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   BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21   

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BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21 (https://dejure.org/2023,40184)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2023 - XII ZB 566/21 (https://dejure.org/2023,40184)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2023 - XII ZB 566/21 (https://dejure.org/2023,40184)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG, § ... 51 Abs. 1 PStG, § 53 Abs. 2 PStG, Art. 10 Abs. 1 EGBGB, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB, Art. 13 Abs. 2 EGBGB, Art. 10 Abs. 2, 3 EGBGB, Art. 6 EGBGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, Art. 10 Abs. 2 EGBGB

  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 4 Abs. 1 S. 1, 6, 10 Abs. 1; türk. ZGB Art. 173
    Namensfortführung nach Ehescheidung; türkisches Namensrecht

  • Wolters Kluwer

    Verfahren zur Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach Ehescheidung; Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers als Gesamtverweisung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach Ehescheidung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Namensführung nach Scheidung türkischer Eheleute

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • (Für BGHZ vorgesehen)
  • NJW 2024, 967
  • MDR 2024, 307
  • FamRZ 2024, 507
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04

    Umfang der Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers und Umfang von

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst; etwaige Rückverweisungen sind auch dann zu beachten, wenn ein fremdes Kollisionsrecht diese auf Grund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540).

    Unter das Namensstatut fallen dabei sowohl die Namensbildung als auch der Erwerb, der Verlust und die Führung des Namens, insbesondere nach der Auflösung der Ehe (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 9).

    Rückverweisungen sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB insbesondere auch dort zu beachten, wo sie ein fremdes Recht aufgrund der Qualifikation der Namensfrage als Nebenfolge eines familienrechtlichen Statusereignisses - wie beispielsweise Eheschließung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570) oder Scheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 9) - ausspricht.

    aa) Der Senat ist bereits in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen, dass das türkische Recht die Namensführung geschiedener Ehegatten kollisionsrechtlich als Nebenfolge der Scheidung behandelt und deshalb die Frage, welchen Familiennamen die Ehefrau nach der Scheidung führt, dem für das Scheidungsstatut maßgeblichen Sachrecht unterstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 11).

    Besitzen beide Ehegatten - wie hier - bei Erhebung der Scheidungsklage (vgl. Art. 3 türkIPRG) die türkische Staatsangehörigkeit, beurteilt sich das Scheidungsstatut aus Sicht des türkischen Kollisionsrechts somit nach dem gemeinsamen türkischen Heimatrecht der Ehegatten (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 13 zu Art. 13 Abs. 1 türkIPRG a.F.) und findet eine Rück- oder Weiterverweisung nicht statt.

    Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss eines deutschen Gerichts erhebe einen hoheitlichen Geltungsanspruch im Inland und die Bindung inländischer Gerichte und Behörden an diese Entscheidung könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Scheidungsbeschluss in einem anderen Staat anerkannt worden sei oder nicht (vgl. OLG Hamm FGPrax 2004, 115, 116; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 328; MünchKommBGB/von Hein 8. Aufl. Einl. IPR Rn. 196;MünchKommBGB/Lipp 8. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 39 f.; Staudinger/Hausmann BGB [2019] Art. 10 EGBGB Rn. 143; Junker Internationales Privatrecht 5. Aufl. § 10 Rn. 30; Wall MittBayNot 2023, 441, 443; Wall [Fachausschuss Nr. 4210] StAZ 2021, 245, 247; Looschelders JA 2008, 65, 66; Mäsch IPRax 2004, 102, 103 f.).

    cc) Der Senat hat diese Streitfrage bislang mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen können (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 7 ff.).

    (4) Sollte die gerichtliche Erlaubnis zur Weiterführung des Ehenamens nach Art. 173 Abs. 2 türkZGB von der Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt erwirkt werden (vgl. dazu Wiegelmann FamRBInt 2007, 90, 91), wäre diesem Umstand in deutschen Personenstandsregistern im Wege einer Folgebeurkundung Rechnung zu tragen.

  • BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Als eigener und nicht nur "geliehener" Name genießt er den vollen verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, unabhängig davon, ob die den Namenserwerb veranlassende Ehe fortbesteht (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 515, 516 f.).

    Darüber hinaus könnte die Anwendung von Art. 173 Abs. 1 türkZGB auch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) berühren, weil das türkische Ehenamensrecht bislang allein die Bestimmung des Mannesnamens zum gemeinsamen Ehenamen zulässt (vgl. Tarman/Basoglu StAZ 2017, 33, 40 mwN) und die gesetzliche Verpflichtung zur Wiederannahme des vorehelich geführten Namens deshalb grundsätzlich nur die Frau treffen kann (vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 515, 518).

  • BGH, 08.03.2023 - XII ZB 565/20

    Verfahren zur Berichtigung der Geburtenregistereinträge für die beiden Kinder in

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Würde diese Frage begrenzt auf einzelne Teilaspekte bejaht und in anderen rechtlichen Zusammenhängen verneint werden, würde dies die Einheit der inländischen Rechtsordnung in Frage stellen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 224 = FamRZ 2023, 1032 Rn. 29).

    Dies ergibt sich unzweifelhaft im Umkehrschluss aus Art. 13 Abs. 2 EGBGB, der eine solche Sichtweise voraussetzt, um sie anschließend unter bestimmten Voraussetzungen wieder korrigieren zu können (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 224 = FamRZ 2023, 1032 Rn. 26).

  • BayObLG, 12.09.2002 - 1Z BR 10/02

    Namensführung einer in Deutschland geschiedenen türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    (1) Hierzu wird teilweise vertreten, dass es im Interesse des internationalen Gleichlaufs in der Namensführung bei der unselbständigen Anknüpfung der Vorfrage nach der Auflösung der Ehe verbleiben müsse und die Gestaltungswirkung eines deutschen Scheidungsbeschlusses erst dann beachtlich sein könne, wenn diese im Heimatstaat des Namensträgers anerkannt worden sei (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 310, 311; Kegel/Schurig Internationales Privatrecht 9. Aufl. S. 597).

    Müsste sie demgegenüber gegen ihren Willen ihren vorehelichen Namen wieder annehmen, hätte dies zur widersinnigen Folge, dass sie dazu gezwungen wäre, einen Familiennamen zu führen, den sie bei isolierter Betrachtung weder nach der türkischen noch (wegen § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB) nach der deutschen Rechtsordnung führen müsste und der nicht in ihren türkischen Ausweispapieren stehe (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 310, 312).

  • BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 701/81

    Auswirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Familienrechtliche Vorfragen werden im internationalen Namensrecht grundsätzlich unselbständig angeknüpft, soweit die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse Auswirkungen auf den Erwerb oder Verlust eines Namens haben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 701/81 - BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576).

    Dieser Ansatz beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass nur so ein - im Interesse der öffentlichen Funktion des Namens und der Internationalität der Namensführung erwünschter - internationaler Einklang der Namensführung erreicht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576, 578) und damit zugleich vermieden werden kann, dass die betroffenen Namensträger im Inland einen anderen Namen führen müssten als denjenigen, der in ihren ausländischen Ausweispapieren eingetragen wird (vgl. BayObLGZ 1986, 155, 162; MünchKommBGB/von Hein 8. Aufl. Einl. IPR Rn. 193; BeckOK BGB/Lorenz [Stand: 1. August 2023] Einl. IPR Rn. 73; Rauscher Internationales Privatrecht 5. Aufl. Rn. 518).

