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   BGH, 22.09.2022 - 1 StR 171/22   

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https://dejure.org/2022,30273
BGH, 22.09.2022 - 1 StR 171/22 (https://dejure.org/2022,30273)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2022 - 1 StR 171/22 (https://dejure.org/2022,30273)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2022 - 1 StR 171/22 (https://dejure.org/2022,30273)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 StGB; § 362 Abs. 2 BGB; § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB
    Untreue (Untreue eines Rechtsanwalts durch Einzahlung von Fremdgeldern auf sein Geschäftskonto: kein Vermögensnachteil bei fehlender Geldempfangsvollmacht, nachträgliche Genehmigung der Einzahlung durch den Treugeber)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266 StGB
    Untreue: Einbehalten von Mandantengeldern durch einen Rechtsanwalt

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 266 Abs. 1 StGB, § 185 Abs. 1 BGB, § 362 Abs. 2 BGB, § 354 Abs. 1 Variante 1 StPO, § 185 Abs. 2 Satz 1 Variante 1, § 667 Alternative 2 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1, § 818 Abs. 2 BGB, § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 Satz 1 Variante 1 BGB, § 81 Halbsatz 4 ZPO, § 675 Abs. 1, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Untreue zum Nachteil der Insolvenzmasse einer GmbH und AG; Besondere Pflicht des Insolvenzverwalters zum Schutz des der Insolvenzmasse zugehörigen Vermögens

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Untreue zum Nachteil der Insolvenzmasse einer GmbH und AG; Besondere Pflicht des Insolvenzverwalters zum Schutz des der Insolvenzmasse zugehörigen Vermögens

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 105
  • StV 2023, 173 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.01.2015 - 1 StR 587/14

    Untreue (hier: Anwalt, der Fremdgelder auf sein Geschäftskonto leitet; Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 1 StR 171/22
    Ein Rechtsanwalt, der sich zur Weiterleitung bestimmte, ihm in diesem Sinne anvertraute Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt, bewirkt jedenfalls dann einen Vermögensschaden zu Lasten seines Mandanten, wenn er mit diesen Buchgeldern eigene Verbindlichkeiten begleicht, es sei denn, er ist uneingeschränkt dazu bereit und jederzeit fähig, diese Fehlbeträge aus eigenen flüssigen Mitteln auszugleichen und entsprechende Beträge an seinen Mandanten auszukehren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 1 StR 10/22 Rn. 6; vom 26. November 2019 - 2 StR 588/18 Rn. 13; vom 26. November 2015 - 2 StR 144/15 Rn. 11 und vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 4 Rn. 17; je mwN).
  • BGH, 26.11.2019 - 2 StR 588/18

    Untreue (Treubruchstatbestand; Prinzip der Gesamtsaldierung; Weiterleitung von

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 1 StR 171/22
    Ein Rechtsanwalt, der sich zur Weiterleitung bestimmte, ihm in diesem Sinne anvertraute Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt, bewirkt jedenfalls dann einen Vermögensschaden zu Lasten seines Mandanten, wenn er mit diesen Buchgeldern eigene Verbindlichkeiten begleicht, es sei denn, er ist uneingeschränkt dazu bereit und jederzeit fähig, diese Fehlbeträge aus eigenen flüssigen Mitteln auszugleichen und entsprechende Beträge an seinen Mandanten auszukehren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 1 StR 10/22 Rn. 6; vom 26. November 2019 - 2 StR 588/18 Rn. 13; vom 26. November 2015 - 2 StR 144/15 Rn. 11 und vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 4 Rn. 17; je mwN).
  • BGH, 08.07.2008 - VII ZB 64/07

    Vollstreckung einer Zug um Zug gegen die Aushändigung einer

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 1 StR 171/22
    Der Angeklagte, der nach der tatgerichtlichen Würdigung erst nach dem 28. September 2017 den Entschluss fasste, das restliche Guthaben für sich zu verwenden, war - ausdrücklich - nicht nach § 185 Abs. 1 BGB zur Einziehung der Forderung ermächtigt (vgl. zum Umfang der Prozessvollmacht des Rechtsanwalts BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178, 183 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 19.09.2018 - 1 StR 194/18

