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   BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19   

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https://dejure.org/2020,47384
BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19 (https://dejure.org/2020,47384)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2020 - XIII ZB 133/19 (https://dejure.org/2020,47384)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 133/19 (https://dejure.org/2020,47384)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 14 AufenthG, § 15 Abs 1 AufenthG, § 15 Abs 5 S 1 AufenthG, § 62 Abs 3 S 1 Nr 1 AufenthG, § 62 Abs 3 S 1 Nr 3 AufenthG
    Zurückweisung von Drittstaatsangehörigen an einer Binnengrenze der Europäischen Union: Voraussetzungen für die Anordnung der Zurückweisungshaft; unionsrechtskonforme einschränkende Auslegung der deutschen Bestimmungen über die Zurückweisungshaft

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Haft zur Sicherung einer Zurückweisung eines Betroffenen an einer Binnengrenze der Europäischen Union durch Vorliegen von Haftgründen; Vollzug einer Zurückweisung in den Heimatstaat des Betroffenen

  • rewis.io

    Zurückweisung von Drittstaatsangehörigen an einer Binnengrenze der Europäischen Union: Voraussetzungen für die Anordnung der Zurückweisungshaft; unionsrechtskonforme einschränkende Auslegung der deutschen Bestimmungen über die Zurückweisungshaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Haft zur Sicherung einer Zurückweisung eines Betroffenen an einer Binnengrenze der Europäischen Union durch Vorliegen von Haftgründen; Vollzug einer Zurückweisung in den Heimatstaat des Betroffenen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 822
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19

    Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder Einreiseverweigerung - und die

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19
    Beim Vollzug einer Zurückweisung in den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 28 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass Haft zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union nur angeordnet werden darf, wenn zusätzlich zu den in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen erhebliche Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG vorliegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 65/19, InfAuslR 2020, 385 und BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris).

    Die Anordnung von Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt auch bei einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union weder eine vollziehbare Ausreisepflicht noch eine Abschiebungsandrohung voraus (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 164/16, NVwZ 2018, 1583; Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 16).

    a) Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, schließt die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und von Art. 32 Schengener Grenzkodex eine Anwendung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Rückführungsrichtlinie und damit die Anwendung der in § 15 Abs. 5 AufenthG bestimmten verkürzten Voraussetzungen für die Haft zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union aus (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 11; s.a. Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 65/19, InfAuslR 2020, 385 Rn. 19).

    Die Haftgerichte haben deshalb vorbehaltlich abweichender - hier nicht gegebener - verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen von der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung oder Einreiseverweigerung und der darin getroffenen Bestimmung des Zielstaats auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 12 und 14 mwN).

    Daraus folgt, dass § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur mit der Maßgabe angewendet werden kann, dass - anders, als es dem deutschen Gesetzgeber vorschwebte (dazu: BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 16, vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, NVwZ-RR 2016, 518 Rn. 5, und vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, juris Rn. 10) - für eine Haftanordnung ein Haftgrund vorliegen muss (vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 14).

    bb) Die infolge der Geltung der Rückführungsrichtlinie bei einer Zurückweisung an einer Binnengrenze erforderliche Rückkehrentscheidung lag mit der Zurückweisung der beteiligten Behörde vom 10. Mai 2019 vor, welche die Anforderungen an eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6, Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 16).

  • BGH, 12.04.2018 - V ZB 164/16

    Anordnung von Zurückweisungshaft bei versuchter Einreise von Österreich nach

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19
    Die Anordnung von Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt auch bei einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union weder eine vollziehbare Ausreisepflicht noch eine Abschiebungsandrohung voraus (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 164/16, NVwZ 2018, 1583; Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 16).

    Die Anordnung von Zurückweisungshaft setzt auch bei einer Zurückweisung an einer Binnengrenze weder eine vollziehbare Ausreisepflicht noch eine Abschiebungsandrohung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 164/16, NVwZ 2018, 1583 Rn. 7).

