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   BGH, 23.02.2022 - IV ZR 101/20   

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https://dejure.org/2022,4815
BGH, 23.02.2022 - IV ZR 101/20 (https://dejure.org/2022,4815)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2022 - IV ZR 101/20 (https://dejure.org/2022,4815)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2022 - IV ZR 101/20 (https://dejure.org/2022,4815)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rückwirkende Abgabe eines befristeten Anerkenntnisses für einen abgeschlossenen Zeitraum durch den Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung; Beanspruchung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 173 Abs. 2 S. 1
    Kein befristetes Anerkenntnis rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum der Berufsunfähigkeit

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Berufsunfähigkeitsversicherung - kein rückwirkend befristetes Anerkenntnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 173 Abs. 2 S. 1; BUV Nr. 2.5.3
    Rückwirkende Abgabe eines befristeten Anerkenntnisses für einen abgeschlossenen Zeitraum durch den Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung; Beanspruchung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Abgabe eines befristeten Anerkenntnisses des Versicherers rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufsunfähigkeitsversicherung - und das Anerkenntnis der Versicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das befristete Anerkenntnis bei Berufsunfähigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Befristung unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1813
  • MDR 2022, 567
  • VersR 2022, 500
  • WM 2022, 561
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18

    Vorliegen eines sachlichen Grundes sowie einer Begründung der Befristung durch

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZR 101/20
    Die Rechtsposition des Versicherungsnehmers wird dabei im Einzelfall dadurch geschützt, dass eine Befristung nur aus einem sachlichen Grund zulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 - IV ZR 235/18, VersR 2020, 25 Rn. 14), wie es hier Ziff. 2.5.3 BUV auch vorsieht.

    Dieses Erfordernis steht einem befristeten Anerkenntnis in den Fällen entgegen, in denen der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungspflicht nach der gegebenen Sachlage zeitlich uneingeschränkt anzuerkennen hätte, und vermeidet so die damit verbundenen Nachteile für den Versicherungsnehmer, insbesondere die Notwendigkeit, nach Ablauf der Frist die Voraussetzungen für eine fortbestehende Leistungsverpflichtung des Versicherers nach den Grundsätzen der Erstprüfung zu beweisen, während es im Fall eines unbefristeten Anerkenntnisses Sache des Versicherers ist, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr gegeben sind (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 aaO).

    Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen Anspruch auf ein Anerkenntnis (Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 - IV ZR 235/18, VersR 2020, 25 Rn. 14 m.w.N.).

    Die gesetzgeberische Entscheidung trifft einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers, indem einerseits in zweifelhaften Fällen eine vorläufige Zusage und damit ein rascher Leistungsbeginn ermöglicht wird, andererseits sich der Versicherer nicht durch mehrere aufeinander folgende, jeweils zeitlich befristete Zusagen einem endgültigen Anerkenntnis entziehen kann (Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 - IV ZR 235/18, VersR 2020, 25 Rn. 13).

    Rechtsfolge der unzulässigen Rückwirkung der Befristung des Anerkenntnisses ist, dass sich die Beklagte nicht auf die Befristung berufen kann (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 - IV ZR 235/18, VersR 2020, 25 Rn. 23 für die fehlende Begründung einer Befristung).

  • BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision in einem Verfahren

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZR 101/20
    Der Versicherer hat aus der maßgeblichen Perspektive ex ante darüber zu entscheiden, ob und für welchen Zeitraum er ein befristetes Anerkenntnis abgibt (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 25).

    Diese Bindung schließt es aus, den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Abgabe des gebotenen Anerkenntnisses rückwirkend auf den tatsächlichen Zeitraum der inzwischen beendeten Berufsunfähigkeit zu beschränken (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 25).

    cc) Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist der Versicherer selbst dann, wenn er kein Leistungsanerkenntnis abgegeben hat, bei Wegfall der zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit an die eine Leistungseinstellung regelnden Versicherungsbedingungen gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 19 m.w.N.).

    Der Versicherungsnehmer bedarf auch in derartigen Fällen des Schutzes, den ihm die in einem Nachprüfungsverfahren zu liefernde nachvollziehbare Begründung des Versicherers für das Entfallen seiner Leistungspflicht bietet (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO für das fingierte Anerkenntnis).

    Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen beantragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, wenn man diesen an der Notwendigkeit einer Änderungsmitteilung festhielte (so OLG Karlsruhe VersR 2007, 344 unter 1 a [juris Rn. 35]), kann hier offenbleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 20).

  • BGH, 06.07.2011 - IV ZR 217/09

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Wirksamkeit einer Zusatzklausel über die

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZR 101/20
    Mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bezweckt der Versicherungsnehmer Schutz vor einem dauerhaften krankheitsbedingten Verlust des aus seiner beruflichen Tätigkeit erzielten Einkommens (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - IV ZR 217/09, VersR 2012, 48 Rn. 23).

    Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 aaO Rn. 24).

    In der Berufsunfähigkeitsversicherung scheidet eine solche Vertragszweckgefährdung aus, solange das primäre Leistungsversprechen nicht angetastet wird (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 aaO).

  • BGH, 19.11.1997 - IV ZR 6/97

    Ablehnung von Leistungen in der BUZ nach Entfallen der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZR 101/20
    Den Interessen des Versicherers wird dagegen insoweit Rechnung getragen, als (unbefristetes) Anerkenntnis und Nachprüfungsentscheidung miteinander verbunden werden können, wenn die Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits wieder entfallen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 - IV ZR 6/97, VersR 1998, 173 unter 3 [juris Rn. 18]).

    Wenn der Sachverhalt, der Gegenstand der Nachprüfung des Versicherers ist, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits der Vergangenheit angehört, können Anerkenntnis und Nachprüfungsentscheidung miteinander verbunden werden (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 - IV ZR 6/97, VersR 1998, 173 unter 3 [juris Rn. 18]).

  • BGH, 24.02.2010 - IV ZR 119/09

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZR 101/20
    Geht es um eine Gesundheitsbesserung, so ist im Nachprüfungsverfahren maßgebend der Vergleich desjenigen Gesundheitszustands, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09, VersR 2010, 619 Rn. 10).
  • BGH, 03.11.1999 - IV ZR 155/98

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Begriff der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZR 101/20
    Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Mitteilung ist deren Nachvollziehbarkeit, also grundsätzlich eine Begründung, aus der für den Versicherten nachvollziehbar wird, warum nach Auffassung seines Vertragspartners die anerkannte Leistungspflicht enden soll (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter II 2 a [juris Rn. 27]).
  • BGH, 28.04.1999 - IV ZR 123/98

    Einstellung der Leistungen aus einer BUZ

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZR 101/20
    Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers setzt daher in der Regel voraus, dass mit ihr diese Vergleichsbetrachtung vorgenommen wird und die aus ihr abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden (vgl. Senatsurteile vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98, VersR 1999, 958 unter II 1 a [juris Rn. 9]; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 unter 2 b [juris Rn. 12]).
  • BGH, 03.11.2014 - IV ZR 230/14

    Privater Rentenversicherungsvertrag mit Kostenausgleichsvereinbarung: Kündigung

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZR 101/20
    Sinn und Zweck des § 140 BGB ist es, die Absicht der handelnden Person, einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen, auch dann zu verwirklichen, wenn das von ihr gewählte rechtliche Mittel unzulässig ist, ein anderes zulässiges Mittel jedoch, das ihrem hypothetischen Willen entspricht, den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg herbeizuführen vermag (Senatsbeschluss vom 3. November 2014 - IV ZR 230/14, r+s 2015, 458 Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 12.06.1996 - IV ZR 106/95

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Anerkenntnis der Leistungspflicht - Mitteilung

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZR 101/20
    Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers setzt daher in der Regel voraus, dass mit ihr diese Vergleichsbetrachtung vorgenommen wird und die aus ihr abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden (vgl. Senatsurteile vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98, VersR 1999, 958 unter II 1 a [juris Rn. 9]; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 unter 2 b [juris Rn. 12]).
  • BGH, 19.05.1993 - IV ZR 155/92

    Zusatzversicherung wegen Berufsunfähigkeit - Wegfall der Bedingungen für die

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - IV ZR 101/20
    Zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen dieser Nachvollziehbarkeit kann es auch genügen, dass der Versicherer dem Versicherten unverkürzt ein Gutachten zugänglich macht, aus dem er seine Leistungsfreiheit herleiten will, und - soweit noch erforderlich - in seiner Mitteilung ergänzend aufzeigt, dass die Gegenüberstellung der Ergebnisse des Gutachtens mit den Feststellungen und Bewertungen, die der Versicherer seinem Leistungsanerkenntnis zugrunde gelegt hat, eine nach den Versicherungsbedingungen maßgebliche Besserung ergeben hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1993 - IV ZR 155/92, NJW-RR 1993, 1238 unter 1 a [juris Rn. 10]).
  • OLG Celle, 09.04.2018 - 8 U 250/17

    Beginn und Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der

  • OLG Saarbrücken, 29.04.2015 - 5 U 67/14

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Zulässigkeit "außervertraglicher" Vereinbarungen;

  • OLG Hamm, 04.07.2016 - 6 U 222/15

    Berufsunfähigkeit; konkrete Verweisung

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2006 - 12 U 109/06

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Voraussetzungen einer Leistungsablehnung

  • LG Dortmund, 04.12.2014 - 2 O 124/14

    Zeitlich befristetes Anerkenntnis der Leistungsverpflichtung aus

  • OLG Bamberg, 30.06.2021 - 1 U 493/20

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Abgrenzung eines zeitlich befristeten

  • LG Berlin, 19.03.2014 - 23 O 87/12

    BU-Versicherung- Befristung Anerkenntnis Leistungspflicht

  • BGH, 31.08.2022 - IV ZR 223/21

    Gewährung von weiteren Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Wie der Senat in seinem nach Erlass der Berufungsentscheidung ergangenen Urteil vom 23. Februar 2022 (IV ZR 101/20, VersR 2022, 500) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann der Versicherer ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben.

