Rechtsprechung
   BGH, 21.01.2021 - 2 StR 188/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,4985
BGH, 21.01.2021 - 2 StR 188/20 (https://dejure.org/2021,4985)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2021 - 2 StR 188/20 (https://dejure.org/2021,4985)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20 (https://dejure.org/2021,4985)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,4985) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 171b Abs. 3 Satz 1 StPO; § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG; § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG; § 238 Abs. 1 StPO; § 338 Nr. 6 StPO
    Absolute Revisionsgründe (Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens: Erfordernis eines Gerichtsbeschlusses; Abgrenzung von § 171b Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO; Aufhebung abtrennbarer Teile des Urteils); Grundsätze der Strafzumessung (Gesamtwürdigung bei ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Sexueller Missbrauchs von Widerstandsunfähigen; Verfahrensverstoß wegen nicht öffentlicher Verkündung eines die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Fehlen eines Gerichtsbeschlusses für den Ausschluss der Öffentlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 174 Abs. 1 S. 2; StPO § 338 Nr. 6
    Sexueller Missbrauchs von Widerstandsunfähigen; Verfahrensverstoß wegen nicht öffentlicher Verkündung eines die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses

  • datenbank.nwb.de

    Revision in Strafsachen: Fehlen eines Gerichtsbeschlusses für den Ausschluss der Öffentlichkeit

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt nicht der Vorsitzende allein

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 760
  • StV 2021, 801
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18

    Absolute Revisionsgründe (Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung:

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - 2 StR 188/20
    Der Generalbundesanwalt stützt seine diesbezüglichen Erwägungen auf den Beschluss des 4. Strafsenats vom 9. Mai 2019 - 4 StR 605/18 (BGHSt 64, 64), wonach das Fehlen eines den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge anordnenden Gerichtsbeschlusses dann keinen absoluten Revisionsgrund darstellt, wenn die Voraussetzungen des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG vorliegen.

    Dem Verfahrensmangel eines Gerichtsbeschlusses kommt dann geringeres Gewicht zu, weil auf der Grundlage eines sicher feststehenden Verfahrensablaufs eine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit auszuschließen und der Ausschlussgrund für alle Verfahrensbeteiligten sowie die Öffentlichkeit eindeutig erkennbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 aaO, S. 67).

  • BGH, 25.10.2011 - 3 StR 315/11

    Mündlichkeitsprinzip; Inbegriff der Hauptverhandlung; Verlesung eines

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - 2 StR 188/20
    Anlass für ein Verfahren nach § 238 Abs. 2 StPO besteht deshalb nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 315/11, NStZ 2012, 585).
  • BGH, 12.11.2015 - 2 StR 311/15

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Beruhen;

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - 2 StR 188/20
    Die Rüge, das Landgericht habe versäumt, den nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG gesetzlich vorgeschriebenen Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge anzuordnen, greift - soweit die übrig gebliebenen Schuldsprüche in den Fällen II. 1 und II. 5 der Urteilsgründe betroffen sind - jedenfalls nicht durch, weil angesichts des Geständnisses des Angeklagten und der Bildaufnahmen der Taten auszuschließen ist, dass in nicht öffentlichen Schlussvorträgen noch Erhebliches hierzu hätte vorgebracht werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).
  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 342/95

    Ausschluß der Öffentlichkeit - Revisionsgrund

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - 2 StR 188/20
    Bezieht sich der Vorgang, während dessen die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen war, nur auf einen abtrennbaren Teil des Urteils, so ist auch nur dieser Teil des Urteils aufzuheben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 - 1 StR 342/95, NJW 1996, 138 mwN).
  • BGH, 19.06.2008 - 4 StR 114/08

    Formelle Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung bei einheitlicher Strafe in

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - 2 StR 188/20
    Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bedarf es insbesondere auch beim Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und angeordneter Sicherungsverwahrung einer Gesamtwürdigung des Gewichts aller gegen einen Angeklagten verhängten Rechtsfolgen, um deren Wirkung insgesamt und damit die Schuldangemessenheit der Gesamtsanktion zu prüfen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 724; s. auch BGH, Urteil vom 29. November 2005 - 5 StR 339/05, NStZ-RR 2006, 105; Urteil vom 19. Juni 2008 - 4 StR 114/08, NJW 2008, 3008).
  • BGH, 29.11.2005 - 5 StR 339/05

    Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose; Symptomtaten und

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - 2 StR 188/20
    Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bedarf es insbesondere auch beim Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und angeordneter Sicherungsverwahrung einer Gesamtwürdigung des Gewichts aller gegen einen Angeklagten verhängten Rechtsfolgen, um deren Wirkung insgesamt und damit die Schuldangemessenheit der Gesamtsanktion zu prüfen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 724; s. auch BGH, Urteil vom 29. November 2005 - 5 StR 339/05, NStZ-RR 2006, 105; Urteil vom 19. Juni 2008 - 4 StR 114/08, NJW 2008, 3008).
  • BGH, 01.12.1998 - 4 StR 585/98

    Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens; Beweiskraft des Sitzungsprotokolls;

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - 2 StR 188/20
    Damit liegt ein durchgreifender Verfahrensverstoß nach § 338 Nr. 6 StPO vor (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1984 - 2 StR 170/84, StV 1984, 499; Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 4 StR 585/98, NStZ 1999, 371).
  • BGH, 29.06.1984 - 2 StR 170/84