  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 65/19

    Haft zur Sicherung der Zurückweisung auch bei einer Wiederaufnahme der Kontrollen

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19
    Beim Vollzug einer Zurückweisung in den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 28 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass Haft zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union nur angeordnet werden darf, wenn zusätzlich zu den in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen erhebliche Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG vorliegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 65/19, InfAuslR 2020, 385 und BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris).

    a) Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, schließt die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und von Art. 32 Schengener Grenzkodex eine Anwendung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Rückführungsrichtlinie und damit die Anwendung der in § 15 Abs. 5 AufenthG bestimmten verkürzten Voraussetzungen für die Haft zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union aus (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 11; s.a. Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 65/19, InfAuslR 2020, 385 Rn. 19).

  • BGH, 16.03.2017 - V ZB 61/16

    Anordnung von Sicherungshaft über drei Monate hinaus; Wertung der Aussage bzgl.

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19
    Diese tatrichterliche Würdigung unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen die aus ihnen gezogenen Schlüsse als möglich erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 61/16, juris Rn. 2 mwN), und ist insoweit nicht zu beanstanden.
  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14

    Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19
    § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG aF (Wechsel des Aufenthaltsorts ohne Angabe einer Anschrift, unter der der Ausländer erreichbar ist; vom Ausländer zu vertretendes Nichtantreffen an dem von der Behörde angegebenen Ort an dem für die Abschiebung angekündigten Termin) begründen die Annahme einer Fluchtgefahr (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, InfAuslR 2014, 381 Rn. 31).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-444/17

    Eine Binnengrenze eines Mitgliedstaats, an der Kontrollen wieder eingeführt

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19
    Art. 32 Schengener Grenzkodex beabsichtigt mit der Verweisung auf die Vorschriften des Titels II nach der Entscheidung des Gerichtshofs keine Erweiterung der in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen (vgl. Urteil vom 19. März 2019 - C-444/17, NVwZ 2019, 947 - Arib, Rn. 39, 51 f., 62 und 64, unter Verweis auf das Urteil vom 7. Juni 2016 - C-47/15, InfAuslR 2016, 269 - Affum, Rn. 61 und 74).
  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19
    bb) Allerdings sind die nationalen Gerichte auf Grund des Gebots einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) verpflichtet, das innerstaatliche Recht soweit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und, wenn das nicht möglich ist, notfalls jede Bestimmung unangewendet zu lassen, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - C-115/08, NVwZ 2010, 107 - CEZ a.s., Rn. 138).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19
    Art. 32 Schengener Grenzkodex beabsichtigt mit der Verweisung auf die Vorschriften des Titels II nach der Entscheidung des Gerichtshofs keine Erweiterung der in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen (vgl. Urteil vom 19. März 2019 - C-444/17, NVwZ 2019, 947 - Arib, Rn. 39, 51 f., 62 und 64, unter Verweis auf das Urteil vom 7. Juni 2016 - C-47/15, InfAuslR 2016, 269 - Affum, Rn. 61 und 74).
  • BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10

    Ausländerrecht: Richterliche Anordnung des Transitaufenthalts eines Asylsuchenden

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19
    Daraus folgt, dass § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur mit der Maßgabe angewendet werden kann, dass - anders, als es dem deutschen Gesetzgeber vorschwebte (dazu: BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 16, vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, NVwZ-RR 2016, 518 Rn. 5, und vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, juris Rn. 10) - für eine Haftanordnung ein Haftgrund vorliegen muss (vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 14).
  • BGH, 11.10.2017 - V ZB 41/17

    Zurückweisungshaftsache: Erforderlichkeit des Einvernehmens der

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19
    Zum Vorliegen oder zur Entbehrlichkeit eines staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens musste der Antrag keine Darlegungen enthalten, denn § 72 Abs. 4 AufenthG ist auf Zurückweisungen nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17, InfAuslR 2018, 93 Rn. 6, 10 f. mwN).
  • BGH, 22.06.2017 - V ZB 127/16

    Zurückweisungssache: Voraussetzung der Anordnung von Zurückweisungshaft

  • BGH, 10.03.2016 - V ZB 188/14

    Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Anordnungen von Haft zur

  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 38/19

    Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung zur Abschiebung eines Asylsuchenden nach

  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 13/20

    Genügen des Vorliegens einer Abschiebungsanordnung für die Anordnung von

  • BGH, 21.09.2021 - XIII ZB 140/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen in den Libanon

