Rechtsprechung
BGH, 16.02.2017 - V ZR 204/16 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 46 Abs 1 S 2 Halbs 1 WoEigG
Beschlussanfechtungsklage: Auslegung der Anfechtung der "Beschlüsse der Eigentümerversammlung" als Vorratsanfechtung - IWW
§ 522 Abs. 2 ZPO, § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG, § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO, § 544 Abs. 2 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 46 WEG, § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Auslegung der Klage als sog. Vorratsanfechtung der Beschlüsse in einer Wohnungseigentümerversammlung
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Kosteninteresse geht vor Rechtsschutzinteresse/ Anfechtungsklage darf nicht mit Hinweis auf Beschränkung der Klageanträge erhoben werden; § 46 Abs. 1 S. 2 WEG
- rewis.io
Beschlussanfechtungsklage: Auslegung der Anfechtung der "Beschlüsse der Eigentümerversammlung" als Vorratsanfechtung
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
WEG-Recht
- blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)
WEG: Unzulässige unbestimmte Beschlussanfechtung versus Vorratsanfechtung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auslegung der Klage als sog. Vorratsanfechtung der Beschlüsse in einer Wohnungseigentümerversammlung
- rechtsportal.de
WEG § 46 Abs. 1 S. 2; ZPO § 543 Abs. 2
Auslegung der Klage als sog. Vorratsanfechtung der Beschlüsse in einer Wohnungseigentümerversammlung - datenbank.nwb.de
Beschlussanfechtungsklage: Auslegung der Anfechtung der "Beschlüsse der Eigentümerversammlung" als Vorratsanfechtung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Klageantrag unbestimmt? Zweifel gehen zu Gunsten des Klägers!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)
Anfechtungsklage: keine Vorbehaltsanfechtung!
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Unbestimmter Anfechtungs-Klageantrag geht zu Lasten des Klägers! (IMR 2017, 300)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Wedding, 08.07.2015 - 15a C 724/14
- LG Berlin, 08.07.2016 - 55 S 188/15
- BGH, 16.02.2017 - V ZR 204/16
Papierfundstellen
- NJW 2017, 2918
- NZM 2017, 370
- ZMR 2017, 494
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 06.11.2015 - V ZR 78/14
Erwerb eines Hausgrundstücks: Beschaffenheitsvereinbarung außerhalb des …
Auszug aus BGH, 16.02.2017 - V ZR 204/16
Dies steht in aller Regel einer Auslegung des Klageantrags entgegen, die zu einer Unwirksamkeit der Prozesshandlung (hier: wegen Unbestimmtheit des Klageantrags) und in der Folge zu der Versäumung einer Ausschlussfrist führt (vgl. Senat…, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 132/13, juris Rn. 3; für Rechtsgeschäfte auch Senat, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 18). - BGH, 02.10.2009 - V ZR 235/08
Anfechtungsklage: Verlängerung der Begründungsfrist
Auszug aus BGH, 16.02.2017 - V ZR 204/16
Denkbar ist auch, dass dies wegen der damit verbundenen Kosten nicht dem Willen des Klägers entspricht, er vielmehr - vor die Wahl gestellt - die Versäumung der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG (als Folge der unklaren Fassung seiner Klage) als das geringere Übel ansehen würde, zumal es ihm dann immer noch möglich ist, die Nichtigkeit der ihm missfallenden Beschlüsse geltend zu machen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 19). - BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16
Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses …
Auszug aus BGH, 16.02.2017 - V ZR 204/16
Der Gegenstandswert ist nach den Grundsätzen festgesetzt worden, die der Senat in seinem Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16 (zur Veröffentlichung bestimmt) aufgestellt hat. - BGH, 12.12.2014 - V ZR 53/14
Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Grenzen der Auslegung von …
Auszug aus BGH, 16.02.2017 - V ZR 204/16
a) Allerdings darf auch bei einer Beschlussanfechtungsklage die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, NJW-RR 2015, 583 Rn. 9). - BGH, 10.10.2013 - V ZB 132/13
Vorliegen eines Verstosses gegen den Auslegungsgrundsatz i. R. der Auslegung …
Auszug aus BGH, 16.02.2017 - V ZR 204/16
Dies steht in aller Regel einer Auslegung des Klageantrags entgegen, die zu einer Unwirksamkeit der Prozesshandlung (hier: wegen Unbestimmtheit des Klageantrags) und in der Folge zu der Versäumung einer Ausschlussfrist führt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 132/13, juris Rn. 3; für Rechtsgeschäfte auch Senat…, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 18).
- LG Berlin, 29.05.2018 - 85 S 43/16 Wenn zumindest eine der materiellen Ausschlussfristen des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG versäumt worden ist, kann eine Klage nur noch Erfolg haben, wenn der Beschluss nach § 23 Abs. 4 S. 1 WEG nichtig ist (vgl. BGHZ 182, 307-317; BGH NZM 2017, 370-371).
- LG Frankfurt/Main, 03.03.2020 - 13 T 19/20
Begrenzte Anfechtung der Jahresabrechnung muss sich bereits aus Klageschrift …
Daher ist ein bestimmter Klageantrag erforderlich, aus dem hervorgehen muss, welche Beschlüsse inwieweit angefochten werden (BGH NJW 2017, 2918). - AG Berlin-Charlottenburg, 19.09.2018 - 32 M 11250/18
Übersicherung durch ein wertvolles Kunstwerk von Warhol und Basquiat
Denn das Gericht darf insoweit nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks des Antrags haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschl. v. 16. Feb. 2017 - V ZR 204/16, juris, Rn. 5). - AG Hamburg-Altona, 24.03.2020 - 303c C 6/19
Instandsetzung
Auch bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZR 204/16 -).