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   BGH, 17.01.2024 - XII ZA 28/23   

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https://dejure.org/2024,1831
BGH, 17.01.2024 - XII ZA 28/23 (https://dejure.org/2024,1831)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2024 - XII ZA 28/23 (https://dejure.org/2024,1831)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2024 - XII ZA 28/23 (https://dejure.org/2024,1831)
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  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - XII ZA 28/23
    Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidung bedarf von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 12).

    Einer der Ausnahmefälle hiervon (vgl. dazu BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 13) liegt nicht vor.

  • BGH, 14.11.1991 - I ZB 15/91

    Greifbare Gesetzwidrigkeit bei fehlerhafter Entscheidung über Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - XII ZA 28/23
    Wegen der aus dem Rechtsmissbrauch folgenden offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist der Senat in der eingangs genannten, geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung berufen (vgl. BGH Beschluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983, 984).
  • BGH, 29.01.2003 - IX ZR 137/00

    Befangenheit eines Richters; Zugehörigkeit zum GRUR-Verein

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - XII ZA 28/23
    Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die an dem Senatsbeschluss vom 22. November 2023 beteiligten Richter ist rechtsmissbräuchlich, weil nach § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 42 ZPO nur die einzelnen Richter abgelehnt werden können, nicht aber der gesamte Senat (vgl. BGH Beschlüsse vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00 - WM 2003, 847 f. und vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 - NJW 1974, 55 f.).
  • BGH, 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73

    Zur rechtsmissbräuchliche Ablehnung von Richtern - Ablehnung einzelner Richter

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - XII ZA 28/23
    Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die an dem Senatsbeschluss vom 22. November 2023 beteiligten Richter ist rechtsmissbräuchlich, weil nach § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 42 ZPO nur die einzelnen Richter abgelehnt werden können, nicht aber der gesamte Senat (vgl. BGH Beschlüsse vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00 - WM 2003, 847 f. und vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 - NJW 1974, 55 f.).
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