    Die Haftgerichte haben nach der Aufgabenverteilung zwischen den Haftgerichten und den Verwaltungsgerichten vorbehaltlich einer Aufhebung durch die Verwaltungsgerichte von der Rechtmäßigkeit der von den Ausländerbehörden erlassenen Verwaltungsakte auszugehen (BGH, Beschlüsse vom 12. April 2018 - V ZB 164/16, NVwZ 2018, 1583 Rn. 11, vom 21. August 2019 - V ZB 174/17, juris Rn. 8, vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 12 und 14, und vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 133/19, NVwZ 2021, 822 Rn. 8).
  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 82/20

    Anordnung der Haft gegen einen russischen Staatsangehörigen wegen illegaler

    Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber eine offenkundige Rechtsverletzung (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21/20, NVwZ-RR 2021, 231 [Ls] = juris Rn. 12 f., 16) oder eine offensichtliche Unrichtigkeit der behördlichen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 133/19, NVwZ 2021, 822 Rn. 8).
  • BGH, 07.11.2023 - XIII ZB 73/20

    Erteilung der Einreiseverweigerung gegenüber dem Betroffenen als

    Beim Vollzug einer Zurückweisung in den Heimatstaat des Betroffenen ist § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass Haft zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union nur angeordnet werden darf, wenn zusätzlich zu den in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen einer der in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG genannten Haftgründe vorliegt (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 133/19, InfAuslR 2021, 212 Rn. 10).
  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 28/20

    Verlängerung der Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückweisung des

    a) Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (vgl. XIII ZB 133/19, z. Veröff. best.) entschieden hat, kann Haft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union angeordnet werden, wenn bei einer - wie hier - geplanten Überstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zusätzlich zu den in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen der Haftgrund der (erheblichen) Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG (bzw. in Altfällen wie hier i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 1 und 2, § 2 Abs. 14 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung, fortan: aF) vorliegt.
  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 81/20

    Verfahren der Anordnung von Abschiebungshaft: Prüfung der Rechtmäßigkeit der

    Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber eine offenkundige Rechtsverletzung (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21/20, NVwZ-RR 2021, 231 [Ls] = juris Rn. 12 f., 16) oder eine offensichtliche Unrichtigkeit der behördlichen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 133/19, NVwZ 2021, 822 Rn. 8).
  • BGH, 02.08.2022 - XIII ZB 134/19

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherungshaft zur Abschiebung eines Betroffenen

    Etwas anderes gilt nur, wenn eine offenkundige Rechtsverletzung (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21/20, NVwZ-RR 2021, 231 [Ls] = juris Rn. 12 f., 16) oder eine offensichtliche Unrichtigkeit der behördlichen Entscheidung vorliegt (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 133/19, NVwZ 2021, 822 Rn. 8).
  • BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 141/19

    Rechtmäßigkeit der Anordnung von Zurückweisungshaft gegen eine nigerianische

    a) Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 133/19, juris Rn. 9), kann Haft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union angeordnet werden, wenn bei einer geplanten Überstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zusätzlich zu den in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen der Haftgrund der (erheblichen) Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG (bzw. in Altfällen wie hier i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 1 und 2, § 2 Abs. 14 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung, fortan: aF) vorliegt.
  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 16/20

    Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 1 AufenthG ;

    aa) Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (vgl. XIII ZB 133/19, z. Veröff. best.) entschieden hat, kann Haft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union angeordnet werden, wenn bei einer - wie hier - geplanten Zurückweisung in den Heimatstaat des Betroffenen zusätzlich zu den in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen einer der in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG genannten Haftgründe vorliegt.
  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 139/19

    Nordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen durch Weigerung

    a) Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (vgl. XIII ZB 133/19, z. Veröff. best.) entschieden hat, kann Haft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union angeordnet werden, wenn bei einer - wie hier - geplanten Zurückweisung in den Heimatstaat des Betroffenen zusätzlich zu den in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen einer der in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a bis 5 AufenthG in der hier noch maßgeblichen, bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung (fortan: aF) genannten Haftgründe vorliegt.
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