  • OLG Düsseldorf, 02.11.1998 - 3 Wx 264/98
    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss eines deutschen Gerichts erhebe einen hoheitlichen Geltungsanspruch im Inland und die Bindung inländischer Gerichte und Behörden an diese Entscheidung könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Scheidungsbeschluss in einem anderen Staat anerkannt worden sei oder nicht (vgl. OLG Hamm FGPrax 2004, 115, 116; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 328; MünchKommBGB/von Hein 8. Aufl. Einl. IPR Rn. 196;MünchKommBGB/Lipp 8. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 39 f.; Staudinger/Hausmann BGB [2019] Art. 10 EGBGB Rn. 143; Junker Internationales Privatrecht 5. Aufl. § 10 Rn. 30; Wall MittBayNot 2023, 441, 443; Wall [Fachausschuss Nr. 4210] StAZ 2021, 245, 247; Looschelders JA 2008, 65, 66; Mäsch IPRax 2004, 102, 103 f.).
  • OLG Hamm, 22.01.2004 - 15 W 426/03

    Namensführung einer türkischen Frau nach Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss eines deutschen Gerichts erhebe einen hoheitlichen Geltungsanspruch im Inland und die Bindung inländischer Gerichte und Behörden an diese Entscheidung könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Scheidungsbeschluss in einem anderen Staat anerkannt worden sei oder nicht (vgl. OLG Hamm FGPrax 2004, 115, 116; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 328; MünchKommBGB/von Hein 8. Aufl. Einl. IPR Rn. 196;MünchKommBGB/Lipp 8. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 39 f.; Staudinger/Hausmann BGB [2019] Art. 10 EGBGB Rn. 143; Junker Internationales Privatrecht 5. Aufl. § 10 Rn. 30; Wall MittBayNot 2023, 441, 443; Wall [Fachausschuss Nr. 4210] StAZ 2021, 245, 247; Looschelders JA 2008, 65, 66; Mäsch IPRax 2004, 102, 103 f.).
  • BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21

    Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung beim

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Vielmehr ist entscheidend, ob das bei Anwendung des fremden Rechts im Einzelfall konkret gefundene Ergebnis aus Sicht der deutschen Rechtsordnung zu missbilligen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 2021 - XII ZB 309/21 - FamRZ 2022, 93 Rn. 19 mwN und BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 53).
  • BGH, 12.03.1981 - IVa ZR 111/80

    Zur Schreibhilfe bei eigenhändiger Unterschrift und zur Gültigkeit einer Ehe im

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Für die Bindung inländischer Gerichte und Behörden an die Gestaltungswirkung eines deutschen Scheidungsbeschlusses kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das die Hauptfrage betreffende Rechtsverhältnis nach deutschem Sachrecht oder kraft eines dem deutschen Kollisionsrecht zu entnehmenden Verweisungsbefehls nach ausländischem Sachrecht zu beurteilen ist (vgl. bereits BGH Urteil vom 12. März 1981 - IVa ZR 111/80 - FamRZ 1981, 651, 653).
  • BGH, 29.06.2022 - IV ZR 110/21

    Pflichtteilsanspruch: Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Rechtswahl des

    Auszug aus BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
    Das deutsche Sachrecht ist demgegenüber nur hilfsweise als Ersatzrecht anzuwenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109, 113; BGHZ 234, 166 = FamRZ 2022, 1489 Rn. 30).
  • BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04

    Transsexuelle IV

  • BGH, 26.08.2020 - XII ZB 158/18

    Kollisionsrechtliche Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach

  • BGH, 11.10.2006 - XII ZR 79/04

    Lebenslange Unscheidbarkeit der Ehe nach kirchlichem Recht kann im Einzelfall mit

  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 101/14

    Eheregistereintragung einer gemischtnationalen Ehe: Ehename eines indonesischen

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 369/17

    Anfechtung der Vaterschaft nach dem Recht des Staates mit dem gewöhnlichen

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12

    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des

  • OLG Zweibrücken, 14.07.1997 - 3 W 105/97
  • OLG Nürnberg, 30.11.2021 - 11 W 3906/21

    Namensänderung des Nachnamens gemäß türkischem Recht nach rechtskräftiger

  • BGH, 23.12.1998 - XII ZB 5/98

    Bestimmung eines Doppelnamens aus dem spanischen Rechtskreis zum Ehenamen

  • BayObLG, 07.05.1986 - BReg. 3 Z 6/86

    Beteiligte am Verfahren über die Beischreibung eines Randvermerks über eine

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