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   BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23   

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https://dejure.org/2024,5428
BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23 (https://dejure.org/2024,5428)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2024 - V ZR 81/23 (https://dejure.org/2024,5428)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2024 - V ZR 81/23 (https://dejure.org/2024,5428)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, § ... 16 Abs. 3 WEG, § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, § 16 Abs. 3, Abs. 4 WEG, § 45 Satz 1 WEG, § 19 Abs. 1 WEG, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG, § 16 Abs. 4 WEG, § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 16 Abs. 2 S. 2
    Kostenverteilung; Kompetenz der Wohnungseigentümer zur Änderung des Kreises der Kostenschuldner; erstmalige Belastung einzelner Wohnungseigentümer mit Kosten; Maßstab ordnungsgemäßer Verwaltung

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann können die Wohnungseigentümer die Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen ändern?

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zur Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erhaltungsmaßnahmen im Gemeinschaftseigentum - und die Kostentragung durch die nutznießenden Wohnungseigentümer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erhaltungskosten am Gemeinschaftseigentum - und die Kostenverteilung durch die Wohnungseigentümer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum: Eigentümerversammlung darf Einzelnen die gesamten Kosten auferlegen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beschlüsse der Wohnungseigentümer zur Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zur Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beschluss zu Änderung der Kostentragung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostenteilung im Wohnungseigentumsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostentragung bei Erhaltungsmaßnahmen von Gemeinschaftseigentum

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Änderung der Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Geklärt: Es gibt eine Kompetenz für Änderungen eines Kostenschuldnerkreises! (IMR 2024, 201)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Umlagebeschluss: Wann ist er ordnungsmäßig? (IMR 2024, 200)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10

    Wohnungseigentum: Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Dies entsprach bereits der Rechtsprechung des Senats unter Geltung des alten Rechts (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8; Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 12 ff.) und gilt erst recht für einen auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gefassten Beschluss.

    Geht es aber um einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang, ist eine Rückwirkung - soweit spezialgesetzliche Regelungen fehlen - hinzunehmen, wenn sich bei typisierender Betrachtung noch kein schutzwürdiges Vertrauen herausgebildet hat (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 11; Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 11).

  • BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19

    Wohnungseigentum: Neuregelung des Kostenverteilungsmaßstabes durch

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Dies entsprach bereits der Rechtsprechung des Senats unter Geltung des alten Rechts (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8; Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 12 ff.) und gilt erst recht für einen auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gefassten Beschluss.

    Dabei dürfen an die Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschlüssels nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabes zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers auswirkt (vgl. zum alten Recht Senat, Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 13).

  • BGH, 09.07.2010 - V ZR 202/09

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft: Rückwirkende

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Geht es aber um einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang, ist eine Rückwirkung - soweit spezialgesetzliche Regelungen fehlen - hinzunehmen, wenn sich bei typisierender Betrachtung noch kein schutzwürdiges Vertrauen herausgebildet hat (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 11; Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 11).
  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Der Beschluss über eine Kostenverteilung muss, wie dies grundsätzlich in § 19 Abs. 1 WEG zum Ausdruck gebracht wird und für alle Beschlüsse der GdWE gilt, lediglich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 38; BT-Drucks. 19/18791 S. 56).
  • BGH, 13.05.2016 - V ZR 152/15

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung; Vorrang einer

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Die Bestimmung begründe hingegen nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer, der nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit sei, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 225/11, NJW 2012, 2578 Rn. 13; Urteil vom 13. Mai 2016 - V ZR 152/15, ZWE 2016, 374 Rn. 15).
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 225/11

    Wohnungseigentümerbeschluss: Erstmalige Begründung der Kostentragungspflicht

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Die Bestimmung begründe hingegen nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer, der nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit sei, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 225/11, NJW 2012, 2578 Rn. 13; Urteil vom 13. Mai 2016 - V ZR 152/15, ZWE 2016, 374 Rn. 15).
  • BGH, 22.06.2018 - V ZR 193/17

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer durch Abweichen von den

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Auf diese Weise wird das Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Rechtsverbindlichkeit von Beschlüssen geschützt und erreicht, dass unter den Wohnungseigentümern alsbald Klarheit über die Rechtslage besteht und dass nicht Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander noch längere Zeit belasten (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2018 - V ZR 193/17, NJW 2018, 3717 Rn. 18).
  • AG Potsdam, 20.10.2022 - 31 C 43/22

    Plötzlich siebenfache Kosten: Neue Kostenverteilung trotz Sanierungsstaus?

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Anders als die Revision meint, haben die Wohnungseigentümer daher vor einer Beschlussfassung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG auch grundsätzlich keine Vergleichsberechnung über die sich für einzelne Wohnungseigentümer konkret ergebenden Veränderungen der Kostenbelastung vorzunehmen (so aber AG Potsdam, Urteil vom 20. Oktober 2022 - 31 C 43/22, juris Rn. 22).
  • BayObLG, 29.07.2004 - 2Z BR 92/04

    Ermessensgebundenes Wahlrecht der Eigentümer zwischen Verwertung der

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23
    Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Verwendung für eine bestimmte Erhaltungsmaßnahme besteht aber nicht (vgl. BayObLG, NZM 2004, 745, 746; Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 19 Rn. 231 mwN).
  • BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23

    Zulässigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zur Änderung der

    Wie der Senat mit Urteil vom gleichen Tag in der Sache V ZR 81/23 entschieden hat, begründet diese Vorschrift die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen.

    Das gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, Rn. 8, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG), die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt (näher Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, Rn. 14, zur Veröffentlichung bestimmt).

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