    Ein Recht zur Abgabe eines rückwirkend befristeten Anerkenntnisses kann auch einer Befristungsklausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht entnommen werden, da ein solcher Inhalt der Klausel entgegen § 175 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG abwiche (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2022 aaO Rn. 14).

    Rechtsfolge der unzulässigen Rückwirkung der Befristung des Anerkenntnisses ist, dass sich die Beklagte nicht auf die Befristung berufen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2022 - IV ZR 101/20, VersR 2022, 500 Rn. 20 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 06.12.2023 - 20 U 369/22

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen der Abgabe eines

    So ist eine rückwirkende Befristung eines Berufsunfähigkeitsversicherers für einen abgeschlossenen Zeitraum unzulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 31.8.2022 - IV ZR 223/21 und vom 23.02.2022 - IV ZR 101/20).

    Ob etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen beantragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, wenn man diesen an der Notwendigkeit einer Änderungsmitteilung festhielte (vgl. auch hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.2.2022 - IV ZR 101/20, (NJW 2022, 1813 Rn. 19), kann hier dahingestellt bleiben.

    Im Zweifel ist dann anzunehmen, dass er eine Beendigung seiner Leistungspflicht durch die Verbindung des Anerkenntnisses mit einer Änderungsmitteilung erreichen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.2022 - IV ZR 101/20).

    Voraussetzung einer solchen Mitteilung ist nämlich, das erkennbar wird, warum nach Auffassung des Versicherers die anerkannte Leistungspflicht enden soll (vgl. Bundesgerichtshof. Urteil vom 23.02.2022 - IV ZR 101/20).

  • OLG Saarbrücken, 05.04.2023 - 5 U 43/22

    Vorliegen einer Berufsunfähigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Versicherer selbst dann, wenn er - wie hier - kein Leistungsanerkenntnis abgegeben hat, bei Wegfall der zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit an die eine Leistungseinstellung regelnden Versicherungsbedingungen gebunden (BGH, Urteil vom 23. Februar 2022 - IV ZR 101/20, VersR 2022, 500, m.w.N.).

    Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Mitteilung ist deren Nachvollziehbarkeit, also grundsätzlich das Vorhandensein einer Begründung, aus der für den Versicherten nachvollziehbar wird, warum nach Auffassung seines Vertragspartners die anerkannte Leistungspflicht enden soll (BGH, Urteil vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171; Urteil vom 23. Februar 2022 - IV ZR 101/20, VersR 2022, 500).

  • OLG Nürnberg, 08.04.2024 - 8 U 119/24

    Verjährung des Stammrechts in der Berufsunfähigkeitsversicherung

    Ein befristetes Anerkenntnis, das sich allein auf einen im Zeitpunkt der Erklärung vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht, war der Beklagten grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Urteile vom 23.02.2022 - IV ZR 101/20, NJW 2022, 1813 Rn. 12 ff. und vom 31.08.2022 - IV ZR 223/21, NJW-RR 2022, 1618 Rn. 12).
  • OLG Dresden, 22.08.2023 - 4 U 943/20

    Begriff des Anerkenntnisses durch den Versicherer im Sinne von § 173 Abs. 1 VVG;

    Wenn der Sachverhalt, der Gegenstand der Nachprüfung des Versicherers ist, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits der Vergangenheit angehört, können Anerkenntnis und Nachprüfungsentscheidung miteinander verbunden werden (BGH, Urteil vom 23.02.2022 - IV ZR 101/20 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 26.04.2023 - 10 U 292/22

    Antrag auf Feststellung einer Rechtsverlerletzung des Versichers die gewährten

    Zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen dieser Nachvollziehbarkeit kann es auch genügen, dass der Versicherer dem Versicherten ungekürzt ein Gutachten zugänglich macht, aus dem er seine Leistungsfreiheit herleiten will, und - soweit noch erforderlich - in seiner Mitteilung ergänzend aufzeigt, dass die Gegenüberstellung der Ergebnisse des Gutachtens mit den Feststellungen und Bewertungen, die der Versicherer seinem Leistungsanerkenntnis zugrunde gelegt hat, eine nach den Versicherungsbedingungen maßgebliche Besserung ergeben hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.02.2022 - IV ZR 101/20, BeckRS 2022, 4042 Rn. 21 m.w.Nachw.).
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