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   BGH, 17.05.2019 - V ZR 34/18   

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https://dejure.org/2019,16810
BGH, 17.05.2019 - V ZR 34/18 (https://dejure.org/2019,16810)
BGH, Entscheidung vom 17.05.2019 - V ZR 34/18 (https://dejure.org/2019,16810)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2019 - V ZR 34/18 (https://dejure.org/2019,16810)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung; Versäumung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG; Zurückwirken der Zustellun...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    AÜG § 14 Abs. 2 Satz 6; MitbestG § 1 Abs. 1 Nr. 2
    Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage, Anfechtungsklage bei bejahender Beschlussfassung, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Anfechtungsklage mit kombinierter Beschlussfeststellungsklage bei ablehnender Beschlussfassung, Anfechtungsklage nach § 245 AktG analog, ...

  • rewis.io

    Wahrung der Klagefrist bei einer WEG-Beschlussanfechtungsklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    WEG § 46 Abs. 1 S. 2; ZPO § 167 ; GKG § 12 Abs. 1
    Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung; Versäumung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ; Zurückwirken der Zustellung der Klage gemäß § 167 ZPO auf den Tag der Einreichung der Klage; Verzögerungen im Zusammenhang mit dem nach § 12 Abs. 1 GKG zu ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist das Merkmal "demnächst" i. S.d. § 167 ZPO erfüllt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zustellung "demnächst" - und der Gerichtskostenvorschuss

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit der Anfechtungsklage wegen verspäteter Zahlung der Gerichtskosten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rechtzeitige Zahlung der Gerichtskosten bei Anfechtungsklage

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 34 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Klagefrist; vorfristige Einreichung; Vorschuss

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderung der Gebühr nach § 12 GKG: Wie berechnet sich die Frist für § 167 ZPO? (IBR 2019, 1177)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 976
  • NZM 2019, 628
  • NZG 2019, 1386
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16

    Demnächst erwirkte Zustellung in Wohnungseigentumssachen: Erledigungsfrist zur

    Auszug aus BGH, 17.05.2019 - V ZR 34/18
    Deshalb ist auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 9; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 5).

    Der Zeitraum kann sich nach den Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern (Senat, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 9).

    Wenn eine Klage bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tages-Frist nicht mit einzurechnen (Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11 mwN; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 6).

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 154/14

    Voraussetzungen einer Vorwirkung "demnächstiger" Zustellung der Klageschrift in

    Auszug aus BGH, 17.05.2019 - V ZR 34/18
    Diese Rechtsprechung hat der Senat aber bereits durch Urteil vom 10. Juli 2015 (V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6) aus Gründen der Vereinheitlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Herstellung eines einheitlichen Maßstabs aufgegeben und sich insoweit der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.) angeschlossen.

    Deshalb ist auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 9; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 5).

  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 203/14

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Verzögerte Zustellung der

    Auszug aus BGH, 17.05.2019 - V ZR 34/18
    Deshalb ist auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 9; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 5).

    Wenn eine Klage bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tages-Frist nicht mit einzurechnen (Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11 mwN; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 6).

  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Auszug aus BGH, 17.05.2019 - V ZR 34/18
    Es kann nur darum gehen, dass ein Beschluss gefasst wird, um die Grundlage für ein Vorgehen des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu schaffen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 16 ff.; siehe zur Auslegung auch Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NJW 2018, 3283 Rn. 6).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Auszug aus BGH, 17.05.2019 - V ZR 34/18
    Unabhängig davon verkennt das Berufungsgericht, dass ein Negativbeschluss keine Sperrwirkung entfaltet (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 15; Beschluss vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, NJW 2015, 3713 Rn. 13).
  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 185/07

    Vorwirkung demnächst erfolgender Zustellung: Berechnung der 14-tägigen

    Auszug aus BGH, 17.05.2019 - V ZR 34/18
    Diese Rechtsprechung hat der Senat aber bereits durch Urteil vom 10. Juli 2015 (V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6) aus Gründen der Vereinheitlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Herstellung eines einheitlichen Maßstabs aufgegeben und sich insoweit der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.) angeschlossen.
  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 250/14

