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   BGH, 21.09.2022 - XII ZB 150/19   

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https://dejure.org/2022,32374
BGH, 21.09.2022 - XII ZB 150/19 (https://dejure.org/2022,32374)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2022 - XII ZB 150/19 (https://dejure.org/2022,32374)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2022 - XII ZB 150/19 (https://dejure.org/2022,32374)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 2 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 3 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 4 BGB
    Einschränkungen der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung: Begriff der Kindeswohlgefährdung; Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme; Voraussetzungen für Schutzanordnungen hinsichtlich des persönlichen Umgangs; Umgangsbeschränkungen wegen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB; Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB; Beachtung des Verhältnisses zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ...

  • rechtsportal.de

    Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB; Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB; Beachtung des Verhältnisses zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindeswohlgefährdung - und die Entziehung der elterlichen Sorge

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kontaktverbot zu leiblichen Kindern

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kindeswohlgefährdung bei möglichen sexuellen Übergriffen

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Kindschaftsrecht - Kindeswohlgefährdung bei möglichen sexuellen Übergriffen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 56
  • MDR 2022, 1549
  • FamRZ 2023, 57
  • JR 2024, 130
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16

    Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - XII ZB 150/19
    Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598 und vom 23. November 2016 - XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).

    Während die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Sorge nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich bei ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig ist, können weniger einschneidende Eingriffe, zu denen die im Katalog des § 1666 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BGB exemplarisch aufgeführten Maßnahmen zählen, bereits im Fall einer nicht überwiegend wahrscheinlichen Gefahr angemessen sein, soweit es um die Abwehr einer massiven Rechtsgutbeeinträchtigung geht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598 und vom 23. November 2016 - XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).

    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 Rn. 15 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 10 mwN).

    Erst wenn eine Kindeswohlgefährdung feststeht, stellt sich die Frage nach der erforderlichen und geeigneten Maßnahme und nach deren Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 Rn. 18 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 13 ff. mwN).

    Das Gericht hat in jedem Einzelfall darzulegen, welche konkreten Anhaltspunkte bei dem jeweils konkret betroffenen Kind den Eintritt welcher konkreten Schädigung befürchten lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 Rn. 19 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 16; Heilmann/Cirullies Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2. Aufl. § 1666 BGB Rn. 21; Hammer FamRZ 2019, 604; Splitt FF 2021, 92, 93 f.; vgl. auch BVerfG ZKJ 2022, 303, 304 mwN und FamRZ 2015, 112 Rn. 37 mwN).

    In solchen Fällen ist dem elterlichen Erziehungs- und Gefahrabwendungsprimat der Vorrang zu geben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 Rn. 19 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 16 mwN).

    Soweit diese Maßnahmen einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeuten, ist hierfür jedoch eine gesetzliche Grundlage erforderlich, so dass es sich um die in § 1666 Abs. 3 BGB ausdrücklich benannten oder um diesen vergleichbare Maßnahmen handeln muss (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 23 mwN).

    Die Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen kann demgegenüber nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität von Schadensschwere und Eintrittswahrscheinlichkeit bereits im Fall einer nicht überwiegend wahrscheinlichen Gefahr gerechtfertigt sein, soweit es um die Abwehr einer massiven Rechtsgutbeeinträchtigung geht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 Rn. 33 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 27 mwN).

    Zu den weniger einschneidenden und unterhalb der Schwelle des Sorgerechtsentzugs liegenden Maßnahmen gehören die gerichtlichen Interventionsmöglichkeiten, die exemplarisch im Maßnahmenkatalog des § 1666 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BGB genannt sind (vgl. Rake FamRZ 2017, 285, 286).

    Soweit es dabei eine Umgangsbegleitung durch andere Personen als milderes Mittel (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 30) ausgeschlossen hat, weil es namentlich die Großeltern väterlicherseits als ungeeignet für die Begleitung des Umgangs angesehen hat, beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass es für diese Beurteilung an tragfähigen Feststellungen fehlt.

  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 408/18

    Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bezüglich einer erhebliche

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - XII ZB 150/19
    Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598 und vom 23. November 2016 - XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).

    Während die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Sorge nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich bei ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig ist, können weniger einschneidende Eingriffe, zu denen die im Katalog des § 1666 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BGB exemplarisch aufgeführten Maßnahmen zählen, bereits im Fall einer nicht überwiegend wahrscheinlichen Gefahr angemessen sein, soweit es um die Abwehr einer massiven Rechtsgutbeeinträchtigung geht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598 und vom 23. November 2016 - XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).

    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 Rn. 15 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 10 mwN).

    Erst wenn eine Kindeswohlgefährdung feststeht, stellt sich die Frage nach der erforderlichen und geeigneten Maßnahme und nach deren Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 Rn. 18 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 13 ff. mwN).

    Das Gericht hat in jedem Einzelfall darzulegen, welche konkreten Anhaltspunkte bei dem jeweils konkret betroffenen Kind den Eintritt welcher konkreten Schädigung befürchten lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 Rn. 19 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 16; Heilmann/Cirullies Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2. Aufl. § 1666 BGB Rn. 21; Hammer FamRZ 2019, 604; Splitt FF 2021, 92, 93 f.; vgl. auch BVerfG ZKJ 2022, 303, 304 mwN und FamRZ 2015, 112 Rn. 37 mwN).

    In solchen Fällen ist dem elterlichen Erziehungs- und Gefahrabwendungsprimat der Vorrang zu geben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 Rn. 19 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 16 mwN).

    Die Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen kann demgegenüber nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität von Schadensschwere und Eintrittswahrscheinlichkeit bereits im Fall einer nicht überwiegend wahrscheinlichen Gefahr gerechtfertigt sein, soweit es um die Abwehr einer massiven Rechtsgutbeeinträchtigung geht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 Rn. 33 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 27 mwN).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - XII ZB 150/19
    Auch diese Weisungen sind gegenüber einem personensorgeberechtigten Elternteil als milderes Mittel gegenüber der Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts als Teil der Personensorge anzusehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 46), selbst wenn weitgehende umgangsbeschränkende Eingriffe - wie namentlich die Anordnung begleiteten Umgangs - in ihrer belastenden Wirkung einer Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts durchaus nahekommen (vgl. BeckOGK/Burghart [Stand: 1. August 2022] BGB § 1666 Rn. 46).

    Das bedeutet nicht nur, dass die Verfahrensgestaltung den Elternrechten Rechnung tragen muss; die Gerichte müssen ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 24 mwN und BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 29 mwN).

  • BVerfG, 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07
    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - XII ZB 150/19
    Bei der Risikoeinschätzung zu berücksichtigen ist demgegenüber auch eine mögliche Hemmschwelle pädophiler Täter gegenüber einem sexuellen Missbrauch des eigenen leiblichen Kindes (vgl. Salzgeber Familienpsychologische Gutachten 7. Aufl. Rn. 1006, 1008; vgl. auch BVerfG FamRZ 2008, 494, 495 zur Einschränkung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 BGB).

    Dies stellt nicht nur das Elternrecht des Umgangsberechtigten unverhältnismäßig hintan, sondern greift auch intensiv in das Recht des Kindes ein, mit seinem umgangsberechtigten Elternteil grundsätzlich ohne Beobachtung durch Dritte Umgang zu haben (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 494 f. und FamRZ 2005, 1816, 1817).

  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 215/05

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch unzureichende gerichtliche

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - XII ZB 150/19
    Dies stellt nicht nur das Elternrecht des Umgangsberechtigten unverhältnismäßig hintan, sondern greift auch intensiv in das Recht des Kindes ein, mit seinem umgangsberechtigten Elternteil grundsätzlich ohne Beobachtung durch Dritte Umgang zu haben (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 494 f. und FamRZ 2005, 1816, 1817).
  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - XII ZB 150/19
    Das bedeutet nicht nur, dass die Verfahrensgestaltung den Elternrechten Rechnung tragen muss; die Gerichte müssen ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 24 mwN und BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 29 mwN).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2019 - 5 UF 200/18

    Anordnung zur Beschränkung des Umgangs gegen pädophilen Kindsvater

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - XII ZB 150/19
    Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in FamRZ 2019, 1425 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet:.
  • OLG Koblenz, 04.06.2020 - 7 UF 201/20

    Kindeswohlgefährdung: Einstweilige Wohnungswegweisung eines Kindesvaters und

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - XII ZB 150/19
    Dagegen lassen sich grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken erheben, denn es besteht die Gefahr, dass die betroffenen Kinder solche Verhaltensweisen als normal empfinden, sexuelle Grenzverletzungen nicht als solche wahrnehmen und damit jedenfalls zukünftig leichter Opfer von Straftaten gegen ihre sexuelle Selbstbestimmung werden (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2020, 1648, 1650).
  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus BGH, 21.09.2022 - XII ZB 150/19
    Das Gericht hat in jedem Einzelfall darzulegen, welche konkreten Anhaltspunkte bei dem jeweils konkret betroffenen Kind den Eintritt welcher konkreten Schädigung befürchten lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 Rn. 19 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 16; Heilmann/Cirullies Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2. Aufl. § 1666 BGB Rn. 21; Hammer FamRZ 2019, 604; Splitt FF 2021, 92, 93 f.; vgl. auch BVerfG ZKJ 2022, 303, 304 mwN und FamRZ 2015, 112 Rn. 37 mwN).
  • LG Freiburg, 27.12.2023 - 4 T 23/23

