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   BGH, 22.06.2023 - V ZB 10/22   

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https://dejure.org/2023,22276
BGH, 22.06.2023 - V ZB 10/22 (https://dejure.org/2023,22276)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2023 - V ZB 10/22 (https://dejure.org/2023,22276)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2023 - V ZB 10/22 (https://dejure.org/2023,22276)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 36 Abs. 1 InsO, § ... 857 Abs. 3 ZPO, § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 19 GBO, § 35 Abs. 1 InsO, § 80 Abs. 1 InsO, § 1093 BGB, § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO, § 889 BGB, § 78 Abs. 3 GBO, § 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FamFG, § 36 Abs. 1 GNotKG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1093; InsO § 35 Abs. 1; ZPO § 857
    Pfändbarkeit eines Eigentümerwohnungsrechts

  • Wolters Kluwer

    Pfändbarkeit eines Eigentümerwohnungsrechts

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Pfändbarkeit eines Eigentümerwohnungsrechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungsberechtigter Grundstückseigentümers insolvent: Eigentümerwohnungsrecht fällt in die Insolvenzmasse!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bewilligung der Löschung eines Eigentümerwohnungsrechts durch den Insolvenzverwalter (IVR 2023, 141)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.03.2023 - V ZB 64/21

    Befugnis des Insolvenzverwalters zur Löschung eines Wohnungsrechts des

    Auszug aus BGH, 22.06.2023 - V ZB 10/22
    Dem Insolvenzschuldner wird, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist, auch die Bewilligungsbefugnis entzogen; sie wird durch den Insolvenzverwalter ausgeübt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 2. März 2023 - V ZB 64/21, NZI 2023, 413 Rn. 7 f. mwN).

    Etwas anderes gilt gemäß § 857 Abs. 3 ZPO dann, wenn die Überlassung der Ausübung an einen anderen nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet ist (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 2. März 2023 - V ZB 64/21, NZI 2023, 413 Rn. 9 mwN).

    Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehende Begründung in dem Senatsbeschluss vom 2. März 2023 Bezug genommen (V ZB 64/21, NZI 2023, 413 Rn. 10 ff.).

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