Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2023 - 2 StR 459/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,15086
BGH, 17.01.2023 - 2 StR 459/21 (https://dejure.org/2023,15086)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2023 - 2 StR 459/21 (https://dejure.org/2023,15086)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2023 - 2 StR 459/21 (https://dejure.org/2023,15086)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,15086) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 13 StGB; § 225 StGB; § 52 StGB; § 223 StGB
    Gefährliche Körperverletzung (gemeinschaftliche Begehung: Unterlassen, eine passive weitere Person neben dem aktiv handelnden Täter, zwei Garanten, Auslegung, Wortlaut, Gesetzgebungsmaterialien, Telos, Konfrontation mit einer Übermacht, Gefahr der Verursachung ...

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 224 Abs 1 Nr 4 StGB

  • IWW

    § 224 Abs. 1 Nr. 4, § ... 225 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1, § 13, § 25 Abs. 2 StGB, § 13 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 28 Abs. 2 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 225 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB, § 225 Abs. 1 StGB, § 225 StGB, § 223 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen; Unterlassen durch zwei Garanten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4
    Schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen; Unterlassen durch zwei Garanten

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinschaftliche Körperverletzung durch Unterlassen

  • zfistw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Begehung der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB durch Unterlassen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • (Für BGHSt vorgesehen)
  • NJW 2023, 2209
  • NStZ 2023, 605
  • StV 2024, 119
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.09.2002 - 5 StR 210/02

    Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 459/21
    Einerseits setzt sie eine "gemeinschaftlich" begangene Tat voraus, was auf eine Voraussetzung einer mittäterschaftlichen Begehung hinweisen könnte; andererseits verlangt sie die Mitwirkung eines weiteren "Beteiligten", worunter sowohl Täter als auch Teilnehmer (§ 28 Abs. 2 StGB) in beliebiger Konstellation, also grundsätzlich auch durch Unterlassen, verstanden werden können (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386).

    cc) Für die Frage, welche Art und Qualität der Beteiligungshandlung zur Tatbestandserfüllung vorauszusetzen ist, bleiben danach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung maßgebend (vgl. BGH aaO, BGHSt 47, 383, 386).

    (1) Der Grund für die Qualifikation der Körperverletzung in Fällen, in denen ein Täter ("Wer") die Körperverletzung "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begeht, besteht in der besonderen Gefahr für das Opfer, dass es bei der Konfrontation mit einer Übermacht psychisch oder physisch in seinen Abwehr- oder Fluchtmöglichkeiten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 387; BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 ? 3 StR 171/15, NStZ 2015, 584, 585), ferner in der Gefahr der Verursachung erheblicher Verletzungen infolge der Beteiligung mehrerer Personen an der Körperverletzung (vgl. Deutscher, NStZ 1990, 125, 127; LK/Grünewald, StGB, 12. Aufl., § 224 Rn. 29; Heinrich, JR 2003, 213, 214; Küper, GA 2003, 383, 368; SSW-StGB/Momsen-Pflanz/Momsen, 5. Aufl., § 224 Rn. 24).

  • BGH, 10.01.2017 - 3 StR 278/16

    Keine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung bei bloß passivem

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 459/21
    Nach der Rechtsprechung kommt eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB allerdings dann nicht in Betracht, wenn neben dem aktiv handelnden Täter der Körperverletzung dem Opfer nur eine weitere Person gegenübersteht, die sich rein passiv verhält (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 3 StR 261/15, StraFo 2015, 478; Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 278/16, StV 2017, 387).
  • BGH, 07.08.2018 - 4 StR 89/18

    Misshandlung von Schutzbefohlenen (Begriff des rohen Misshandelns)

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 459/21
    Wird eine schutzbefohlene Person durch die Tat nach § 225 Abs. 1 StGB in die konkrete Gefahr des Todes gebracht, wodurch der Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB erfüllt wird, so ist für einen Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, der bei Verursachung einer abstrakten Todesgefahr eingreift, kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 4 StR 624/08; Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 22/16, NStZ 2016, 673 f.; Beschluss vom 7. August 2018 - 4 StR 89/18).
  • BGH, 05.02.2009 - 4 StR 624/08

