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   BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22   

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https://dejure.org/2023,29468
BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22 (https://dejure.org/2023,29468)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2023 - V ZR 254/22 (https://dejure.org/2023,29468)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2023 - V ZR 254/22 (https://dejure.org/2023,29468)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 72a GVG, § ... 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 547 Abs. 1 ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 565, § 513 Abs. 2 ZPO, Art. 1, 4, 18 WEMoG, § 48 Abs. 5 WEG, § 43 Nr. 1 bis 6 WEG, § 43 Nr. 1 WEG, § 43 WEG, § 823 Abs. 1, 2 BGB, §§ 185 ff. StGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 72 Abs. 2 GVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 43; BGB §§ 823, 1004; StGB § 185
    Beleidigende Äußerungen unter Wohnungseigentümern; Vorliegen einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen auf Schadensersatz und Unterlassen wegen getätigter Äußerungen; Einordnung einer Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung unabhängig vom Inhalt als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit

  • rewis.io
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ansprüche wegen Beleidigung anderer Wohnungseigentümer außerhalb einer Eigentümerversammlung keine Wohnungseigentumsstreitigkeit

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Beleidigungen unter Wohnungseigentümern auf einer Versammlung immer WEG-Sache, außerhalb einer Versammlung immer allgemeine Zivilsache; § 43 WEG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG a. F. § 43 Nr. 1; WEG § 43 Abs. 2 Nr. 1
    Keine WEG-Sache bei Streit unter Wohnungseigentümern wegen Äußerung außerhalb von Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG a.F. § 43 Nr. 1 ; WEG § 43 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    WEG a.F. § 43 Nr. 1 ; WEG § 43 Abs. 2 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentümer beleidigt Wohnungseigentümer: WEG-Sache?

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Unterlassungsklage gegen einen anderen Wohnungseigentümer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Äußerungen im Anwaltsschreiben - und der Unterlassungsanspruch

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beleidigungen unter Eigentümern sind nur in besonderen Fällen eine wohnungseigentumsrechtliche ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Wann ist eine Streitigkeit wegen ehrverletzender Äußerungen eine Wohnungseigentumssache?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Beleidigungen unter Eigentümern nicht automatisch WEG-Sache

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Beleidigungen unter Eigentümern nicht automatisch WEG-Sache

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnungseigentümer beleidigt Wohnungseigentümer: WEG-Sache? (IMR 2024, 38)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1502
  • MDR 2023, 1509
  • NZM 2023, 933
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16

    Wohnungseigentumssache: Zuständiges Gericht für die Geltendmachung eines

    Auszug aus BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22
    Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum bisherigen Recht ist maßgeblich allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer (oder ihm gleichstehenden Personen) in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 7 mwN; Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 313/16, ZWE 2020, 300 Rn. 6).

    (3) Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es um die Zulässigkeit von Äußerungen geht, die in einer Eigentümerversammlung gefallen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12).

    Die Eigentümerversammlung ist das Willensbildungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft; sie dient der Erörterung der Beschlussfassung, und Äußerungen tragen zur Meinungsbildung innerhalb der Gemeinschaft bei (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12).

    Hiermit verträgt es sich nicht, wenn der Senat eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit trotz einer Äußerung in einer Eigentümerversammlung - als Gegenausnahme - verneint, wenn ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer offensichtlich nicht gegeben ist (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22
    Privilegiert sind grundsätzlich auch Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem behördlichen Verfahren dienen oder die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, VersR 2013, 601 Rn. 20 mwN; siehe auch Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, 280).

    In Betracht kommt ein solcher Ausnahmefall, wenn eine ehrverletzende Äußerung in einem Rundschreiben oder in einer außergerichtlichen Kampagne oder Dritten gegenüber getätigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, MDR 2005, 507 f.).

  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 105/11

    Honorarkürzung

    Auszug aus BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22
    Privilegiert sind grundsätzlich auch Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem behördlichen Verfahren dienen oder die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, VersR 2013, 601 Rn. 20 mwN; siehe auch Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, 280).

