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   BGH, 20.01.2021 - IV ZR 318/19   

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https://dejure.org/2021,872
BGH, 20.01.2021 - IV ZR 318/19 (https://dejure.org/2021,872)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2021 - IV ZR 318/19 (https://dejure.org/2021,872)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - IV ZR 318/19 (https://dejure.org/2021,872)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beteiligung eines Versicherungsnehmers mit einem höheren Anteil an den Bewertungsreserven anlässlich des Ablaufs seiner Versicherung (hier: Lebensversicherung); Fallen der Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages unter die Ausschüttungssperre für den ...

  • rewis.io

    Beteiligung an den Bewertungsreserven bei Beendigung der Kapitallebensversicherung: Geltung der Ausschüttungssperre für den Bilanzgewinn bei einem Gewinnabführungsvertrag; Ermittlung des Sicherungsbedarfs; sekundäre Darlegungslast des Versicherers

  • Betriebs-Berater

    Gewinnabführung für Lebensversicherungsunternehmen bleibt trotz Ausschüttungssperre für "Bilanzgewinn" zulässig und beeinflusst Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer nicht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Konzernrecht: Ausschüttungssperre und Gewinnabführung bei Lebensversicherung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 153 Abs. 3 S. 3; VAG a.F. § 56a Abs. 2 S. 3; VAG § 139 Abs. 2 S. 3
    Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags trotz Ausschüttungssperre für den Bilanzgewinn zulässig (Anmerkung von Dr. Jan Schröder und Anne Fischer)

  • VersR (via Owlit)

    VVG § 153 Abs. 3 S. 3; VAG a.F. § 56a Abs. 2 S. 3; VAG § 139 Abs. 2 S. 3
    Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags trotz Ausschüttungssperre für den Bilanzgewinn zulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligung eines Versicherungsnehmers mit einem höheren Anteil an den Bewertungsreserven anlässlich des Ablaufs seiner Versicherung (hier: Lebensversicherung); Fallen der Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages unter die Ausschüttungssperre für den ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Einbeziehung von Gewinnabführungsverträgen in das Verbot der Ausschüttung des Bilanzgewinns von Versicherungsaktiengesellschaften

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Frage, ob die Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages unter die Ausschüttungssperre für den Bilanzgewinn gemäß § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. (= § 139 Abs. 2 Satz 3 VAG n.F.) fällt; zur Ermittlung des Sicherungsbedarfs gemäß § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG i.V.m. § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Ausschüttungssperre und Gewinnabführung bei Lebensversicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einbeziehung von Gewinnabführungsverträgen in das Verbot der Ausschüttung des Bilanzgewinns

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 228, 250
  • ZIP 2021, 291
  • MDR 2021, 298
  • VersR 2021, 294
  • VersR 2021, 496
  • WM 2021, 227
  • BB 2021, 433
  • NZG 2021, 514
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.06.2018 - IV ZR 201/17

    Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 20.01.2021 - IV ZR 318/19
    Zur Ermittlung des Sicherungsbedarfs gemäß § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG F.: 1. August 2014 i.V.m. § 56a Abs. 3, 4 VAG F.: 1. August 2014 (Fortführung Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17, BGHZ 219, 129).

    Zielsetzung des LVRG war die Anpassung der gesetzlichen Vorgaben für Lebensversicherungen an die Risiken eines lang anhaltenden Niedrigzinsumfeldes, die sich in der Bilanz und der Solvabilitätsrechnung der Versicherungsunternehmen nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zeigen (Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17, BGHZ 219, 129 Rn. 10).

    Die Regelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG i.V.m. § 56a VAG a.F. in der Gestalt des LVRG ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 2018 im Einzelnen ausgeführt hat, nicht verfassungswidrig (IV ZR 201/17, BGHZ 219, 129 Rn. 12 ff.).

    Sie stellt sich auf der Grundlage der dem Gesetzgeber zukommenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielräume als eine insgesamt ausgewogene Regelung dar, die sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, sowie diejenigen der Anteilseigner berücksichtigt (Senatsurteil vom 27. Juni 2018 aaO Rn. 18).

    a) Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer ausgezahlte Überschussbeteiligung sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Senatsurteile vom 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17, BGHZ 219, 129 Rn. 28; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15, VersR 2016, 1236 Rn. 7).

