicht in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, welches den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZB 137/19, NJW-RR 2020, 1004 Rn. 4 ff.).
  • BGH, 27.10.2016 - V ZB 50/16

    Festsetzung des Streitwertes bei einer auf die Herausgabe von Eigentumsurkunden

    Auszug aus BGH, 15.02.2024 - V ZB 54/23
    Die Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1 und 3 (nachfolgend Kläger) ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber unzulässig, da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 50/16, NJOZ 2018, 583 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 - IV ZB 7/22, NJW 2023, 1062 Rn. 6 mwN), nicht gegeben sind.
  • BGH, 19.11.2020 - V ZR 48/20

    Bemessen des Werts der Beschwer nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der

    Auszug aus BGH, 15.02.2024 - V ZB 54/23
    Die Beschwer der Beklagten - hier der Kläger als Widerbeklagten - bemisst sich nach ihrem ebenfalls unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Interesse daran, die Nutzung, deren Unterlassung verlangt wird, fortzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 6).
  • BGH, 17.06.2021 - V ZR 19/20

    Vorlage der Bonds (Teilinhaberschuldverschreibungen) zur Einlösung vor Ablauf der

    Auszug aus BGH, 15.02.2024 - V ZB 54/23
    Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2021 - V ZR 19/20, juris Rn. 6 mwN).
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