    Die Verfahrensbeteiligten müssen, soweit nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich halten (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, VersR 2013, 601 Rn. 16).

  • BGH, 16.11.2021 - VI ZB 58/20

    Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung einer

    Auszug aus BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22
    Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Beschluss vom 16. November 2021 (VI ZB 58/20, MDR 2022, 262) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    Wie der Bundesgerichtshof in dem die erste Berufungsentscheidung aufhebenden Beschluss vom 16. November 2021 (VI ZB 58/20, VersR 2022, 456 Rn. 12) ausführt, ist es zutreffend, dass der Umstand, dass die Äußerungen in einem Rechtsanwaltsschreiben enthalten sind, für die rechtliche Beurteilung des Unterlassungsanspruchs relevant sein kann.

  • BGH, 21.01.2016 - V ZR 108/15

    Wohnungseigentumssache: Einordnung einer Streitigkeit über die persönliche

    Auszug aus BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22
    § 43 WEG aF ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 108/15, NJW-RR 2016, 463 Rn. 5).

    Spezifisch wohnungseigentumsrechtlichen Sachverstands bedarf es für die gerichtliche Entscheidung in aller Regel nicht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat, Urteil vom 21. Januar 2016 - V ZR 108/15, NJW-RR 2016, 464 Rn. 6).

  • BGH, 16.11.2021 - VI ZR 1241/20

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zulässigen

    Auszug aus BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22
    Da die Äußerungen des Beklagten bei dem Zusammentreffen der Parteien am 15. August 2018 eine Beleidigung darstellen und auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen, ergibt sich der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt der Abmahnkosten aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB (vgl. zu der Ersatzfähigkeit von Abmahnkosten allgemein BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 38).
  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 124/16

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Gegenstandswert einer Abmahnung wegen

    Auszug aus BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22
    Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 124/16, juris Rn. 20 mwN im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Abmahnung betreffend eine Urheberrechtsverletzung).
  • BGH, 12.11.2015 - V ZB 36/15

    Berufung in Wohnungseigentumssachen: Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22
    Dies ist gerade im Hinblick darauf, dass die Zuständigkeit der Berufungsgerichte gemäß § 72 Abs. 2 GVG von der Einordnung der Streitigkeit abhängt (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, NZM 2016, 168 Rn. 10), von besonderer Bedeutung.
  • BGH, 21.02.2020 - V ZR 17/19

    Wohnungseigentumsverfahren: Zuständiges Berufungsgericht; Vertrauensschutz des

    Auszug aus BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22
    Nur ein solch formales Verständnis der Norm wird dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit gerecht, wonach Rechtsbehelfe "in der geschriebenen Rechtsordnung" geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436 Rn. 6 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - V ZB 90/19, NJW-RR 2020, 1339 Rn. 8; Beschluss vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 8).
  • BGH, 19.06.2007 - VI ZB 3/07

    Rechtsmittelzuständigkeit der Oberlandesgerichte bei fehlendem Gerichtsstand im

    Auszug aus BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22
    Nur ein solch formales Verständnis der Norm wird dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit gerecht, wonach Rechtsbehelfe "in der geschriebenen Rechtsordnung" geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436 Rn. 6 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - V ZB 90/19, NJW-RR 2020, 1339 Rn. 8; Beschluss vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 8).
  • BGH, 24.09.2020 - V ZB 90/19

    WEG-Gericht ist für Erwerb von Wohnungseigentum nicht zuständig!

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 313/16

    Zuständigkeit des Berufungsgerichts für eine Wohnungseigentumssache

  • BGH, 24.02.2022 - V ZB 59/21

    Wohnungseigentumssache: Berufungseinlegung beim unzuständigen Gericht aufgrund

  • OLG München, 08.10.2015 - 34 Wx 297/15

    Auslegung eines Vollstreckungstitels durch das Grundbuchamt

  • BGH, 20.06.1986 - V ZR 47/85

    Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeit zwischen einzelnen Miteigentümern aus

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