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   BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20   

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https://dejure.org/2022,41638
BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20 (https://dejure.org/2022,41638)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2022 - VIII ZR 199/20 (https://dejure.org/2022,41638)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 199/20 (https://dejure.org/2022,41638)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41 Abs 3 S 1 EnWG vom 26.07.2011, § 41 Abs 5 EnWG, § 5 Abs 2 S 2 StromGVV, § 2 Abs 1 UKlaG, § 3 Abs 1 UKlaG
    Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter Preisänderung

  • IWW

    § 2 Abs. 1 UKlaG, § ... 41 Abs. 3 EnWG, § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG, § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG, § 315 BGB, § 40 Abs. 2 EnWG, § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, Art. 3 Abs. 7 Satz 5 der Richtlinie 2009/72/EG, Richtlinie 2003/54/EG, Richtlinie 2009/72/EG, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 StromGVV, § 36 EnWG, § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV, § 39 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 1 StromGVV, § 41 EnWG, § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, § 41 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 40 EnWG, Art. 3 Abs. 7 Satz 5, 6 der Richtlinie 2009/72/EG, Richtlinie 93/13/EWG, § 41 Abs. 2 EnWG, Art. 3 Abs. 7 Satz 7 der Richtlinie 2009/72/EG, Anhang I Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/72/EG, Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG, § 41 Abs. 5 Satz 3 EnWG, § 315 Abs. 1 BGB, § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StromGVV, § 39 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 5 Satz 1 EnWG, § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 38 Abs. 1 EnWG, Satz 7 der Richtlinie 2009/72/EG, Anhang I) im Energiewirtschaftsgesetz, § 41 Abs. 1, 2 EnWG, §§ 40, 41 Abs. 4 EnWG, Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG, § 41 Abs. 5 EnWG, § 310 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 5 Abs. 2 GasGVV, § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV, § 14 Abs. 2 Satz 1, 2 StromGVV, § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 GasGVV, § 16 StromGVV, § 40 Abs. 1 EnWG, § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV, § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 36 Abs. 1 EnWG

  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der Transparenzanforderungen durch den Energieversorger bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung; Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsichtigte Preisänderung; Mitteilung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang dieser Preisänderung

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Zur Information des Haushaltskunden durch Energieversorger u. a. über beabsichtigte Preisänderung (auch) bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung - Transparenzanforderungen gem. § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG a. F.

  • Verbraucherzentrale NRW PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) (Auch) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung hat der Energieversorger für die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsichtigte Preisänderung Anlass, Voraussetzungen ...

  • rechtsportal.de

    Einhaltung der Transparenzanforderungen durch den Energieversorger bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung; Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsichtigte Preisänderung; Mitteilung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang dieser Preisänderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Inhalt der Pflichten des Energieversorgers, auch bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung für die Einhaltung der Transparenzanforderungen in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsichtigte Preisänderung zu sorgen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Dürfen Informationen über Strompreiserhöhung versteckt sein?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Strompreiserhöhung angekündigt - "Vorher - nachher": Energieversorger muss Preisbestandteile einander gegenüberstellen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 486
  • WM 2023, 1617
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 162/09

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20
    Bei Energielieferverträgen, die - wie hier - mit Haushaltskunden außerhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit geschlossen worden sind (Sonderkundenvertrag; vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, RdE 2011, 148 Rn. 12) gelten - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - die Vorschriften der StromGVV nicht (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 EnWG aF, § 1 StromGVV).

    Da die Preisanpassung durch den Energieversorger kostensenkenden und kostensteigernden Veränderungen der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen hat (vgl. etwa Senatsurteile vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 39 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, NJW-RR 2016, 1190 Rn. 23 mwN), verlangt es das Transparenzgebot offen zu legen, welcher Kostenfaktor sich in welche Richtung (Erhöhung, Absenkung) konkret verändert hat und wie sich diese Veränderung auf den neuen Gesamtpreis auswirkt.

