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   BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 3/19   

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https://dejure.org/2020,47009
BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 3/19 (https://dejure.org/2020,47009)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2020 - XIII ZB 3/19 (https://dejure.org/2020,47009)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 3/19 (https://dejure.org/2020,47009)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 58a Abs. 1 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG, § 58a AufenthG, § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG, § 62a Abs. 1 AufenthG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen nach Tunesien; Unterbringung eines Betroffenen getrennt von Strafgefangenen in einer gewöhnlichen Haftanstalt durch Ausgehen einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter ...

  • rewis.io

    Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Vollziehung der Rückführungshaft an einem ausländischen Gefährder bedeutender Rechtsgüter der inneren Sicherheit in einer allgemeinen Haftanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen nach Tunesien; Unterbringung eines Betroffenen getrennt von Strafgefangenen in einer gewöhnlichen Haftanstalt durch Ausgehen einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 3/19
    Die Abschiebungshaft kann bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, in einer allgemeinen Haftanstalt vollzogen werden, wenn er getrennt von Strafgefangenen untergebracht wird und diese Art des Haftvollzugs im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Juli 2020 - C-18/19, juris).

    aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dieser Sache auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. November 2018 - V ZB 180/17, juris) mit Urteil vom 2. Juli 2020 (C-18/19, juris) entschieden, dass Art. 16 Abs. 1 der Rückführungslinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Drittstaatsangehöriger zur Sicherung der Abschiebung getrennt von Strafgefangenen in einer gewöhnlichen Haftanstalt untergebracht werden darf, weil von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft oder für die innere oder äußere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats ausgeht.

    aa) Allerdings ist eine solche Unterbringung wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit der Person, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 162/17, InfAuslR 2018, 335 Rn. 16 mwN), nur dann gerechtfertigt, wenn sie trotz der Schwere des mit einer solchen Maßnahme verbundenen Eingriffs im Hinblick auf die konkrete, von dem Betroffenen ausgehende Gefahr erforderlich und angemessen ist (vgl. dazu auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 27. Februar 2020 - C-18/19, ECLI:EU:C:2020:130 Rn. 96 ff.).

    Eine Absicherung der Einrichtung gegen Übergriffe von außen ist zudem nur bis zu einem gewissen Grad gewährleistet (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 18/12415, S. 15; Ausschussempfehlungen zu dem Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BR-Drucks. 179/1/17, S. 15; Schlussanträge des Generalanwalts vom 27. Februar 2020 - C-18/19, ECLI:EU:C:2020:130 Rn. 103 f.).

    Dies würde angesichts der Zahl dieser Personen, die im Vergleich zur Gesamtzahl der im Rahmen eines Rückkehrverfahrens inhaftierten Betroffenen sehr gering und zudem temporär schwankend ist, zu einem unverhältnismäßig hohen organisatorischen und finanziellen Aufwand führen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 27. Februar 2020 - C-18/19, ECLI:EU:C:2020:130 Rn. 104, und BeckOK AuslR/Kluth [1.10.2020], § 62a AufenthG Rn. 11a).

  • BGH, 25.07.2014 - V ZB 137/14

    Vollzug der Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten unzulässig

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 3/19
    Die Haftanordnung musste im Streitfall nicht im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen Union wegen einer absehbar rechtswidrigen Unterbringung des Betroffenen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, juris Rn. 20 [insoweit in NVwZ 2014, 166 nicht abgedruckt]; vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, InfAuslR 2014, 441 Rn. 5, und vom 25. August 2020 - XIII ZB 40/19, juris Rn. 12, jeweils mwN) unterbleiben.
  • BGH, 11.07.2013 - V ZB 40/11

    BGH legt Europäischen Gerichtshof Fragen zur getrennten Unterbringung von

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 3/19
    Die Haftanordnung musste im Streitfall nicht im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen Union wegen einer absehbar rechtswidrigen Unterbringung des Betroffenen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, juris Rn. 20 [insoweit in NVwZ 2014, 166 nicht abgedruckt]; vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, InfAuslR 2014, 441 Rn. 5, und vom 25. August 2020 - XIII ZB 40/19, juris Rn. 12, jeweils mwN) unterbleiben.
  • BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17

    Anordnung von Zurückweisungshaft bei versuchter Einreise von Österreich nach

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 3/19
    aa) Allerdings ist eine solche Unterbringung wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit der Person, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 162/17, InfAuslR 2018, 335 Rn. 16 mwN), nur dann gerechtfertigt, wenn sie trotz der Schwere des mit einer solchen Maßnahme verbundenen Eingriffs im Hinblick auf die konkrete, von dem Betroffenen ausgehende Gefahr erforderlich und angemessen ist (vgl. dazu auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 27. Februar 2020 - C-18/19, ECLI:EU:C:2020:130 Rn. 96 ff.).
  • BGH, 22.11.2018 - V ZB 180/17

    Abschiebung eines tunesischen Staatsangehörigen in sein Heimatland aufgrund der

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 3/19
    aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dieser Sache auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. November 2018 - V ZB 180/17, juris) mit Urteil vom 2. Juli 2020 (C-18/19, juris) entschieden, dass Art. 16 Abs. 1 der Rückführungslinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Drittstaatsangehöriger zur Sicherung der Abschiebung getrennt von Strafgefangenen in einer gewöhnlichen Haftanstalt untergebracht werden darf, weil von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft oder für die innere oder äußere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats ausgeht.
  • BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 40/19

    Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 3/19
    Die Haftanordnung musste im Streitfall nicht im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen Union wegen einer absehbar rechtswidrigen Unterbringung des Betroffenen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, juris Rn. 20 [insoweit in NVwZ 2014, 166 nicht abgedruckt]; vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, InfAuslR 2014, 441 Rn. 5, und vom 25. August 2020 - XIII ZB 40/19, juris Rn. 12, jeweils mwN) unterbleiben.
  • LG Nürnberg-Fürth, 30.01.2024 - 18 T 227/24

    Spezielle Hafteinrichtung, Auflösende Bedingung, Abschiebungsstopp, Geplante

    In Abschiebehafteinrichtungen genießen Gefangene deutlich mehr Freiheiten als in Einrichtungen für Untersuchungs- oder Strafgefangene, sie können sich dort namentlich in größerem Umfang frei bewegen und haben umfangreiche Kommunikationsmöglichkeiten einschließlich fremdsprachiger nationaler und internationaler Telefonate (BGH 15.12.2020 - XIII ZB 3/19, BeckRS 2020, 41056 Rn. 12).
  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 97/19

    Ist der Betroffene weder kraft Gesetzes noch auf Grund eines anderen Bescheids

    e) Schließlich hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) stehe der Unterbringung des Betroffenen im Bereich der Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt Tegel nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 2020 - C-18/19, NVwZ 2020, 1821 Rn. 31 bis 48; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 3/19, juris Rn. 7 bis 15).
  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 7/19

    Gelingensprognose im Abschiebungshaftverfahren: Erwartbarkeit der Beseitigung

    Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage (XIII ZB 3/19, z. Veröff. best.) verwiesen, der die Haftanordnung gegen den Betroffenen zum Gegenstand hat.
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