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   BGH, 15.12.1952 - III ZR 255/51   

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https://dejure.org/1952,589
BGH, 15.12.1952 - III ZR 255/51 (https://dejure.org/1952,589)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1952 - III ZR 255/51 (https://dejure.org/1952,589)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1952 - III ZR 255/51 (https://dejure.org/1952,589)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Zahlung des Differenzbetrages, der bei einer Zurückstufung eines Bahnbeamten für ihn entsteht - Voraussetzungen für die Eröffnung des ordentlichen Rechtsweges - Anforderungen für das Vorliegen einer Beschwer des Beklagten - Übereinstimmung des Begriffs des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 8, 209
  • NJW 1953, 506
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.06.1951 - III ZR 120/50

    Beamtenansprüche. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 15.12.1952 - III ZR 255/51
    Daraus, daß das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 von "Rechtsweg" und in dem folgenden Satz in einem einengenden Sinn von dem ordentlichen Rechtsweg spricht, ergibt sich eindeutig, daß das Grundgesetz den Begriff des Rechtswegs in einem umfassenden und über den Begriff des "ordentlichen Rechtswegs" hinausgehenden Sinn verstanden wissen will (Bonner Kommentar zum GrundG, Anm. II 4 f zu Art. 19. GrundG; Ule, DVBl 1951 S 338: BGHZ 2, 273 ff [BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50] ).

    Er macht damit vermögensrechtliche Ansprüche gegen seinen Dienstherrn geltende Ansprache dieser Art sind grundsätzlich gemäß DVO zum DBG zu §§ 142, 145, 147, 182 in der Neufassung der 1. DVO zum Bundespersonalgesetz vom 17. Juni 1950 (BGBl S 274) wie bisher vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl die bereits oben erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 2, 273 [BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50] ).

  • RG, 05.02.1924 - III 197/23

    Steht in Preußen den Beamten der Gemeindeverbände ein im Rechtsweg verfolgbarer

    Auszug aus BGH, 15.12.1952 - III ZR 255/51
    Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aber doch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über die reinen Zahlungsklagen hätte in Frage stellen wollen, so könnte seiner Entscheidung ebenso wie der des Reichsgerichts in RGZ 107, 326 nicht gefolgt werden.
  • BFH, 10.02.1958 - GrS 1/55

    Vereinbarkeit der Überprüfung von Beschwerdeentscheidungen der

    Art. 19 Abs. 4 GG schafft weder eine zusätzliche gerichtliche Instanz (Bonner Kommentar Anm. II 4 e |a S. 13 zu Art. 19) noch etwa neue Zuständigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs III ZR 255/51 vom 15. Dezember 1952 in Neue Juristische Wochenschrift 1953 S. 506).
  • BGH, 06.06.1955 - III ZR 86/54

    Rechtsmittel

    Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ist zu bejahen, wie das Berufungsgericht im Anschluss an die Entscheidung des Senats in BGHZ 8, 209 mit Recht angenommen hat.
  • BGH, 17.07.1953 - III ZR 88/51

    Rechtsmittel

    Dass für Klagen von Beamten auf Zahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen der ordentliche Rechtsweg immer gegeben ist, selbst dann, wenn die Begründetheit des Anspruchs ausschliesslich von der Gültigkeit eines Verwaltungsaktes - wie im vorliegenden Falle - abhängt, hat der Senat erst neuerdings in BGHZ 8, 209 entschieden.
  • OLG Nürnberg, 07.03.1958 - 4 U 139/57

    Klage eines Beamten (Oberlehrers) auf Erstattung von Aufwendungen für einen

    Nur die Frage der Gültigkeit unterliegt der Prüfung des ordentlichen Gerichts (BGHZ 5, 76, 85 [BGH 08.02.1952 - V ZR 6/50] ; 8, 209, 213 [BGH 15.12.1952 - III ZR 255/51]; 24, 386, 391) [BGH 13.06.1957 - III ZR 55/56] .
  • BGH, 24.09.1953 - III ZR 17/52

    Rechtsmittel

    Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß es sich bei den Maßnahmen der Beklagten um eine, durch Verwaltungsakt vorgenommene Änderung des versorgungsrechtlichen Status des Klägers handele und die Begründetheit des Klageanspruches ausschließlich von der Gültigkeit dieses Verwaltungsaktes abhänge, würde - wie in BGHZ 8, 209 im einzelnen ausgeführt ist - für die lediglich auf Zahlung gerichtete Klage der ordentliche Rechtsweg gegeben sein.
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