    Er muss im Einzelnen darlegen, dass bei ihm ein entsprechender Sicherungsbedarf bestanden hat (Senatsurteil vom 27. Juni 2018 aaO).

    Gerichte sind anhand der konkreten Vorgaben der in § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in Bezug genommenen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Lage, gegebenenfalls mittels sachverständiger Hilfe die angemessene Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (Senatsurteil vom 27. Juni 2018 aaO Rn. 15).

  • BGH, 11.02.2015 - IV ZR 213/14

    Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven

    Auszug aus BGH, 20.01.2021 - IV ZR 318/19
    Die nach § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG i.V.m. §§ 54 ff. RechVersV zu ermittelnden Bewertungsreserven stellen zunächst rein rechnerische Posten dar, deren Höhe sich aus dem Unterschied zwischen Buchwert und Zeitwert von Kapitalanlagen ergibt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172 unter II 1 c [juris Rn. 14 f.]; Bruck/Möller/Winter, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 9, 96; Langheid/Rixecker/Grote, VVG 6. Aufl. § 153 Rn. 36 f.; Prölss/Martin/Reiff, VVG 31. Aufl. § 153 Rn. 22; HK-VVG/Brambach, 4. Aufl. § 153 Rn. 35).

    Sie sind in der Bilanz erst dann als Gewinn ersichtlich und erhöhen den Jahresüberschuss, wenn sie durch ein Umsatzgeschäft realisiert worden sind, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 aaO [juris Rn. 14]; Bruck/Möller/Winter aaO Rn. 97).

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für

    Auszug aus BGH, 20.01.2021 - IV ZR 318/19
    Dient die in § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG i.V.m. § 56a Abs. 3 VAG a.F. vorgesehene Koppelung der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven an das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 114, 73 [juris Rn. 95]) primär dem Interessenausgleich der in einer Risikogemeinschaft verbundenen Versicherten (vgl. BT-Drucks. 18/1772, S. 20; siehe auch Evaluierungsbericht S. 9), soll durch die Einführung einer Ausschüttungssperre in § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. vor allem erreicht werden, dass keine Mittel aus dem Unternehmen abfließen, die bei unveränderten Kapitalmarktzinsen für die Erfüllung der Versicherungsverträge benötigt werden (vgl. BT-Drucks. 18/1772, S. 1, 22).
  • BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15

    Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 20.01.2021 - IV ZR 318/19
    a) Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer ausgezahlte Überschussbeteiligung sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Senatsurteile vom 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17, BGHZ 219, 129 Rn. 28; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15, VersR 2016, 1236 Rn. 7).
  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 507/15

    Private Rentenversicherung/kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch

    Auszug aus BGH, 20.01.2021 - IV ZR 318/19
    a) Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer ausgezahlte Überschussbeteiligung sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Senatsurteile vom 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17, BGHZ 219, 129 Rn. 28; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15, VersR 2016, 1236 Rn. 7).
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 71/16

    Familiensache: Formwirksamkeit eines gerichtliche festgestellten Vergleichs über

    Auszug aus BGH, 20.01.2021 - IV ZR 318/19
    Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Frage, ob auch eine Gewinnabführung an einen Mutterkonzern unter die Ausschüttungssperre des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. falle und welche Auswirkungen eine Ausschüttung gegebenenfalls für die Annahme eines Sicherungsbedarfs gegenüber dem Versicherten habe, habe grundsätzliche Bedeutung, liegt darin - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - lediglich eine Begründung für die Zulassung (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 [juris Rn. 16]; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358 unter I [juris Rn. 7]; Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 71/16, NJW 2017, 1946 Rn. 17).
  • BGH, 26.09.2018 - IV ZR 304/15

