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   BGH, 20.09.2023 - XII ZB 177/22   

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https://dejure.org/2023,30508
BGH, 20.09.2023 - XII ZB 177/22 (https://dejure.org/2023,30508)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2023 - XII ZB 177/22 (https://dejure.org/2023,30508)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2023 - XII ZB 177/22 (https://dejure.org/2023,30508)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 323 ZPO, § ... 238 FamFG, § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 1610 Abs. 1 BGB, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 113 Abs. 1 FamFG, § 287 ZPO, § 307 ZPO, § 307 Satz 2 ZPO, § 323 Abs. 1 ZPO, § 1610 BGB, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 1628 BGB, § 1687 Abs. 1 BGB, § 238 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 311 Abs. 2 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1610; FamFG § 113; ZPO § 307
    Bemessung des Kindesunterhalts bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen; Widerruf eines Anerkenntnisses

  • Wolters Kluwer

    Widerruf eines in einem Unterhaltsverfahren abgegebenen Anerkenntnisses; Bemessung von Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen; Berechnung des konkreten Wohnbedarfs beim Kindesunterhalt in einem ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1610 ; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 307

  • rechtsportal.de

    BGB § 1610 ; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 307

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt und die Anerkenntniserklärung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 593
  • MDR 2023, 1592
  • FamRZ 2024, 32
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19

    Kindesunterhalt: Auskunftsverpflichtung des "unbegrenzt leistungsfähigen"

    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - XII ZB 177/22
    Die Unterhaltspflicht ist aber auf den Betrag begrenzt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 233, 309 = FamRZ 2022, 1366 Rn. 50; BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 14 und BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 24 f.).

    Bei höherem Elterneinkommen muss sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, so dass der Kindesunterhalt auch bei einem den höchsten Einkommensbetrag der Düsseldorfer Tabelle übersteigenden Elterneinkommen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für seinen Unterhaltsbedarf nicht faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben werden darf (Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 19 mwN).

    Dies gilt auch für die im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 16. September 2020 (BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28) fortgeschriebene Düsseldorfer Tabelle, die seit 1. Januar 2022 15 Einkommensgruppen und ein Einkommen bis 11.000 EUR umfasst (vgl. PWW/Soyka BGB 18. Aufl. § 1610 Rn. 29).

    Eine allgemeingültige feste Obergrenze besteht für den Kindesunterhalt weiterhin nicht; vielmehr bleibt dem unterhaltsberechtigten Kind die Darlegung eines höheren Bedarfs unbenommen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 22).

    Schließlich ist das Maß des den Kindern zu gewährenden Unterhalts auch maßgeblich durch das "Kindsein" geprägt, berechtigt also insbesondere nicht zu einer gleichen Teilhabe am Elterneinkommen (Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 21 mwN).

    Dieser ist kein Mehrbedarf im eigentlichen Sinne, sondern stellt einen erhöhten Regelbedarf dar, der - jedenfalls grundsätzlich - nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen ist (Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 24 mwN).

    (1) Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde ist insbesondere durch den im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Auskunftsstufe ergangenen Senatsbeschluss vom 16. September 2020 (BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28) keine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingetreten, die den Widerruf des Anerkenntnisses rechtfertigen könnte.

    Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - FamRZ 2000, 358, 359 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603, 1604) eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (seinerzeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags als sachgerecht angesehen (vgl. BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 19 ff.).

  • BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99

    Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe

    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - XII ZB 177/22
    Ein Widerruf des Anerkenntnisses kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Abänderungsgrund nach Abgabe des Anerkenntnisses eingetreten ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99, FamRZ 2002, 88).

    Sie bleibt daher auch dann bestehen, wenn kein Anerkenntnisbeschluss ergeht (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 90).

    Um zu verhindern, dass bei Dauerschuldverhältnissen eine der zwischenzeitlich veränderten materiellen Rechtslage widersprechende Entscheidung ergeht, ist nach der Rechtsprechung des Senats auch bei Dauerschuldverhältnissen ein Widerruf möglich, wenn ein nachträglich entstandener Abänderungsgrund iSd § 323 Abs. 1 ZPO, § 238 FamFG gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 90).

    Ein Widerruf des Anerkenntnisses kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Abänderungsgrund nach Abgabe des Anerkenntnisses eingetreten ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 90).

  • BGH, 18.05.2022 - XII ZB 325/20

    Kindesunterhalt: Ausgleich der kostenfreien Zurverfügungstellung von Wohnraum im

    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - XII ZB 177/22
    Die Unterhaltspflicht ist aber auf den Betrag begrenzt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 233, 309 = FamRZ 2022, 1366 Rn. 50; BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 14 und BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 24 f.).

    Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften die Eltern hierbei nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 233, 309 = FamRZ 2022, 1366 Rn. 43 mwN).

    Zwar hat sich der betreuende Elternteil grundsätzlich anteilig nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eltern an den Kosten eines berechtigten Mehrbedarfs zu beteiligen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 233, 309 = FamRZ 2022, 1366 Rn. 43 mwN).

  • BGH, 11.04.2001 - XII ZR 152/99

    Bemessung des Kindesunterhalts bei hohem Einkommen der Eltern

    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - XII ZB 177/22
    Es entspricht vom Senat gebilligter Praxis, sich bei der Bemessung des in diesem Sinne angemessenen Unterhalts an den von den Oberlandesgerichten entwickelten Tabellenwerken zu orientieren (Senatsurteil vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603, 1604 mwN).

    Solche liegen vor, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder wesentliches tatsächliches Vorbringen außer Betracht gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603, 1604 f. mwN).

    Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - FamRZ 2000, 358, 359 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603, 1604) eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (seinerzeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags als sachgerecht angesehen (vgl. BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 19 ff.).

  • BGH, 13.10.1999 - XII ZR 16/98

    Bemessung von Kindesunterhalt

    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - XII ZB 177/22
    Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen deshalb vom Unterhaltsberechtigten konkret dargelegt werden, wobei an die Darlegungslast keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Senatsurteil vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - FamRZ 2000, 358, 359).

    Bei der Bemessung des erhöhten Regelbedarfs ist das Gericht nicht gehindert, den zur Bedarfsdeckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrags zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderer Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfassten Grundbedürfnissen ergibt, und unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissens nach Maßgabe der § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 287 ZPO zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - FamRZ 2000, 358, 359).

    Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - FamRZ 2000, 358, 359 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603, 1604) eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (seinerzeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags als sachgerecht angesehen (vgl. BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 19 ff.).

  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - XII ZB 177/22
    Aber auch in diesem Zusammenhang ist die unterhaltsrechtliche Belastung der Elternteile im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung angemessen zu würdigen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 28).

    Für den Fall, dass der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, hat der Senat entschieden, dass sich dann die Einkommensdifferenz einer Grenze nähert, bei der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 29 mwN).

  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 565/15

    Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs;

    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - XII ZB 177/22
    Die Unterhaltspflicht ist aber auf den Betrag begrenzt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 233, 309 = FamRZ 2022, 1366 Rn. 50; BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 14 und BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 24 f.).

    a) Ob und in welchem Umfang aufgrund eines erhöhten Wohnbedarfs höhere Kosten auftreten, beurteilt sich in der Regel aus einem Vergleich der auf das Kind entfallenden tatsächlichen mit den in den Tabellenbedarf einkalkulierten Wohnkosten, die nach der Rechtsprechung des Senats üblicherweise mit jeweils 20 % des Tabellenbetrags pauschaliert werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 35).

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03

    Obliegenheit des Unterhalstsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche

    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - XII ZB 177/22
    Die Änderung der Werte der Düsseldorfer Tabelle trägt regelmäßig dem Umstand Rechnung, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl auf Seiten des Bedürftigen als auch auf Seiten des Verpflichteten infolge Änderung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse seit der letzten Festsetzung dieser Sätze gewandelt haben, und ist damit zugleich Ausdruck der Veränderung dieser tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608, 609).
  • BGH, 29.09.2021 - XII ZB 474/20

    Trennungsunterhalt: Ermittlung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs; konkreter

    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - XII ZB 177/22
    Soweit der Senatsentscheidung vom 29. September 2021 (XII ZB 474/20 - FamRZ 2021, 1965 Rn. 30, 33) etwas anderes entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest.
  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12

    Kindesunterhaltsanspruch: Kostentragungspflicht für berechtigten Mehrbedarf des

    Auszug aus BGH, 20.09.2023 - XII ZB 177/22
    Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs (§ 1610 BGB) anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 21.10.2020 - XII ZB 201/19

    Kindesunterhalt: Bemessung des neben Barunterhalt geschuldeten

  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11

    Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer

  • BGH, 21.09.2021 - X ZR 33/20

    Wirkung einer Anerkenntnis in einem Verfahren wegen der Geltendmachung eines

  • BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-IIa-Verordnung

  • BGH, 22.03.2018 - VII ZR 72/17

    Rechtsstreit um das Bestehen eines Vergütungsanspruchs für die Schaltung einer

  • BAG, 29.02.2024 - 8 AZR 359/22

    Schadensersatz - Nichtbeschäftigung als Eishockeyspieler

    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Tatsachengericht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BAG 28. November 2019 - 8 AZR 125/18 - Rn. 32 mwN, BAGE 169, 1; BGH 20. September 2023 - XII ZB 177/22 - Rn. 38) .
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