    (aa) Der Verordnungsgeber mag sich zu dieser (einschränkenden) Aussage im Hinblick auf die - frühere - Senatsrechtsprechung veranlasst gesehen haben, die bei unveränderter Übernahme von normativen Regelungen der Rechtsverordnungen zu Tarif- und Grundversorgungskunden in Sonderkundenverträge aufgrund einer in § 310 Abs. 2 BGB dahingehend zum Ausdruck gebrachten Bewertung des deutschen Gesetzgebers ("Leitbildfunktion im weiteren Sinn" für zu prüfende Klauseln) nicht von einer unangemessenen Benachteiligung des Sonderkunden im Sinn von § 307 Abs. 1 BGB ausging (vgl. etwa Senatsurteile vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, BGHZ 138, 118, 126 ff. [zu § 6 AVBEltV aF]; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 21 ff.; VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 19 ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 f., 38 ff. [zu § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV aF; § 5 Abs. 2 GasGVV aF]; siehe auch Vorlagebeschluss des Senats vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, RdE 2011, 148 Rn. 20 f. mwN [zu § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV aF]).

    Abgesehen davon, dass der Senat diese Rechtsprechung in Folge der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2013(C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 24 ff. - RWE Vertrieb AG) zu dem auch solche vertraglichen Klauseln umfassenden Geltungsanspruch der Klauselrichtlinie nicht aufrechterhalten hat (st. Rspr. seit dem Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 46 ff., 58 [zu § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV nachgebildeten vertraglichen Preisanpassungsklauseln]; vgl. auch Senatsurteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, RdE 2022, 23 Rn. 64 ff. [zu § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV), geht es bei der vorliegend allein relevanten Frage einer gerichtlichen Konkretisierung des gesetzlichen Transparenzgebots im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an die Unterrichtung des Haushaltskunden bei beabsichtigten Preisänderungen außerhalb der Grundversorgung unter Berücksichtigung der Wertungen der Rechtsverordnungen nicht um eine solche "Ausstrahlungswirkung".

  • BGH, 06.06.2018 - VIII ZR 247/17

    Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen ein

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20
    (Auch) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung hat der Energieversorger für die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsichtigte Preisänderung Anlass, Voraussetzungen und Umfang dieser Preisänderung mitzuteilen und dabei die bisherigen und die neuen Preise für die einzelnen Preisbestandteile gegenüberzustellen, die nach dem Vertrag Bestandteil des vom Kunden zu zahlenden Strompreises sind (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 [für die StromGVV]).

    Denn wie Absatz 2 (siehe hierzu Senatsurteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 56/18, EnWZ 2019, 262 Rn. 14 mwN) dient Absatz 3 der genannten Vorschrift seinem Regelungszweck nach dazu, Haushaltskunden in ihrer Eigenschaft als Verbraucher im vertraglichen Bereich zu schützen (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 34).

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass im Rahmen der Grundversorgung die Verpflichtung des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden, bei Preisänderungsankündigungen den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung anzugeben sowie die Angaben über hoheitliche Belastungen wie Stromsteuer, Konzessionsabgabe, EEG-Umlage, KWK-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Umlage und Umlage für abschaltbare Lasten, über Netzentgelte, Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung sowie schließlich über den dem Energieversorger nach Abzug der Umsatzsteuer und der vorbezeichneten Kostenbelastungen verbleibenden Anteil (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 StromGVV) in übersichtlicher Form zu machen, eine Gegenüberstellung dieser Kostenfaktoren vor und nach der Preisanpassung umfasst (Senatsurteil vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 62 ff.).

    Die Ergänzungen in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StromGVV beruhen ausweislich der Verordnungsbegründung auf der Erwägung, dass der Kunde, wenn er lediglich Informationen über Umfang, Anlass und Voraussetzung der Änderung erhalte, nicht erkennen könne, "auf welchen Preisfaktoren die Preiserhöhung im Einzelnen" beruhe, und "folglich auch keine anbieterübergreifenden Vergleichsmöglichkeiten" habe (vgl. BR-Drucks. 402/14 (Beschluss); vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 68).