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen

    Auszug aus BGH, 20.01.2021 - IV ZR 318/19
    Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Frage, ob auch eine Gewinnabführung an einen Mutterkonzern unter die Ausschüttungssperre des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. falle und welche Auswirkungen eine Ausschüttung gegebenenfalls für die Annahme eines Sicherungsbedarfs gegenüber dem Versicherten habe, habe grundsätzliche Bedeutung, liegt darin - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - lediglich eine Begründung für die Zulassung (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 [juris Rn. 16]; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358 unter I [juris Rn. 7]; Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 71/16, NJW 2017, 1946 Rn. 17).
  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 20.01.2021 - IV ZR 318/19
    Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Frage, ob auch eine Gewinnabführung an einen Mutterkonzern unter die Ausschüttungssperre des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. falle und welche Auswirkungen eine Ausschüttung gegebenenfalls für die Annahme eines Sicherungsbedarfs gegenüber dem Versicherten habe, habe grundsätzliche Bedeutung, liegt darin - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - lediglich eine Begründung für die Zulassung (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 [juris Rn. 16]; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358 unter I [juris Rn. 7]; Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 71/16, NJW 2017, 1946 Rn. 17).
  • OLG Stuttgart, 14.11.2019 - 7 U 12/18

    Berechnung der Überschussbeteiligung an der Ablaufleistung einer

    Auszug aus BGH, 20.01.2021 - IV ZR 318/19
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2020, 403 (m. Anm. Broichhausen/Winter aaO S. 407) veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Umstand, dass die Beklagte im Jahr 2014 Gewinne an ihre Konzernmutter abgeführt habe, stehe der Annahme eines Sicherungsbedarfs im Sinne von § 56a Abs. 3 VAG a.F. nicht entgegen.
  • BGH, 20.03.2024 - IV ZR 68/22

    Limitierungsmaßnahmen bei Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Dass jedoch dem Versicherungsnehmer die Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast für einen (weitergehenden) Anspruch auf Überschussbeteiligung gegen den Versicherer grundsätzlich zuzumuten ist, hat der Senat für den sich im Lebensversicherungsvertrag aus § 153 VVG ergebenden Anspruch auf Überschussbeteiligung bereits entschieden (Senatsurteile vom 20. Januar 2021 - IV ZR 318/19, BGHZ 228, 250 Rn. 31; vom 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17, BGHZ 219, 129 Rn. 28, jeweils m.w.N.).

    Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die internen Verhältnisse des Versicherers nicht kennen kann, führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern (nur) zu einer sekundären Darlegungslast des Versicherers (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2021 aaO).

    Dann obliegt es dem Versicherer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrunde liegenden Parametern näher vorzutragen (vgl. zur Überschussbeteiligung Senatsurteil vom 20. Januar 2021 - IV ZR 318/19, BGHZ 228, 250 Rn. 31).

  • BGH, 18.01.2022 - II ZR 71/20

    Vereinbarung des tatsächlichen Zuflusses einer Zahlung an die Untergesellschaft

    bb) Maßgeblich für den Anspruch aus § 302 AktG ist der sonst bei der abhängigen Gesellschaft entstehende, fiktive Jahresfehlbetrag, wie er in der Gewinn- und Verlustrechnung der abhängigen Gesellschaft auszuweisen wäre, wenn ihm nicht der Anspruch gegen den anderen Vertragsteil gegenüberstünde (BGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - II ZR 238/04, BGHZ 168, 285 Rn. 6; Urteil vom 20. Januar 2021 - IV ZR 318/19, BGHZ 228, 250 Rn. 23).
  • OLG Zweibrücken, 17.04.2023 - 1 U 191/22

    Lebensversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf Beteiligung an den

    Das geht zu Lasten des hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2021, Az. IV ZR 318/19; BGH, Beschluss vom 01.06.2016, Az. IV ZR 507/15; jeweils Juris).

    Ein Eingehen auf den erstinstanzlichen Vortrag, dass wegen eines bestehenden Gewinnabführungsvertrages im Konzern der Beklagten kein Sicherungsbedarf geltend gemacht werden dürfe, erübrigt sich angesichts der auch zu dieser Thematik ergangenen, diese Argumentation verneinende Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 20.01.2021 (Az. IV ZR 318/19, Juris), der sich der Senat uneingeschränkt anschließt.

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