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   BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21   

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BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21 (https://dejure.org/2022,5662)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2022 - 4 StR 380/21 (https://dejure.org/2022,5662)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21 (https://dejure.org/2022,5662)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: Vortaten, lange zurückliegende Taten, innerer Zusammenhang mit der festgestellten Erkrankung, Erheblichkeit der Tat, mittlere Kriminalität, Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe, Gewalt- ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 S 1 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 303 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich der Begehung erheblicher Straftaten

  • Wolters Kluwer

    Gefährlichkeitsprognose für die Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Auslegung des Begriffs der erheblichen Tat

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63 S. 1; StGB § 223 Abs. 1
    Gefährlichkeitsprognose für die Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Auslegung des Begriffs der erheblichen Tat

  • datenbank.nwb.de

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 173
  • StV 2023, 236 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18

    Zum Erfordernis erheblicher Straftaten bei der Anordnung der Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21
    aa) Eine Tat ist erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2021 ? 5 StR 211/21 Rn. 15; Urteil vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 20; Beschluss vom 23. Mai 2018 ? 2 StR 121/18 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2008 ? 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564; vgl. Urteil vom 17. August 1977 ? 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248; vgl. auch BT-Drucks. 18/7244 S. 18).

    Insbesondere Gewalt- und Aggressionsdelikte zählen, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, auch nach der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Fassung des § 63 StGB regelmäßig zu den erheblichen Straftaten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB (BGH, Urteile vom 5. Juni 2019 ? 2 StR 42/19 Rn. 10; vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 21; Beschluss vom 25. April 2012 ? 4 StR 81/12 Rn. 5).

    Der Gesetzgeber wollte die Anforderungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Taten, die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, mit der vor allem klarstellenden Ergänzung im Gesetzestext, dass Taten zu erwarten sein müssen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch "erheblich" geschädigt oder "erheblich" gefährdet werden, nicht anheben (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 20, 21; vom 26. Juli 2018 ? 3 StR 174/18 Rn. 11).

    Anders kann es bei einfachen Körperverletzungen im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB liegen, die mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nur unwesentlich überschreiten (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 21; vom 26. Juli 2018 ? 3 StR 174/18 Rn. 12).

    Faustschläge ins Gesicht sind aber in der Regel bereits der mittleren Kriminalität zuzurechnen, insbesondere dann, wenn sie Verletzungen zur Folge haben, die ärztlich versorgt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 21; Urteil vom 26. Juli 2018 ? 3 StR 174/18 Rn. 12).

    Bei der Prüfung der Erheblichkeit ist auch zu bedenken, dass ein Beschuldigter, der in wahnhafter Verkennung der Realität oder krankheitsbedingter Einschränkung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit handelt, es insbesondere bei Schlägen gegen bzw. in Richtung des Kopfes häufig nicht in der Hand hat, die Folgen seines aggressiven Vorgehens zu steuern, und der Umfang der Verletzungen deshalb häufig vom Zufall abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 23).

  • BGH, 23.05.2018 - 2 StR 121/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Feststellung des

    Auszug aus BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21
    aa) Eine Tat ist erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2021 ? 5 StR 211/21 Rn. 15; Urteil vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 20; Beschluss vom 23. Mai 2018 ? 2 StR 121/18 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2008 ? 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564; vgl. Urteil vom 17. August 1977 ? 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248; vgl. auch BT-Drucks. 18/7244 S. 18).

    Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, etwa die Bedrohung (§ 241 StGB) oder die Sachbeschädigung (§ 303 StGB), sind nicht ohne Weiteres dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen, soweit sie nicht mit gemeingefährlichen Mitteln begangen werden oder mit aggressiven Übergriffen einhergehen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 4 StR 300/20 Rn. 13; Beschluss vom 29. November 2018 ? 5 StR 412/18, NStZ-RR 2019, 138, 139; Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18 Rn. 13; Beschluss vom 16. Juni 2014 ? 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571, 573; Beschluss vom 18. Juli 2013 ? 4 StR 168/13, NStZ-RR 2013, 375, 377; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 ? 2 BvR 298/12 Rn. 21; LK StGB/Cirener, 13. Aufl., § 63 Rn. 99; MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 63 Rn. 54).

    Erforderlich ist stets eine konkrete Einzelfallprüfung, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der konkret bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18 Rn. 14).

  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 174/18

    Erheblichkeit der zu erwartenden Straftaten als Voraussetzung der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21
    Der Gesetzgeber wollte die Anforderungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Taten, die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, mit der vor allem klarstellenden Ergänzung im Gesetzestext, dass Taten zu erwarten sein müssen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch "erheblich" geschädigt oder "erheblich" gefährdet werden, nicht anheben (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 20, 21; vom 26. Juli 2018 ? 3 StR 174/18 Rn. 11).

    Anders kann es bei einfachen Körperverletzungen im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB liegen, die mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nur unwesentlich überschreiten (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 21; vom 26. Juli 2018 ? 3 StR 174/18 Rn. 12).

    Faustschläge ins Gesicht sind aber in der Regel bereits der mittleren Kriminalität zuzurechnen, insbesondere dann, wenn sie Verletzungen zur Folge haben, die ärztlich versorgt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 21; Urteil vom 26. Juli 2018 ? 3 StR 174/18 Rn. 12).

  • BGH, 24.11.2021 - 5 StR 211/21

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Erheblichkeit

    Auszug aus BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21
    aa) Eine Tat ist erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2021 ? 5 StR 211/21 Rn. 15; Urteil vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 20; Beschluss vom 23. Mai 2018 ? 2 StR 121/18 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2008 ? 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564; vgl. Urteil vom 17. August 1977 ? 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248; vgl. auch BT-Drucks. 18/7244 S. 18).

    Straftaten, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, können dem Bereich der mittleren Kriminalität zugerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2021 ? 5 StR 211/21 Rn. 15).

    Erheblich können insbesondere Taten sein, die Zufallsopfer im öffentlichen Raum treffen und zu erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung des Opfers oder sonst schwerwiegenden Folgen führen; denn derartige Taten sind in hohem Maße geeignet, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 2021 ? 5 StR 211/21 Rn. 15; vom 15. November 2017 ? 5 StR 439/17 Rn. 26 ff.).

  • BGH, 13.08.2019 - 4 StR 342/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Auszug aus BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21
    Zwar ist für die Prognose auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen (BGH, Beschluss vom 13. August 2019 ? 4 StR 342/19 Rn. 4; Urteil vom 28. März 2019 ? 4 StR 530/18 Rn. 13).

    Zwischenzeitlich erzielte Behandlungserfolge und eingetretene Stabilisierungen können daher die Annahme einer die Unterbringung rechtfertigenden Gefährlichkeitsprognose nicht hindern, wenn mit einer Verschlechterung der Verhältnisse und in der Folge mit erneuten rechtswidrigen Taten zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2019 ? 4 StR 342/19 Rn. 4; Urteil vom 11. Oktober 2018 ? 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42 f.; Urteil vom 3. August 2017 ? 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426).

  • BGH, 20.01.2021 - 5 StR 390/20

    Revision gegen die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in

    Auszug aus BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21
    Dabei sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung; auch lange zurückliegenden Taten kann eine indizielle Bedeutung zukommen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit der festgestellten Erkrankung gestanden haben und ihre Ursache nicht in anderen Umständen zu finden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2021 ? 5 StR 390/20 Rn. 16).

    Maßgeblich sind insbesondere die individuell bedeutsamen Bedingungsfaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in künftigen Risikosituationen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2021 ? 5 StR 390/20 Rn. 16).

  • BGH, 11.10.2018 - 4 StR 195/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefährlichkeitsprognose:

    Auszug aus BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21
    Angesichts der Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) muss es sich bei den zu erwartenden Taten um solche handeln, die zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. September 2020 - 5 StR 520/19, NStZ-RR 2020, 379, 381; vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14 Rn. 14).

    Zwischenzeitlich erzielte Behandlungserfolge und eingetretene Stabilisierungen können daher die Annahme einer die Unterbringung rechtfertigenden Gefährlichkeitsprognose nicht hindern, wenn mit einer Verschlechterung der Verhältnisse und in der Folge mit erneuten rechtswidrigen Taten zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2019 ? 4 StR 342/19 Rn. 4; Urteil vom 11. Oktober 2018 ? 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42 f.; Urteil vom 3. August 2017 ? 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426).

  • BGH, 16.06.2014 - 4 StR 111/14

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: zu

    Auszug aus BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21
    Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, etwa die Bedrohung (§ 241 StGB) oder die Sachbeschädigung (§ 303 StGB), sind nicht ohne Weiteres dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen, soweit sie nicht mit gemeingefährlichen Mitteln begangen werden oder mit aggressiven Übergriffen einhergehen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 4 StR 300/20 Rn. 13; Beschluss vom 29. November 2018 ? 5 StR 412/18, NStZ-RR 2019, 138, 139; Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18 Rn. 13; Beschluss vom 16. Juni 2014 ? 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571, 573; Beschluss vom 18. Juli 2013 ? 4 StR 168/13, NStZ-RR 2013, 375, 377; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 ? 2 BvR 298/12 Rn. 21; LK StGB/Cirener, 13. Aufl., § 63 Rn. 99; MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 63 Rn. 54).
  • BGH, 02.09.2020 - 5 StR 520/19

    Kein Verfahrenshindernis bei fehlendem Hinweis auf den Übergang vom

    Auszug aus BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21
    Angesichts der Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) muss es sich bei den zu erwartenden Taten um solche handeln, die zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. September 2020 - 5 StR 520/19, NStZ-RR 2020, 379, 381; vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14 Rn. 14).
  • BGH, 05.06.2019 - 2 StR 42/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Auszug aus BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21
    Insbesondere Gewalt- und Aggressionsdelikte zählen, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, auch nach der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Fassung des § 63 StGB regelmäßig zu den erheblichen Straftaten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB (BGH, Urteile vom 5. Juni 2019 ? 2 StR 42/19 Rn. 10; vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 21; Beschluss vom 25. April 2012 ? 4 StR 81/12 Rn. 5).
  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 81/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose bei

  • BGH, 15.11.2017 - 5 StR 439/17

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

  • BGH, 28.04.2021 - 2 StR 484/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose);

  • BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 18.12.2019 - 4 StR 617/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrenprognose;

  • BGH, 13.01.2021 - 4 StR 300/20

    Urteilsgründe (verminderte Schuldfähigkeit: Anforderungen an die Wiedergabe von

  • BGH, 10.04.2014 - 4 StR 47/14

    Anordnung der Unterbringung im einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BVerfG, 24.07.2013 - 2 BvR 298/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem

  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

  • BGH, 29.11.2018 - 5 StR 412/18

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem

  • BGH, 02.03.2021 - 4 StR 543/20

    Nachstellung (Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit); verminderte Schuldfähigkeit

  • BGH, 17.08.1977 - 2 StR 300/77

    Voraussetzung an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

  • BGH, 03.08.2017 - 4 StR 193/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 28.03.2019 - 4 StR 530/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

  • BGH, 12.06.2008 - 4 StR 140/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (lückenhafte Gesamtwürdigung

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 190/21

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 12.12.2023 - 6 StR 326/23

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen

    a) Die für die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu stellen und muss sich darauf erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands in Zukunft drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den betroffenen Rechtsgütern zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2022 - 2 StR 245/22, Rn. 9; vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, Rn. 7; Beschluss vom 1. Juli 2020 - 6 StR 106/20, Rn. 12).

    Auch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten können nicht bestehen bleiben, weil der Beschuldigte das Urteil, das die Begehung der Taten durch ihn festgestellt hat, mangels Beschwer nicht hätte anfechten können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, Rn. 22).

  • BGH, 22.11.2022 - 4 StR 242/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 174 mwN).
  • BGH, 15.09.2022 - 4 StR 87/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Die insoweit erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (BGH, Urteil vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 174 mwN).
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