    Wirksamkeit eines Gerichtsbeschlusses über einen Ausschluß der Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 21.01.2021 - 2 StR 188/20
    Damit liegt ein durchgreifender Verfahrensverstoß nach § 338 Nr. 6 StPO vor (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1984 - 2 StR 170/84, StV 1984, 499; Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 4 StR 585/98, NStZ 1999, 371).
  • BGH, 22.03.2022 - 1 StR 455/21

    Sexualdelikt zum Nachteil einer 11-jährigen Schülerin in München muss

    Die Strafhöhe kann durch diese Wechselwirkung beeinflusst werden; beide Sanktionen müssen nicht nur einzeln, sondern auch zusammen angemessen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20 Rn. 16; vgl. auch Urteile vom 21. Oktober 2004 - 4 StR 325/04 Rn. 12; vom 29. November 2005 - 5 StR 339/05 Rn. 7 und vom 19. Juni 2008 - 4 StR 114/08 Rn. 18; siehe auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 179).
  • BGH, 15.02.2024 - 2 StR 404/23

    Vergewaltigung

    Bezieht sich der Vorgang, währenddessen die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen war, nur auf einen abtrennbaren Teil des Urteils, so ist auch nur dieser Teil des Urteils aufzuheben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 22. November 1995 - 3 StR 284/95, NStZ 1996, 202, 203; vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 404/07, BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluss 5; Beschlüsse vom 17. Februar 1987 - 5 StR 14/87, BGHR StPO § 338 Nr. 6 Begründungsmangel 1; vom 25. Juli 1995 - 1 StR 342/95, BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluss 3; vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20, NStZ 2021, 760, 761).
  • BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22

    Strafzumessung (Sicherungsverwahrung: kein Strafzumessungsgrund, Zweck der

    a) Soweit der 1. und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt haben, dass zu den nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, auch die Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung gehören könne, und deshalb die Bemessung von (Einzel-)Strafen bei zugleich angeordneter Sicherungsverwahrung beanstandet haben, weil dieser Aspekt nicht ausdrücklich erörtert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 StR 455/21 Rn. 4 f. (unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Einzelfall); Beschluss vom 30. März 2021 - 2 StR 18/21 Rn. 4; Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20 Rn. 16), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • BGH, 17.10.2023 - 6 StR 227/23

    Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher

    aa) Der Senat vermag der Rechtsprechung des 1. und 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht zu folgen, wonach zu den nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, auch die "Wechselwirkung" zwischen der verhängten Strafe und einer angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung gehören kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2022 - 1 StR 455/21, JR 2023, 147; vom 9. Februar 2022 - 1 StR 369/21; vom 12. Oktober 2023 - 2 StR 184/23; Urteil vom 22. Juni 2022- 2 StR 511/21; Beschlüsse vom 31. August 2021 - 2 StR 140/21, NStZ-RR 2021, 367, 368; vom 30. März 2021 - 2 StR 18/21, StV 2022, 293; vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20; ablehnend bereits BGH, Urteil vom 2. Februar 2023 - 4 StR 154/22; Beschlüsse vom 25. Mai 2022 - 4 StR 79/22; vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22, NJW 2022, 2945 mit abl.
  • BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (schwere andere seelische Störung); Unterbringung in

    c) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der unterbliebenen Maßregelanordnung, deren weitere Voraussetzungen das Tatgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat und in der Folge auch - insoweit zu Gunsten des Angeklagten - zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20, juris Rn. 16 mwN; vom 30. März 2021 - 2 StR 18/21, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 StR 455/21, juris Rn. 4; jew. mwN).
  • BGH, 30.03.2021 - 2 StR 18/21

    Grundsätze der Strafzumessung (Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und

    Die Strafhöhe kann indes durch diese Wechselwirkung beeinflusst werden; beide Sanktionen müssen nicht nur einzeln, sondern auch zusammen angemessen sein (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Oktober 2004 - 4 StR 325/04, NStZ-RR 2005, 39; vom 29. November 2005 - 5 StR 339/05, NStZ-RR 2006, 105; vom 19. Juni 2008 - 4 StR 114/08, NJW 2008, 3008; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 179).
  • BGH, 12.10.2023 - 2 StR 184/23

    Änderung des Schuldspruchs und einer teilweisen Aufhebung der

    bb) Soweit die Strafkammer bei der Strafzumessung das Zusammentreffen von Freiheitsstrafen und angeordneter Sicherungsverwahrung nicht ausdrücklich in eine Gesamtwürdigung des Gewichts aller gegen den Angeklagten verhängten Rechtsfolgen eingestellt hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20, juris Rn. 16; vom 30. März 2021 - 2 StR 18/21, juris Rn. 4; Urteil vom 22. Juni 2022 - 2 StR 511/21, juris Rn. 34; ebenso BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 StR 455/21, mit abl.
  • BGH, 25.05.2022 - 4 StR 79/22

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Daher kommt es nicht darauf an, dass in der Maßregel aufgrund der zu verneinenden Wechselwirkung zwischen der Strafe und dem schuldunabhängigen präventiven Freiheitsentzug der Sicherungsverwahrung nach Auffassung des Senats ohnehin kein bestimmender Strafzumessungsumstand liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22 mwN; Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 Rn. 22 ff.; anders aber BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 StR 455/21 Rn. 4 f.; Beschluss vom 30. März 2021 - 2 StR 18/21 Rn. 4; Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20 Rn. 16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht