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   BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 23/22   

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BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 23/22 (https://dejure.org/2023,11805)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 23/22 (https://dejure.org/2023,11805)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 23/22 (https://dejure.org/2023,11805)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines ehemaligen ausländischen Rechtsanwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (hier: Avukat nach türkischem Recht); Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsberuf

  • rewis.io
  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Aufnahme geflüchteter ehemaliger Anwälte in die Kammer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines ehemaligen ausländischen Rechtsanwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (hier: Avukat nach türkischem Recht); Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsberuf

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufnahme eines ehemaligen ausländischen Rechtsanwalts in die RAK?

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Pressebericht, 26.05.2023)

    Anwaltszulassung von Geflüchteten: Keine RAK-Mitgliedschaft ohne Papiere

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 76
  • MDR 2023, 1144
  • FamRZ 2023, 1504
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 23/22
    Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinn geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt; dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (BVerfGE 116, 202, 224 mwN).

    Daher können Maßnahmen, die er zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten (BVerfGE 116, 202, 225 mwN).

  • BVerfG, 04.11.2015 - 2 BvR 282/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Preisregulierung bei

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 23/22
    Zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne dieses Grundrechts gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang steht (BVerfG, NJW 1988, 2290, 2291; zur Angleichung des Schutzniveaus des Art. 2 Abs. 1 GG an dasjenige des Art. 12 Abs. 1 GG im Falle von Bürgern und juristischen Personen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union vergleiche allerdings BVerfG, NJW 2016, 1436 Rn. 11 f.).

    In diesem Rahmen bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht zur Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelt hat (sog. Drei-Stufen-Theorie, begründet von BVerfGE 7, 377, 404 ff.), auf Eingriffe in die - für die berufliche Betätigung von Ausländern subsidiär geltende - allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG uneingeschränkt anwendbar sind (vgl. BVerfG, NJW 2016, 1436 Rn. 11 f. zur Sicherstellung des über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutzniveaus für Bürger und juristische Personen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das subsidiär anwendbare allgemeine Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 23/22
    Der systemgerechte Ansatz liegt vielmehr bei dem subsidiären allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, NJW 1988, 2290, 2291; NJW 2002, 663).

    Zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne dieses Grundrechts gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang steht (BVerfG, NJW 1988, 2290, 2291; zur Angleichung des Schutzniveaus des Art. 2 Abs. 1 GG an dasjenige des Art. 12 Abs. 1 GG im Falle von Bürgern und juristischen Personen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union vergleiche allerdings BVerfG, NJW 2016, 1436 Rn. 11 f.).

  • BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 12/17

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulassung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 23/22
    Die in ihm ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (BVerfGE 133, 168 Rn. 66; Senat, Urteile vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, NJW 2017, 1681 Rn. 19; vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 16 und vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 40; jeweils mwN).

    Eine Auslegung, die zu dem Wortlaut des Gesetzes, der Gesetzessystematik und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch tritt, ist ausgeschlossen (Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 aaO; zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung vgl. BVerfGE 110, 226, 267).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 23/22
    In diesem Rahmen bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht zur Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelt hat (sog. Drei-Stufen-Theorie, begründet von BVerfGE 7, 377, 404 ff.), auf Eingriffe in die - für die berufliche Betätigung von Ausländern subsidiär geltende - allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG uneingeschränkt anwendbar sind (vgl. BVerfG, NJW 2016, 1436 Rn. 11 f. zur Sicherstellung des über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutzniveaus für Bürger und juristische Personen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das subsidiär anwendbare allgemeine Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG).
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 23/22
    Angemessen ist eine Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 117, 163, 193 mwN).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 23/22
    Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem Grundgesetz im Einklang befinden und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 103, 197, 215).
  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 23/22
    Eine subjektive Berufswahlregelung ist nur statthaft, soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll und der Eingriff nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung steht sowie keine übermäßige unzumutbare Belastung enthält (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 59, 302, 316; 69, 209, 218).
  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 46.69

    Grundrecht auf Asyl - Politisch Verfolgte - Zurückweisung des Zufluchtsuchenden -

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 23/22
    Danach sind die Worte "genießen Asylrecht" in Art. 16a Abs. 1 GG dahin weit zu verstehen, dass den im Bundesgebiet aufgenommenen politisch Verfolgten grundsätzlich die Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins geschaffen werden sollen, wozu in erster Linie ein gesicherter Aufenthalt sowie die Möglichkeit zu beruflicher und persönlicher Entfaltung gehören (BVerwGE 49, 202, 206 zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in der bis zum 29. Juni 1993 geltenden Fassung).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvL 25/83

    Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 23/22
    Eine subjektive Berufswahlregelung ist nur statthaft, soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll und der Eingriff nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung steht sowie keine übermäßige unzumutbare Belastung enthält (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 59, 302, 316; 69, 209, 218).
  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 758/57

    Ladenschlußgesetz I

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20

    Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

  • BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17

    Anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts in "Rechtsangelegenheiten des

  • BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

  • BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 793/07

    Beschränkung des Normenverifikationsverfahren bzgl Regeln des Völkerrechts (Art

  • BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21

    Ungültigerklärung der Wahl eines Rechtsanwalts zum Vorstand der

  • BGH, 07.03.2024 - AnwZ (Brfg) 29/23

    Anerkennung als Rechtsanwalt in Deutschland: Britischer Solicitor verliert nach

    Der systemgerechte Ansatz liegt vielmehr bei dem subsidiären allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, NJW 1988, 2290, 2291; BVerfGE 104, 337, 345 f.; Senat, Urteil vom 22. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 23/22, BRAK-Mitt. 2023, 313 Rn. 36).

    (b) Die durch den Widerruf der Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer geschützte Funktionsfähigkeit der deutschen Rechtspflege und der ebenfalls hierdurch bewirkte Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen sind überragende Gemeinschaftsgüter, die die vorliegende - in ihrer grundrechtlichen Einordnung hier unterstellte (ebenso Seite 11 des angefochtenen Urteils) - subjektive Berufswahlregelung zu rechtfertigen vermögen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Mai 2023, aaO Rn. 61).

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