  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16

    Stromverträge: Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20
    Vielmehr ist auf § 41 EnWG aF zurückzugreifen, mit dem der Gesetzgeber für diese Verträge in Ergänzung zum allgemeinen Vertragsrecht die bestehenden Anforderungen an Vertragsinhalte und Vertragsänderungen in bestimmter, namentlich durch unionsrechtliche Transparenzvorgaben geprägter Weise klargestellt oder mittels zusätzlicher Vorgaben gestaltet hat (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 85; Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 15).

    Zu diesen Vertragsbedingungen gehört auch der Kaufpreis in Gestalt des für die zu erbringenden Stromlieferungen vereinbarten Entgelts einschließlich der Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen, deren Weiterbelastung an die Kunden sich der Energieversorger nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 13 ff.).

    Zudem entspricht eine Verpflichtung des Energieversorgers zur Gegenüberstellung der Kostenfaktoren dem bei einem einseitigen Änderungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB vom Gesetzgeber anerkannten Schutzbedürfnis des Kunden, dem durch die Bestimmung des § 41 Abs. 3 EnWG aF Rechnung getragen werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 20 mwN).

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20
    Dem unionsrechtlich sowohl durch Anhang I Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/72/EG als auch (im Falle von Verbrauchern als Kunden) durch Nr. 2 Buchst. b Abs. 2, Buchst. d des Anhangs zur Klauselrichtlinie als berechtigt anerkannten Interesse eines Energieversorgers an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung (vgl. EuGH, C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 46, 53 - RWE Vertrieb AG), mithin an der Möglichkeit, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne den Vertrag kündigen zu müssen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 28; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 72 ff.; jeweils mwN und allgemein zum Recht der Energielieferung), steht das ebenso berechtigte - und gleichfalls unionsrechtlich anerkannte - Interesse des Kunden gegenüber, die Folgen, die eine solche Änderung für ihn in der Zukunft haben könnte, zu erkennen und damit absehen zu können und in einem solchen Fall über die Angaben zu verfügen, die es ihm erlauben, in der geeignetsten Weise auf seine neue Situation zu reagieren (vgl. EuGH, C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 53 - RWE Vertrieb AG [zu den Anforderungen aus Art. 3, 5 Klauselrichtlinie iVm Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG]).

    Um dieses Recht in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, muss der Kunde rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden (vgl. EuGH, C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 Rn. 47 f., 53 - Schulz und Egbringhoff; siehe hierzu auch Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 32 [jeweils zu Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG]).

  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 162/09

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20
    Da die Preisanpassung durch den Energieversorger kostensenkenden und kostensteigernden Veränderungen der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen hat (vgl. etwa Senatsurteile vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 39 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, NJW-RR 2016, 1190 Rn. 23 mwN), verlangt es das Transparenzgebot offen zu legen, welcher Kostenfaktor sich in welche Richtung (Erhöhung, Absenkung) konkret verändert hat und wie sich diese Veränderung auf den neuen Gesamtpreis auswirkt.

    Abgesehen davon, dass der Senat diese Rechtsprechung in Folge der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2013(C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 24 ff. - RWE Vertrieb AG) zu dem auch solche vertraglichen Klauseln umfassenden Geltungsanspruch der Klauselrichtlinie nicht aufrechterhalten hat (st. Rspr. seit dem Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 46 ff., 58 [zu § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV nachgebildeten vertraglichen Preisanpassungsklauseln]; vgl. auch Senatsurteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, RdE 2022, 23 Rn. 64 ff. [zu § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV), geht es bei der vorliegend allein relevanten Frage einer gerichtlichen Konkretisierung des gesetzlichen Transparenzgebots im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an die Unterrichtung des Haushaltskunden bei beabsichtigten Preisänderungen außerhalb der Grundversorgung unter Berücksichtigung der Wertungen der Rechtsverordnungen nicht um eine solche "Ausstrahlungswirkung".

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20
    Dem unionsrechtlich sowohl durch Anhang I Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/72/EG als auch (im Falle von Verbrauchern als Kunden) durch Nr. 2 Buchst. b Abs. 2, Buchst. d des Anhangs zur Klauselrichtlinie als berechtigt anerkannten Interesse eines Energieversorgers an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung (vgl. EuGH, C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 46, 53 - RWE Vertrieb AG), mithin an der Möglichkeit, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne den Vertrag kündigen zu müssen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 28; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 72 ff.; jeweils mwN und allgemein zum Recht der Energielieferung), steht das ebenso berechtigte - und gleichfalls unionsrechtlich anerkannte - Interesse des Kunden gegenüber, die Folgen, die eine solche Änderung für ihn in der Zukunft haben könnte, zu erkennen und damit absehen zu können und in einem solchen Fall über die Angaben zu verfügen, die es ihm erlauben, in der geeignetsten Weise auf seine neue Situation zu reagieren (vgl. EuGH, C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 53 - RWE Vertrieb AG [zu den Anforderungen aus Art. 3, 5 Klauselrichtlinie iVm Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG]).

    Abgesehen davon, dass der Senat diese Rechtsprechung in Folge der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2013(C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 24 ff. - RWE Vertrieb AG) zu dem auch solche vertraglichen Klauseln umfassenden Geltungsanspruch der Klauselrichtlinie nicht aufrechterhalten hat (st. Rspr. seit dem Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 46 ff., 58 [zu § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV nachgebildeten vertraglichen Preisanpassungsklauseln]; vgl. auch Senatsurteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, RdE 2022, 23 Rn. 64 ff. [zu § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV), geht es bei der vorliegend allein relevanten Frage einer gerichtlichen Konkretisierung des gesetzlichen Transparenzgebots im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an die Unterrichtung des Haushaltskunden bei beabsichtigten Preisänderungen außerhalb der Grundversorgung unter Berücksichtigung der Wertungen der Rechtsverordnungen nicht um eine solche "Ausstrahlungswirkung".

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20
    (aa) Der Verordnungsgeber mag sich zu dieser (einschränkenden) Aussage im Hinblick auf die - frühere - Senatsrechtsprechung veranlasst gesehen haben, die bei unveränderter Übernahme von normativen Regelungen der Rechtsverordnungen zu Tarif- und Grundversorgungskunden in Sonderkundenverträge aufgrund einer in § 310 Abs. 2 BGB dahingehend zum Ausdruck gebrachten Bewertung des deutschen Gesetzgebers ("Leitbildfunktion im weiteren Sinn" für zu prüfende Klauseln) nicht von einer unangemessenen Benachteiligung des Sonderkunden im Sinn von § 307 Abs. 1 BGB ausging (vgl. etwa Senatsurteile vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, BGHZ 138, 118, 126 ff. [zu § 6 AVBEltV aF]; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 21 ff.; VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 19 ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 f., 38 ff. [zu § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV aF; § 5 Abs. 2 GasGVV aF]; siehe auch Vorlagebeschluss des Senats vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, RdE 2011, 148 Rn. 20 f. mwN [zu § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV aF]).

    (bbb) Zudem besteht bei Kunden außerhalb der Grundversorgung kein geringeres Informationsbedürfnis (vgl. allgemein bereits Senatsurteile vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 326/08, NJW-RR 2010, 1205 Rn. 43; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 45; [jeweils zur Bedeutung einer vertraglichen Übernahme auch der Mitteilungspflichten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV aF]) bezogen auf die beabsichtigten Veränderungen der einzelnen Preisbestandteile und deren Auswirkung auf den Endpreis als bei der Grundversorgung.

  • BGH, 08.09.2021 - VIII ZR 97/19

    Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen eines

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20
    Abgesehen davon, dass der Senat diese Rechtsprechung in Folge der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2013(C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 24 ff. - RWE Vertrieb AG) zu dem auch solche vertraglichen Klauseln umfassenden Geltungsanspruch der Klauselrichtlinie nicht aufrechterhalten hat (st. Rspr. seit dem Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 46 ff., 58 [zu § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV nachgebildeten vertraglichen Preisanpassungsklauseln]; vgl. auch Senatsurteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, RdE 2022, 23 Rn. 64 ff. [zu § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV), geht es bei der vorliegend allein relevanten Frage einer gerichtlichen Konkretisierung des gesetzlichen Transparenzgebots im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an die Unterrichtung des Haushaltskunden bei beabsichtigten Preisänderungen außerhalb der Grundversorgung unter Berücksichtigung der Wertungen der Rechtsverordnungen nicht um eine solche "Ausstrahlungswirkung".

    (bb) Ferner schließt es die in der Verordnungsbegründung getroffene Aussage, dass die dortigen Regelungen auf die Grundversorgung (ohne eine Ausstrahlungswirkung auf die Lieferverträge außerhalb der Grundversorgung) beschränkt sein sollen, nicht aus, die Wertungen des Verordnungsgebers und die ihnen zugrundeliegende Abwägung der gegenläufigen Interessen von Stromkunden und Energieversorgungsunternehmen bei gleichgelagerter Interessenbewertung auf den Bereich der (Norm-)Sonderkundenverträge zu übertragen (vgl. nur Senatsurteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, RdE 2022, 23 Rn. 64 ff. [zu § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV]).

  • BGH, 25.02.1998 - VIII ZR 276/96

    Haftungsbegrenzung in Stromlieferungsverträgen wirksam

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20
    (aa) Der Verordnungsgeber mag sich zu dieser (einschränkenden) Aussage im Hinblick auf die - frühere - Senatsrechtsprechung veranlasst gesehen haben, die bei unveränderter Übernahme von normativen Regelungen der Rechtsverordnungen zu Tarif- und Grundversorgungskunden in Sonderkundenverträge aufgrund einer in § 310 Abs. 2 BGB dahingehend zum Ausdruck gebrachten Bewertung des deutschen Gesetzgebers ("Leitbildfunktion im weiteren Sinn" für zu prüfende Klauseln) nicht von einer unangemessenen Benachteiligung des Sonderkunden im Sinn von § 307 Abs. 1 BGB ausging (vgl. etwa Senatsurteile vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, BGHZ 138, 118, 126 ff. [zu § 6 AVBEltV aF]; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 21 ff.; VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 19 ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 f., 38 ff. [zu § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV aF; § 5 Abs. 2 GasGVV aF]; siehe auch Vorlagebeschluss des Senats vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, RdE 2011, 148 Rn. 20 f. mwN [zu § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV aF]).

    Diese Indizwirkung der normativen Regelungen für die AGB-rechtliche Angemessenheit einer entsprechenden sondervertraglichen Klausel (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, aaO S. 127, 129) hat der Verordnungsgeber bereits bei der Einführung der Grundversorgungsverordnungen als "Ausstrahlungswirkung" der Rechtsverordnungen für den Bereich der Sonderverträge bezeichnet (so ausdrücklich BR-Drucks. 306/06, S. 19).

  • BGH, 21.09.2016 - VIII ZR 27/16

    Energielieferungsvertrag: Ausgleich einer unangemessenen Benachteiligung bei

    Auszug aus BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20
    (aa) Darin stellt das Unionsrecht zum einen zu Gunsten des (Sonder-)Kunden hohe Transparenzanforderungen, die vom Energieversorger sowohl vor Abschluss des Energielieferungsvertrags als auch während dessen Durchführung zu wahren sind, und verlangt zum anderen, dass dem Kunden - wie in § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG aF ausdrücklich vorgesehen - für den Fall der Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird (Senatsurteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 27/16, NJW 2017, 325 Rn. 26).

    (bb) Zwischen der einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen durch den Energieversorger, der zu fordernden Transparenz und dem Kündigungsrecht des Kunden besteht ein untrennbarer Zusammenhang (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 32; vom 21. September 2016 - VIII ZR 27/16, NJW 2017, 325 Rn. 28 mwN).

  • BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 131/12

    AGB eines Gaslieferungsvertrages: Wirksamkeit einer Klausel über die Zahlung des

  • EuGH, 23.10.2014 - C-359/11

    Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 113/11

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 236/10

    Preisänderungsrecht des Gasversorgers: Tarifeinstufung nach Bestpreisabrechnung

  • BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 349/14

    Formularmäßiger Gasbelieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für eine fingierte

  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 326/08

    Zu Vertragsbedingungen eines Gasversorgungsunternehmens

  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 227/19

    Rechtsberatung durch Architektin

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17

    Prämiensparverträge - Irreführendes Kündigungsschreiben eines Kreditinstituts

  • BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 56/18

    Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG bei Abschluss

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2023 - 20 U 318/22

    Strom- und Gaspreiserhöhungen bei vertraglich zugesagten Preisgarantien

    Auch ein etwaiger Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Pflicht, bei ihren Preiserhöhungsschreiben eine Gegenüberstellung des alten mit dem neuen Arbeitspreis auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 EnWG a.F., § 41 Abs. 5 EnWG n.F. (vgl. BGH, Urteile vom 21.12.2022 - VIII ZR 199/20 und VIII ZR 200/20; s. auch Beschluss des OLG - 26. Zivilsenat - Düsseldorf EnWZ 2023, 82 Rn. 16 ff. zur Preiserhöhung nach Ablauf der zeitlich befristeten Preisgarantie) vorzunehmen, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2023 - 5 U 4/22
    Dies gilt für Grundversorgungsverträge (BGH, Urteil vom 06.06.2018 - VIII ZR 247/17, Rn. 62 ff.) wie auch für den - auch hier vorliegenden Fall - eines Sonderkundenvertrags (BGH, Urteile vom 21.12.2022 - VIII ZR 199/20 und VIII ZR 200/20, Rn. 19/24 ff. zu der gleichlautenden Regelung des § 43 Abs. 3 S. 2 EnWG a.F.).

    In dem zuletzt genannten Fall wird der Anreiz für den Kunden, seinen Energielieferanten zu wechseln, geringer sein (BGH, Urteile vom 21.12.2022, a.a.O., Rn. 37 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2022 - I-26 W 6/22, Rn. 20 f.).

  • AG Euskirchen, 24.02.2023 - 102 C 100/22
    Auch bei Sonderverträgen außerhalb der Grundversorgung ist der Energieversorger verpflichtet, die Preisänderungen für die einzelnen Preisbestandteile gegenüberzustellen ( BGH, URt. v. 21.12.2022- VIII ZR 199/20 - über juris Rn. 34).

    Eine solche kann jedoch nur dann effektiv bestehen, wenn auch die einzelnen Preisbestandteile gegenübergestellt werden ( BGH, Urt. v. 21.12.2022- VIII ZR 199/20 - über juris, Rn. 24).

    Hierbei handelt es sich insbesondere auch um die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben, im Konkreten der Richtlinie 20090/72/EG und der Richtlinie 93/13/13/EWG, wonach hohe Transparenzforderungen des Energieversorgers bestehen ( BGH, Urt. v. 21.12.2022- VIII ZR 199/20 - über juris Rn. 28).

    Im Interesse des Verbraucherschutzes soll mit Hilfe rechtzeitiger Informationen über die neuen Bedingungen gewährleistet werden, dass der von einer Preisänderung betroffene Kunde sich von einem Vertrag, dessen neue Preisgestaltung er nicht akzeptiert, so rechtzeitig lösen kann, dass die Preisänderung ihm gegenüber nicht mehr wirksam wird ( BGH, Urt. v. 21.12.2022- VIII ZR 199/20 - über juris Rn. 33).

  • LG Bonn, 21.08.2023 - 5 S 40/23
    Entgegen der Auffassung des Klägers weicht die Rechtsauffassung der Kammer nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2022 (Az. VIII ZR 199/20), ab.

    Insbesondere aus der klägerseits zitierten Entscheidung folgt - im Einklang mit der Auffassung der Kammer sowie des Amtsgerichts - dass das Transparenzgebot dazu dient, dass der Verbraucher von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen kann (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 199/20 -, Rn. 33, juris).

    Auch eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2022 (VIII ZR 199/20), ist nicht gegeben und es handelt sich um keine ungeklärte Rechtsfrage.

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