    BGH hebt Verurteilung von Pforzheimer Oberbürgermeisterin und Stadtkämmerin wegen

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 1 StR 171/22
    Die Vermögensminderung ist dabei nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen; maßgeblich ist der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Vergleich der Vermögenswerte unmittelbar vor und nach der pflichtwidrigen Verhaltensweise zu Lasten des betroffenen Vermögens (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 1 StR 384/21 Rn. 5; vom 18. Mai 2021 - 1 StR 62/21 Rn. 8 und vom 19. September 2018 - 1 StR 194/18 Rn. 22; je mwN).
  • BGH, 26.11.2015 - 2 StR 144/15

    Untreue (Abgrenzung von Begehung durch Tun und durch Unterlassen:

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 1 StR 171/22
    Ein Rechtsanwalt, der sich zur Weiterleitung bestimmte, ihm in diesem Sinne anvertraute Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt, bewirkt jedenfalls dann einen Vermögensschaden zu Lasten seines Mandanten, wenn er mit diesen Buchgeldern eigene Verbindlichkeiten begleicht, es sei denn, er ist uneingeschränkt dazu bereit und jederzeit fähig, diese Fehlbeträge aus eigenen flüssigen Mitteln auszugleichen und entsprechende Beträge an seinen Mandanten auszukehren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 1 StR 10/22 Rn. 6; vom 26. November 2019 - 2 StR 588/18 Rn. 13; vom 26. November 2015 - 2 StR 144/15 Rn. 11 und vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 4 Rn. 17; je mwN).
  • BGH, 03.05.2022 - 1 StR 10/22

    Steuerhinterziehung (Reichweite der Steuererklärung eines Ehepartners bei

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 1 StR 171/22
    Ein Rechtsanwalt, der sich zur Weiterleitung bestimmte, ihm in diesem Sinne anvertraute Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt, bewirkt jedenfalls dann einen Vermögensschaden zu Lasten seines Mandanten, wenn er mit diesen Buchgeldern eigene Verbindlichkeiten begleicht, es sei denn, er ist uneingeschränkt dazu bereit und jederzeit fähig, diese Fehlbeträge aus eigenen flüssigen Mitteln auszugleichen und entsprechende Beträge an seinen Mandanten auszukehren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 1 StR 10/22 Rn. 6; vom 26. November 2019 - 2 StR 588/18 Rn. 13; vom 26. November 2015 - 2 StR 144/15 Rn. 11 und vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 4 Rn. 17; je mwN).
  • BGH, 18.05.2021 - 1 StR 62/21

    Untreue (Vermögensnachteil: erforderliche Bezifferung)

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 1 StR 171/22
    Die Vermögensminderung ist dabei nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen; maßgeblich ist der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Vergleich der Vermögenswerte unmittelbar vor und nach der pflichtwidrigen Verhaltensweise zu Lasten des betroffenen Vermögens (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 1 StR 384/21 Rn. 5; vom 18. Mai 2021 - 1 StR 62/21 Rn. 8 und vom 19. September 2018 - 1 StR 194/18 Rn. 22; je mwN).
  • BGH, 09.02.2022 - 1 StR 384/21

    Untreue (Vermögensnachteil: erforderliche Ermittlung des Verkehrswerts eines

    Auszug aus BGH, 22.09.2022 - 1 StR 171/22
    Die Vermögensminderung ist dabei nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen; maßgeblich ist der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Vergleich der Vermögenswerte unmittelbar vor und nach der pflichtwidrigen Verhaltensweise zu Lasten des betroffenen Vermögens (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 1 StR 384/21 Rn. 5; vom 18. Mai 2021 - 1 StR 62/21 Rn. 8 und vom 19. September 2018 - 1 StR 194/18 Rn. 22; je mwN).
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