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   BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23   

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https://dejure.org/2024,5429
BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23 (https://dejure.org/2024,5429)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2024 - V ZR 87/23 (https://dejure.org/2024,5429)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2024 - V ZR 87/23 (https://dejure.org/2024,5429)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 16 Abs. 4 WEG, § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG, § 16 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WEG, § 16 Abs. 3, Abs. 4 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 16 Abs. 2 S. 2
    Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme; Maßstab der ordnungsgemäßen Verwaltung Grundsatz der Maßstabskontinuität; Möglichkeit zur punktuellen Änderung ohne Aufstellung einer Regelung für künftige gleichgelagerte Fälle

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Änderung der Kostenverteilung muss nicht alle künftigen Fälle erfassen

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zur Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erhaltungsmaßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage - und die Kostenverteilung im Einzelfall

  • lto.de (Kurzinformation)

    Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum: Eigentümerversammlung darf Einzelnen die gesamten Kosten auferlegen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beschlüsse der Wohnungseigentümer zum Austausch defekter Dachflächenfenster

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostenteilung im Wohnungseigentumsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kostentragung bei Erhaltungsmaßnahmen von Gemeinschaftseigentum

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Umlagebeschluss muss die Zukunft nicht im Auge haben! (IMR 2024, 202)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.03.2024 - V ZR 81/23

    Änderung der Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23
    Wie der Senat mit Urteil vom gleichen Tag in der Sache V ZR 81/23 entschieden hat, begründet diese Vorschrift die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen.

    Das gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, Rn. 8, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG), die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt (näher Senat, Urteil vom 22. März 2024 - V ZR 81/23, Rn. 14, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 18.06.2010 - V ZR 164/09

    Wirksamkeitskontrolle für einen Mehrheitsbeschluss der

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23
    Beschließen die Wohnungseigentümer eine Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme, muss nicht zugleich eine entsprechende Regelung für alle künftigen gleich gelagerten Fälle beschlossen werden (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 164/09, BGHZ 186, 51 Rn. 17 ff.).

    Zwar habe der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 18. Juni 2010 (V ZR 164/09, BGHZ 186, 51) zu § 16 Abs. 4 WEG aF diese Auffassung vertreten.

    Dann werde aber durch die Änderung der Kostenverteilung für einen Einzelfall letztlich eine allgemeine Regelung getroffen und damit eine verdeckte Änderung der Teilungserklärung vorgenommen, die von § 16 Abs. 4 WEG aF, der nur die Änderung der Kostenverteilung für einen Einzelfall ermögliche, gerade nicht gedeckt sei (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 164/09, BGHZ 186, 51 Rn. 17 ff.).

  • BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19

    Wohnungseigentum: Neuregelung des Kostenverteilungsmaßstabes durch

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23
    Bei der Beschlussmängelklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz können die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe abtrennbare Teile des Streitstoffs darstellen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 7; Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 207/21, ZWE 2022, 403 Rn. 7).
  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23
    Der Beschluss über eine Kostenverteilung muss lediglich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 38).
  • LG Frankfurt/Main, 30.03.2023 - 13 S 15/22

    Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels muss Gleichbehandlungsgebot beachten

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23
    Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung u.a. in ZWE 2023, 364 ff. veröffentlicht ist, entspricht der von der Beschlusskompetenz gedeckte Beschluss über die Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung.
  • BGH, 11.03.2022 - V ZR 77/21

    Wohnungseigentumssache: Berechtigung des Verwalters zur Vertretung der beklagten

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23
    Gleichwohl ist über die Revision des Klägers nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil zu entscheiden, da sich die Revision, soweit sie zulässig ist, auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2022 - V ZR 77/21, NZM 2022, 425 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 207/21

    Beschlusskompetenz einer Eigentümergemeinschaft bezüglich

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23
    Bei der Beschlussmängelklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz können die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe abtrennbare Teile des Streitstoffs darstellen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 7; Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 207/21, ZWE 2022, 403 Rn. 7).
  • BGH, 11.03.2022 - V ZR 35/21

    Kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung: Gerichtliche

    Auszug aus BGH, 22.03.2024 - V ZR 87/23
    Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 11. März 2022 - V ZR 35/21, WM 2023, 1136 Rn. 7 mwN).
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