    Wohnungseigentum: Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 17.05.2019 - V ZR 34/18
    Es kann nur darum gehen, dass ein Beschluss gefasst wird, um die Grundlage für ein Vorgehen des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu schaffen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 16 ff.; siehe zur Auslegung auch Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NJW 2018, 3283 Rn. 6).
  • BGH, 02.10.2015 - V ZR 5/15

    Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit und Begründetheit einer

    Auszug aus BGH, 17.05.2019 - V ZR 34/18
    Unabhängig davon verkennt das Berufungsgericht, dass ein Negativbeschluss keine Sperrwirkung entfaltet (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 15; Beschluss vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, NJW 2015, 3713 Rn. 13).
  • BGH, 26.10.2012 - V ZR 7/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Verbindung von zwei gegen denselben Beschluss

    Auszug aus BGH, 17.05.2019 - V ZR 34/18
    Unabhängig davon verkennt das Berufungsgericht, dass ein Negativbeschluss keine Sperrwirkung entfaltet (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 15; Beschluss vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, NJW 2015, 3713 Rn. 13).
  • BGH, 03.02.2012 - V ZR 44/11

    Rückwirkung der Zustellung der Klage: Demnächstige Zustellung bei Einzahlung des

    Auszug aus BGH, 17.05.2019 - V ZR 34/18
    Geht es - wie hier - um Verzögerungen im Zusammenhang mit dem nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss, hat der Senat in der früheren Rechtsprechung, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, die Auffassung vertreten, dass eine hinnehmbare Verzögerung nur vorliegt, wenn der Vorschuss nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen" bewegt oder nur geringfügig darüber liegt (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 7).
  • BGH, 21.03.2022 - VIa ZR 275/21

    Haftung des Fahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Vorliegen einer

    Bei der Prüfung, ob die Klage "demnächst" zugestellt worden ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse des Klägers in die für die Bewertung als unmaßgebliche Verzögerung bedeutsame Frist nicht mit einzurechnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 6 und Urteil vom 17. Mai 2019 - V ZR 34/18, NJW-RR 2019, 976 Rn. 13).

    Wird eine Klage bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht, die Klage aber erst nach Ablauf der Frist zugestellt, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse nicht mit einzurechnen, weil eine Partei die ihr eingeräumte Frist bis zum letzten Tag ausnutzen darf (BGH, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 6; Urteil vom 17. Mai 2019 - V ZR 34/18, NJW-RR 2019, 976 Rn. 13).

  • OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 21 U 47/20

    Mehrkostenansprüche des Auftragnehmers aus Bauzeitverlängerung und

    Der Toleranzzeitraum von 14 Tagen, innerhalb dessen auch eine auf Nachlässigkeit der Partei beruhende Verzögerung der Zustellung unschädlich bleibt (vgl. BGH NJW-RR 2019, 976, juris, Rn. 7 ff), war am 12.02.2019 auch dann deutlich überschritten, wenn zudem ferner berücksichtigt wird, dass er sich bei einem zwecks Verjährungshemmung eingereichten Schriftsatz erst ab Ablauf der Verjährungsfrist, hier somit dem Ablauf des 31.12.2018 rechnet (vgl. BGH NJW 2016, 568, juris, Rn. 11).
  • BGH, 21.07.2023 - V ZR 215/21

    Zurechnung von Verzögerungen im Zustellungsverfahren (hier: fehlerhafte Angabe

    Weitere der Klägerin zuzurechnende Verzögerungen, etwa mit Blick auf die Anforderung und Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, sind nicht zu verzeichnen (vgl. zur Berechnung Senat, Urteil vom 17. Mai 2019 - V ZR 34/18, NJW-RR 2019, 976 Rn. 9; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 14).
  • KG, 12.12.2023 - 21 U 47/22

    "Vergessene" Rechnungspositionen verjähren mit der (ersten)

    Allerdings kommt es auf diesen Zeitraum nicht an, da eine im Rahmen des § 167 ZPO relevante Verzögerung der Zustellung nur für den Zeitraum nach dem Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2018, also ab dem 01.01.2019 von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2019, V ZR 34/18, NJW-RR 2019, 976 Rn. 14).

    Danach beginnt die Vierzehntagesfrist zu laufen, innerhalb derer eine Verzögerung unschädlich ist (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Teilendurteil vom 25.10.2016, II ZR 230/15, NJW 2017, 1467 Rn. 24, 25; BGH, Urteil vom 17.05.2019, V ZR 34/18, NJW-RR 2019, 976 Rn. 9, 10).

  • BGH, 01.12.2022 - VII ZR 492/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

    Ausgehend von der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses am 6. Januar 2020, einer üblichen Postlaufzeit von drei Werktagen, einer Prüfungs- und Weiterleitungsfrist von weiteren drei Werktagen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16 Rn. 13 f., NJW-RR 2018, 461; Beschluss vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14 Rn. 8, NJW 2015, 2666) sowie einer Erledigungsfrist von einer weiteren Woche (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2019 - II ZR 281/18 Rn. 11, WM 2020, 276; Urteil vom 17. Mai 2019 - V ZR 34/18 Rn. 9, NJW-RR 2019, 976), war der Eingang des weiteren Kostenvorschusses nicht vor dem 22. Januar 2020 zu erwarten.
  • BGH, 11.08.2022 - VII ZR 460/21

    Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Neuwagens wegen

    Ausgehend von der am 14. Januar 2020 verfügten Nachforderung des weiteren Gerichtskostenvorschusses, die nach Aktenlage am 16. Januar 2020 versandt wurde, einer üblichen Postlaufzeit von drei Werktagen, einer Prüfungs- und Weiterleitungsfrist von weiteren drei Werktagen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16 Rn. 13 f., NJW-RR 2018, 461; Beschluss vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14 Rn. 8, NJW 2015, 2666) sowie einer Erledigungsfrist von einer weiteren Woche (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2019 - II ZR 281/18 Rn. 11, WM 2020, 276; Urteil vom 17. Mai 2019 - V ZR 34/18 Rn. 9, NJW-RR 2019, 976), war der Eingang des weiteren Kostenvorschusses nicht vor dem 30. Januar 2020 zu erwarten.
  • AG Berlin-Mitte, 16.03.2020 - 26 C 5003/19

    Umzugskostenpauschale i.H.v. 100 Euro ist zu teuer!

    Zudem ist der klagenden Partei neben dem regelmäßigen Zeitraum von 14 Tagen eine weitere Erledigungsfrist zuzubilligen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2019 - V ZR 34/18) und es für den Fristbeginn entscheidend darauf ankommt, dass die Partei erst tätig werden muss, wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung bei ihr eingeht (BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16 -).
  • OLG Bremen, 24.03.2023 - 2 U 11/22

    Änderung des Streitgegenstandes bei geltend gemachten konnossementrechtlichen

    Geht es - wie hier - um Verzögerungen im Zusammenhang mit dem nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss, ist bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2019 - V ZR 34/18 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Der Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2019 - V ZR 34/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

  • LG München I, 04.11.2021 - 36 S 14711/20

    Eigentümerversammlung: Einladungsmangel bei Übersendung von Vollmachtsvordrucken?

    Bei der Bestimmung des ohnehin für die Einzahlung erforderlichen Zeitraums steht der Partei in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zu, wobei sich der Zeitraum nach den Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern kann (BGH NJW-RR 2019, 976 Rn. 9).
  • LG München I, 24.11.2022 - 36 S 10793/21

    Zulässigkeit der Zweitversammlung

    Setzt man für die Beantwortung der Streitanfrage sowie die Einzahlung des Gerichtskostenvorschuss eine Erledigungsfrist von jeweils einer Woche an (BGH, ZWE 2020, 51 ff.; BGH, a.a.0.; LG Itzehoe, ZMR 2020, 877 ff:) - wobei bezüglich der letztgenannten Frist noch ein zusätzlicher Zeitraum für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an den Mandanten von drei Werktagen (BGH, a.a.0.; BGH, NJW-RR 2018, 461, 462) zu veranschlagen wäre -, so ergibt sich, wie vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, ein - jedenfalls unschädlicher - Verzögerungszeitraum von 6 Tagen.
  • OLG Köln, 09.11.2020 - 15 U 159/20
  • AG Hamburg-St. Georg, 26.11.2021 - 980b C 23/21

    Gläubigerstellung der Gemeinschaft hinsichtlich einer

  • LG Dortmund, 25.10.2022 - 1 S 104/22

    Beschlussersetzungsklage: Eigentümer verweigern Genehmigung der Jahresabrechnung

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