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   BGH, 18.06.2020 - 1 StR 86/20   

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BGH, 18.06.2020 - 1 StR 86/20 (https://dejure.org/2020,22886)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2020 - 1 StR 86/20 (https://dejure.org/2020,22886)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 1 StR 86/20 (https://dejure.org/2020,22886)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 171b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 GVG
    Ausschluss der Öffentlichkeit (zwingender Ausschluss während der Schlussanträge bei zeitweisem Ausschluss der Öffentlichkeit während der Beweisaufnahme: Ausschluss auch während des letzten Worts des Angeklagten, keine Disposition der Verfahrensbeteiligten über den ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 171b Abs. 1, 3 GVG, § 171b Abs. 5 GVG, § 336 Satz 2 StPO, § 171b Abs. 1 bis 4 GVG, 2 GVG, § 258 Abs. 2, 3 StPO, § 171b Abs. 4 GVG, § 171b Abs. 3 Satz 2, Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord; Zeitweiser Ausschluss der Öffentlichkeit, insbesondere während der Schlussvorträge

  • rewis.io

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Zwingender Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge und des letzten Wortes des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 171b
    Revision gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord; Zeitweiser Ausschluss der Öffentlichkeit, insbesondere während der Schlussvorträge

  • datenbank.nwb.de

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Zwingender Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge und des letzten Wortes des Angeklagten

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussanträge (letztes Wort des

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - 1 StR 86/20
    Unter Schlussvorträge im Sinne des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG fällt dabei auch das letzte Wort des Angeklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 530/19 Rn. 4 ff. und vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16 Rn. 12 ff.).

    Sinn und Zweck des letzten Wortes nach § 258 Abs. 2 und 3 StPO ist es, dem Angeklagten zu ermöglichen, auch noch im letzten Augenblick vor der Urteilsverkündung für ihn günstige Umstände gegenüber dem Gericht vorzubringen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16 Rn. 15; Urteil vom 31. März 1987 - 1 StR 94/87 Rn. 4).

    Dies soll § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG jedoch gerade verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16 Rn. 15).

  • BGH, 12.11.2015 - 2 StR 311/15

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Beruhen;

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - 1 StR 86/20
    Zwar ist hiernach der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen, ob die in § 171b Abs. 1 bis 4 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfüllt sind; dies umfasst indes nicht die Prüfung, ob eine generelle Befugnis - oder Verpflichtung - zum Ausschluss der Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts bestand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 Rn. 5 und vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15 Rn. 6 mwN; Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11 Rn. 7, BGHSt 57, 273, 275 mwN).

    b) Gemäß § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist die Öffentlichkeit zwingend für die Dauer der Schlussvorträge auszuschließen, wenn diese zuvor während der Beweisaufnahme nach § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ausgeschlossen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 530/19 Rn. 4; vom 9. Mai 2019 - 4 StR 605/18 Rn. 8 und 13; vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 Rn. 5 und vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15 Rn. 4).

  • BGH, 27.11.2019 - 5 StR 530/19

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei den Schlussanträgen nach Ausschluss während

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - 1 StR 86/20
    b) Gemäß § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist die Öffentlichkeit zwingend für die Dauer der Schlussvorträge auszuschließen, wenn diese zuvor während der Beweisaufnahme nach § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ausgeschlossen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 530/19 Rn. 4; vom 9. Mai 2019 - 4 StR 605/18 Rn. 8 und 13; vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 Rn. 5 und vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15 Rn. 4).

    Unter Schlussvorträge im Sinne des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG fällt dabei auch das letzte Wort des Angeklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 530/19 Rn. 4 ff. und vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 26.10.2016 - 5 StR 396/16

    Rechtsfehlerhaft unterbliebener Ausschluss der Öffentlichkeit während der

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - 1 StR 86/20
    Zwar ist hiernach der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen, ob die in § 171b Abs. 1 bis 4 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfüllt sind; dies umfasst indes nicht die Prüfung, ob eine generelle Befugnis - oder Verpflichtung - zum Ausschluss der Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts bestand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 Rn. 5 und vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15 Rn. 6 mwN; Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11 Rn. 7, BGHSt 57, 273, 275 mwN).

    b) Gemäß § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist die Öffentlichkeit zwingend für die Dauer der Schlussvorträge auszuschließen, wenn diese zuvor während der Beweisaufnahme nach § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ausgeschlossen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 530/19 Rn. 4; vom 9. Mai 2019 - 4 StR 605/18 Rn. 8 und 13; vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 Rn. 5 und vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15 Rn. 4).

  • BGH, 21.06.2012 - 4 StR 623/11

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Bindung

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - 1 StR 86/20
    Zwar ist hiernach der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen, ob die in § 171b Abs. 1 bis 4 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfüllt sind; dies umfasst indes nicht die Prüfung, ob eine generelle Befugnis - oder Verpflichtung - zum Ausschluss der Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts bestand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 Rn. 5 und vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15 Rn. 6 mwN; Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11 Rn. 7, BGHSt 57, 273, 275 mwN).
  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18

    Absolute Revisionsgründe (Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung:

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - 1 StR 86/20
    b) Gemäß § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist die Öffentlichkeit zwingend für die Dauer der Schlussvorträge auszuschließen, wenn diese zuvor während der Beweisaufnahme nach § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ausgeschlossen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 530/19 Rn. 4; vom 9. Mai 2019 - 4 StR 605/18 Rn. 8 und 13; vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 Rn. 5 und vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15 Rn. 4).
  • BGH, 31.03.1987 - 1 StR 94/87

    Verstoß gegen die Erteilung des letzten Wortes

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - 1 StR 86/20
    Sinn und Zweck des letzten Wortes nach § 258 Abs. 2 und 3 StPO ist es, dem Angeklagten zu ermöglichen, auch noch im letzten Augenblick vor der Urteilsverkündung für ihn günstige Umstände gegenüber dem Gericht vorzubringen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16 Rn. 15; Urteil vom 31. März 1987 - 1 StR 94/87 Rn. 4).
  • BGH, 24.05.2022 - 4 StR 72/22

    Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre (Revision: Beruhen,

    Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit zwingend für die Schlussanträge, zu denen auch das letzte Wort des Angeklagten zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 1 StR 86/20, NStZ-RR 2021, 84, 85; Beschluss vom 7. Dezember 2016 ? 1 StR 487/16, StV 2017, 369, 370), auszuschließen, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder Abs. 2 GVG ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 530/19 Rn. 4; Beschluss vom 9. Mai 2019 - 4 StR 605/18, BGHSt 64, 64 Rn. 8; Beschluss vom 28. September 2017 ? 4 StR 240/17, BGHSt 63, 23 Rn. 12; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 Rn. 5).
  • BGH, 24.08.2022 - 1 StR 186/22

    Urteil im "Kreiselmord" bestätigt

    Im Übrigen tragen die verlesenen Urteilsgründe aus dem ersten Rechtsgang unter II. den Schuldspruch, der mitsamt seinen zugehörigen Feststellungen aufgrund des Senatsbeschlusses vom 18. Juni 2020 - 1 StR 86/20 - rechtskräftig geworden ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat.
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