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   BGH, 20.09.2011 - IV ZR 255/10   

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https://dejure.org/2011,3771
BGH, 20.09.2011 - IV ZR 255/10 (https://dejure.org/2011,3771)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2011 - IV ZR 255/10 (https://dejure.org/2011,3771)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2011 - IV ZR 255/10 (https://dejure.org/2011,3771)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 10 Abs 1 Nr 2 EStG, § 168 Abs 1 VVG, § 168 Abs 3 VVG, § 171 VVG
    Allgemeine Bedingungen einer Lebensversicherung zur Altersvorsorge: Unkündbarkeit des Versicherungsvertrags

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine rentenversicherungsrechtliche Klausel hinsichtlich der Transparenz bei Werbung auf Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

  • rewis.io

    Allgemeine Bedingungen einer Lebensversicherung zur Altersvorsorge: Unkündbarkeit des Versicherungsvertrags

  • ra.de
  • rewis.io

    Allgemeine Bedingungen einer Lebensversicherung zur Altersvorsorge: Unkündbarkeit des Versicherungsvertrags

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 168; BGB § 307
    Kündbarkeit von Rürup-Rentenversicherungen kann vertraglich auf Beitragsfreistellung begrenzt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UKlaG § 4; VVG § 168 Abs. 3
    Anforderungen an eine rentenversicherungsrechtliche Klausel hinsichtlich der Transparenz bei Werbung auf Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klausel in Altersvorsorge "Rürup-Rentenversicherungen"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 161
  • VersR 2012, 302
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - IV ZR 255/10
    a) Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08, VersR 2009, 341 Rn. 16 m.w.N.; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85).

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1993 aaO 85).

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - IV ZR 255/10
    Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 141, 137, 143; 147, 354, 361 f.).
  • BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90/98

    Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - IV ZR 255/10
    Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 141, 137, 143; 147, 354, 361 f.).
  • BGH, 17.12.2008 - IV ZR 9/08

    Reichweite des Grundsatzes der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln in

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - IV ZR 255/10
    a) Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08, VersR 2009, 341 Rn. 16 m.w.N.; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85).
  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 402/14

    Allgemeine Bedingungen einer Lebensversicherung zur Altersvorsorge (sog.

    Insoweit ist bereits durch den Senatsbeschluss vom 20. September 2011 (IV ZR 255/10, VersR 2012, 302) geklärt, dass eine Regelung in einem Basisrentenvertrag, nach der die Kündigung nicht zur Auszahlung eines Rückkaufswerts führt, wirksam ist (aaO Rn 11 ff.; ebenso OLG Köln VersR 2011, 101).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2015 - 7 U 88/14

    Ansprüche aus Basisrentenversicherungsvertrag als unpfändbares Vermögen

    Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH NJW-RR 2012, 161 [BGH 20.09.2011 - IV ZR 255/10] ) hat bereits entschieden, dass eine Regelung, wonach die Kündigung lediglich zur Beitragsfreistellung führt, aber keinen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts begründet, nicht zu beanstanden ist.
  • OLG Düsseldorf, 23.09.2014 - 4 U 88/13

    Rückabwicklung einer steuerlich geförderten fondsgebundenen Rentenversicherung

    Der Klauselinhalt ist insoweit klar und deutlich und ein Verstoß gegen das Transparenzgebot damit zu verneinen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.09.2011 - IV ZR 255/10, Juris [= VersR 2012, 302] = Bl. 76 f. GA; OLG Köln, Urt. v. 01.10.2010 - 20 U 126/09, Juris).

    Das schließt nicht aus, dass der Versicherer eines Basisrentenvertrages dem Versicherungsnehmer eine Kündigungsmöglichkeit einräumt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.09.2011 - IV ZR 255/10, Juris), diese Möglichkeit darf jedoch - soll sie nicht steuerschädlich sein und damit den Vertragszweck gefährden - nicht zu einer Auszahlung eines Rückkaufswerts führen.

  • OLG München, 23.03.2018 - 25 U 4170/17

    Kein Anspruch aus Versicherung trotz fehlender Belehrung nach Treu und Glauben

    Die Einräumung dieser wirtschaftlichen Vorteile hängt davon ab, dass es sich um einen der Altersvorsorge dienenden Lebensversicherungsvertrag handelt und der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Kündigung oder sonstige Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - IV ZR 255/10, VersR 2012, 302, Rn. 18 bei juris; Reiff in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 168 Rn. 15; Mönnich in Langheid/Wandt, MünchKomm VVG, 2. Aufl., § 168 Rn. 7 ff.).
  • OLG Hamm, 10.08.2012 - 20 U 239/11

    Sanierungsgeld; Waldorfschule

    Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (BGH VersR 2012, 302 Tz 8 m.w.N. zitiert nach juris).
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