    Konkurrenz von gefährlicher Körperverletzung und schwerer Misshandlung von

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 459/21
    Wird eine schutzbefohlene Person durch die Tat nach § 225 Abs. 1 StGB in die konkrete Gefahr des Todes gebracht, wodurch der Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB erfüllt wird, so ist für einen Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, der bei Verursachung einer abstrakten Todesgefahr eingreift, kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 4 StR 624/08; Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 22/16, NStZ 2016, 673 f.; Beschluss vom 7. August 2018 - 4 StR 89/18).
  • BGH, 30.06.2015 - 3 StR 171/15

    Keine Begehung der gefährlichen Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 459/21
    (1) Der Grund für die Qualifikation der Körperverletzung in Fällen, in denen ein Täter ("Wer") die Körperverletzung "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begeht, besteht in der besonderen Gefahr für das Opfer, dass es bei der Konfrontation mit einer Übermacht psychisch oder physisch in seinen Abwehr- oder Fluchtmöglichkeiten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 387; BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 ? 3 StR 171/15, NStZ 2015, 584, 585), ferner in der Gefahr der Verursachung erheblicher Verletzungen infolge der Beteiligung mehrerer Personen an der Körperverletzung (vgl. Deutscher, NStZ 1990, 125, 127; LK/Grünewald, StGB, 12. Aufl., § 224 Rn. 29; Heinrich, JR 2003, 213, 214; Küper, GA 2003, 383, 368; SSW-StGB/Momsen-Pflanz/Momsen, 5. Aufl., § 224 Rn. 24).
  • BGH, 14.06.2016 - 3 StR 22/16

    Konkurrenzverhältnis zwischen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen und

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 459/21
    Wird eine schutzbefohlene Person durch die Tat nach § 225 Abs. 1 StGB in die konkrete Gefahr des Todes gebracht, wodurch der Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB erfüllt wird, so ist für einen Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, der bei Verursachung einer abstrakten Todesgefahr eingreift, kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 4 StR 624/08; Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 22/16, NStZ 2016, 673 f.; Beschluss vom 7. August 2018 - 4 StR 89/18).
  • BGH, 21.07.2015 - 3 StR 261/15

    Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Begehung bei der gefährlichen

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 459/21
    Nach der Rechtsprechung kommt eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB allerdings dann nicht in Betracht, wenn neben dem aktiv handelnden Täter der Körperverletzung dem Opfer nur eine weitere Person gegenübersteht, die sich rein passiv verhält (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 3 StR 261/15, StraFo 2015, 478; Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 278/16, StV 2017, 387).
  • BGH, 22.12.2005 - 4 StR 347/05

    Beweiswürdigung (Tötungsvorsatz; Schüsse auf ein fahrendes Auto;

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 459/21
    Diese Gefahren bestehen in einer Weise, welche die Erhöhung des Strafrahmens rechtfertigt, nur dann, wenn bei der Begehung der Körperverletzung zwei oder mehr Beteiligte am Tatort anwesend sind und bewusst durch aktive Tatbeiträge mitwirken (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573; Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 StR 113/17, NStZ 2017, 640 f.).
  • OLG Düsseldorf, 03.03.1989 - 2 St 48/89
    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 459/21
    Der Normzweck spricht gegen eine Qualifikation der Körperverletzung durch alleiniges Unterlassen zweier Garanten (vgl. BeckOK-StGB/Eschelbach, 55. Ed., § 224 Rn. 39; LK/Grünewald, aaO § 224 Rn. 33; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 38; Otto, NStZ 1989, 531; NK-StGB/Paeffgen/Böse, 5. Aufl., § 224 Rn. 26; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 224 Rn. 11b; SK-StGB/Wolters, 9. Aufl., § 224 Rn. 35).
  • BGH, 25.07.2017 - 3 StR 113/17

    Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangene gefährliche

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 459/21
    Diese Gefahren bestehen in einer Weise, welche die Erhöhung des Strafrahmens rechtfertigt, nur dann, wenn bei der Begehung der Körperverletzung zwei oder mehr Beteiligte am Tatort anwesend sind und bewusst durch aktive Tatbeiträge mitwirken (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573; Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 StR 113/17, NStZ 2017, 640 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht