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   BGH, 17.03.2021 - 4 StR 155/20   

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BGH, 17.03.2021 - 4 StR 155/20 (https://dejure.org/2021,18280)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2021 - 4 StR 155/20 (https://dejure.org/2021,18280)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2021 - 4 StR 155/20 (https://dejure.org/2021,18280)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 225 Abs. 1 StGB; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Misshandlung von Schutzbefohlenen (Differenzierung der tatbestandlichen Begehungsformen; Unterlassungsvariante: Begriff der Böswilligkeit; Verstoß gegen Grundsatz in dubio pro reo bei Begründung einer Handlungspflicht beider angeklagter Elternteile); Urteilsgründe ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 StGB, § 225 Abs 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
    Misshandlung von Schutzbefohlenen: Unterlassen von Schutzmaßnahmen gegenüber dem anderen Elternteil; Tatbestand des Quälens und rohen Misshandelns

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen der Misshandlung von Schutzbefohlenen durch die bewusste Verletzung ihres Kleinkindes; Unklare Subsumtion des Sachverhalts unter die maßgeblichen Strafvorschriften

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen der Misshandlung von Schutzbefohlenen durch die bewusste Verletzung ihres Kleinkindes; Unklare Subsumtion des Sachverhalts unter die maßgeblichen Strafvorschriften

  • rechtsportal.de

    Revision gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen der Misshandlung von Schutzbefohlenen durch die bewusste Verletzung ihres Kleinkindes; Unklare Subsumtion des Sachverhalts unter die maßgeblichen Strafvorschriften

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 169
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 633/14

    (Schwere) Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen (schwere

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - 4 StR 155/20
    Bei der Tatalternative der Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, StV 2016, 432, 433; BeckOK-StGB/Eschelbach, § 225 Rn. 15; MüKo-StGB/Hardtung, § 225 Rn. 21).

    a) Zwar ist das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Quälens und rohen Misshandelns im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB auch dadurch verwirklicht werden kann, dass die gebotene ärztliche Hilfe durch die Eltern des Kindes nicht veranlasst wird (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370 und vom 4. August 2015 - 1 StR 624/14, StV 2016, 435, 438).

    In subjektiver Hinsicht ist insoweit erforderlich, dass der Täter den Vorsatz hat, dem Opfer erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen, die über die typischen Auswirkungen hinausgehen, die mit der aktuellen Körperverletzungshandlung verbunden sind (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 ? 3 StR 633/14, aaO; BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467 mwN).

    Böswillig im Sinne der Vorschrift handelt, wer seine Pflicht, für einen anderen zu sorgen, aus einem verwerflichen Beweggrund ? aus Bosheit, Lust an fremdem Leid, Hass oder aus Eigensucht ? vernachlässigt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, aaO, S. 371).

    Bei der Prüfung der auf das tatbestandliche Unterlassen der unverzüglichen ärztlichen Vorstellung des Säuglings bezogenen Böswilligkeit sind die Motive des Täters zu erforschen und erforderlichenfalls auch psychopathologische Befunde wie Depressionen oder Persönlichkeitsstörungen in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 ? 3 StR 633/14, aaO, S. 371).

  • BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15

    Misshandlung von Schutzbefohlenen (Begehung durch Unterlassen: in dubio pro reo)

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - 4 StR 155/20
    Die Tatalternativen des Quälens und des rohen Misshandelns können jeweils durch aktives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen verwirklicht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465 und vom 17. Januar 1991 - 4 StR 560/90, NStZ 1991, 234, 235; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).

    Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen das gemeinsame Kind im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB quälte oder roh misshandelte, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft des anderen Elternteils in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465; Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450).

    In diesem Fall hätte derjenige Angeklagte, der das Kind nicht selbst misshandelte, bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe durch den jeweils anderen abzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465 und vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450; Urteile vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94, 95 und vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).

  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 768/94

    Tatbestandsmerkmal des "Quälens" bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen;

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - 4 StR 155/20
    Die Tatalternativen des Quälens und des rohen Misshandelns können jeweils durch aktives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen verwirklicht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465 und vom 17. Januar 1991 - 4 StR 560/90, NStZ 1991, 234, 235; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).

    In diesem Fall hätte derjenige Angeklagte, der das Kind nicht selbst misshandelte, bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe durch den jeweils anderen abzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465 und vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450; Urteile vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94, 95 und vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).

  • BGH, 03.07.2003 - 4 StR 190/03

    Beweiswürdigung bei der Misshandlung einer Schutzbefohlenen durch deren Eltern

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - 4 StR 155/20
    Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen das gemeinsame Kind im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB quälte oder roh misshandelte, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft des anderen Elternteils in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465; Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450).

    In diesem Fall hätte derjenige Angeklagte, der das Kind nicht selbst misshandelte, bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe durch den jeweils anderen abzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465 und vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450; Urteile vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94, 95 und vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).

  • BGH, 21.11.2002 - 4 StR 444/02

    Dortmunder Fall der Kindesmißhandlung durch die Eltern rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - 4 StR 155/20
    Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen das gemeinsame Kind im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB quälte oder roh misshandelte, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft des anderen Elternteils in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465; Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450).

    In diesem Fall hätte derjenige Angeklagte, der das Kind nicht selbst misshandelte, bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe durch den jeweils anderen abzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465 und vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450; Urteile vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94, 95 und vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).

  • BGH, 04.08.2015 - 1 StR 624/14

    Urteil wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - 4 StR 155/20
    a) Zwar ist das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Quälens und rohen Misshandelns im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB auch dadurch verwirklicht werden kann, dass die gebotene ärztliche Hilfe durch die Eltern des Kindes nicht veranlasst wird (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370 und vom 4. August 2015 - 1 StR 624/14, StV 2016, 435, 438).
  • BGH, 20.03.2012 - 4 StR 561/11

    Sexuelle Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage (Vergewaltigung;

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - 4 StR 155/20
    In subjektiver Hinsicht ist insoweit erforderlich, dass der Täter den Vorsatz hat, dem Opfer erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen, die über die typischen Auswirkungen hinausgehen, die mit der aktuellen Körperverletzungshandlung verbunden sind (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 ? 3 StR 633/14, aaO; BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467 mwN).
  • BGH, 07.08.2014 - 3 StR 224/14

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung (fehlende Sorgfalt und Struktur

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - 4 StR 155/20
    Eine umfangreiche Darstellung von mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen, die das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund treten lässt, sollte vermieden und sichergestellt werden, dass nur solche Umstände im Urteil Erwähnung finden, die in der Beweiswürdigung auch eine Rolle spielen (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2014 - 3 StR 224/14).
  • BGH, 17.01.1991 - 4 StR 560/90

    Notwendigkeit der böswilligen Handlung - Verwirklichung des Tatbestandes durch

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - 4 StR 155/20
    Die Tatalternativen des Quälens und des rohen Misshandelns können jeweils durch aktives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen verwirklicht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465 und vom 17. Januar 1991 - 4 StR 560/90, NStZ 1991, 234, 235; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).
  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 142/22

    Quälen und rohes Misshandeln von Schutzbefohlenen (Konkurrenzen; Zusammenfassung

    Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen und der dortigen rechtlichen Würdigung unterließ sie es nicht nur, in den sie betreffenden Einzelfällen gegen die konkreten Handlungen des Angeklagten einzuschreiten, sondern auch, bereits vorab trotz Kenntnis von früheren Gewalttätigkeiten die Kinder seinem Einflussbereich zu entziehen (vgl. zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen bereits im Vorfeld BGH, Beschluss vom 17. März 2021 - 4 StR 155/20, StV 2022, 169 Rn. 11 mwN).
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