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung des Verkaufes einer Eigentumswohnung gegen den

    Eine unerhebliche Gefahr genügt in keinem Fall (vgl. BT-Drs. 19/24445, 252; BeckOK BGB/Müller-Engels, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 1821 Rn. 19), d.h. selbst dann nicht, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines - nicht erheblichen - Schadens hoch ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 150/19, juris Rn. 22).

    Im Übrigen werden in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof zu § 1666 BGB entwickelten Maßstäbe an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sein, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 150/19, juris Rn. 21; vgl. im Ergebnis ähnlich HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht/Bauer, 146. Lieferung, 11/2023, § 1821 BGB nF Rn. 89; ferner Bienwald/Reinfarth, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, § 1844 BGB Rn. 15).

  • OLG Brandenburg, 02.06.2023 - 9 UF 212/19

    Adoptionsverfahren bei verschwiegener Verurteilung des Pflegevaters wegen

    Inzwischen hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. September 2022 (Az. XII ZB 150/19) unter Angabe weiterer Quellen (Rdnr. 25 bei juris) ausdrücklich judiziert, dass nach dem derzeitigen Forschungsstand ein einfacher monokausaler Zusammenhang dahingehend, dass der Konsum von Kinderpornographie in sexuelle Übergriffe mit Körperkontakt (sog. Hands-On-Delikte) münden wird, nicht hergestellt werden kann.
  • OLG Karlsruhe, 02.01.2024 - 5 UF 151/23

    Sorgerechtliche Maßnahmen gegenüber Jugendamt und Pflegeeltern zur Rückführung

    Der aufgeführte Maßnahmenkatalog ist nicht abschließend (vgl. BGH FamRZ 2023, 57, juris Rn. 32).
  • VG Würzburg, 27.04.2023 - W 3 K 23.83

    Inobhutnahme, Verwaltungsrechtsweg, Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B.v. 6.2.2019 - XII ZB 408/18 - juris Rn. 18; B.v. 21.9.2022 - XII ZB 150/19 - juris LS 1 und Rn. 21) besteht eine derartige Gefährdung des Kindeswohls, wenn bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

    Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen (BGH, B.v. 6.2.2019 - XII 408/18 - juris Rn. 19; B.v. 21.9.2022 - XII ZB 150/19 - juris LS 2 und Rn. 21 mit kritischen Hinweisen für die Praxis in JAmt 2023, 84).

  • OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 6 UF 58/23

    Entziehung von Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht zur

    In solchen Fällen ist dem elterlichen Erziehungs- und Gefahrabwendungsprimat der Vorrang zu geben (BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 150/19; Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18; Beschluss vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16).
  • OLG Köln, 20.04.2023 - 14 UF 28/23
    Die Verhältnismäßigkeit im verfassungsrechtlichen Sinne verlangt dabei keine weitere, eine höhere Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose, wie sie der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598, und vom 21.09.2022 - XII ZB 150/19, FamRZ 2023, 57 m. Anm. Rake) in der Auslegung von §§ 1666, 1666a BGB verlangt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31, und vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, NZFam 2023, 17 m. Anm. Volke; OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2022 - 14 UF 180/22, juris; OLG München, Beschluss vom 24.02.2023 - 16 UF 963/22, BeckRS 2023, 3357).
  • OLG Köln, 22.06.2023 - 14 UF 56/23
    21.09.2022 - XII ZB 150/19, FamRZ 2023, 57 und vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598) ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG, Beschlüsse vom.
  • OLG Düsseldorf, 04.01.2023 - 1 UF 112/22
    Einer ziemlichen Sicherheit des Schadenseintritts im Sinne einer höheren Schadenswahrscheinlichkeit bedarf es unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit nicht, soweit es um eine der in § 1666 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BGB exemplarisch normierten Kinderschutzmaßnahmen unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung geht (BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 150/19, Rn. 21; BGH, FamRZ 2019, 598, Rn. 18 f., 34; BGH, FamRZ 2017, 212, Rn. 13 ff., 27).
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