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   BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23   

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https://dejure.org/2024,4919
BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23 (https://dejure.org/2024,4919)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2024 - 5 StR 284/23 (https://dejure.org/2024,4919)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2024 - 5 StR 284/23 (https://dejure.org/2024,4919)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision; Versäumung der Frist ohne Verschulden der Einziehungsbeteiligten und ohne ihr zurechenbares Anwaltsverschulden

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Stuttgart, 19.02.2019 - 6 Qs 1/19

    Ausschluss der Einziehung des Tatertrages: Fall der gleichzeitigen Verletzung von

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    Andererseits bezweckt § 73e Abs. 1 StGB nicht, dass sich ein Einziehungsadressat durch die zivilrechtliche Vereinbarung eines Erlasses mit dem in seinen Individualrechtsgütern verletzten Geschädigten zu Lasten der durch die Tat ebenfalls geschädigten Allgemeinheit schadlos halten kann (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 6 Qs 1/19 Rn. 22; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 673 f.; so auch KG, wistra 2023, 301, 302 zu einem sozialgerichtlichen Vergleich in Fällen des § 266a StGB).

    Denn nur insoweit kommt auch eine doppelte Inanspruchnahme des Einziehungsadressaten in Betracht (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 6 Qs 1/19 Rn. 23; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 674).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    (b) Hinzu kommt Folgendes: Da die Mitangeklagten S.       und         B.   auch wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar sind, haben sie - neben dem das Vermögen der F.      AG schützenden Untreuetatbestand (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 155; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., NJW 2010, 3209, 3212; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 266 Rn. 23 mwN) - mit § 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB einen Straftatbestand erfüllt, der zwar auch die Geschäftsinteressen des Geschäftsherrn schützt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 22 mwN; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 299 Rn. 3; MüKo-StGB/Krick, 4. Aufl., § 299 Rn. 20 mwN; aA jedenfalls mit Blick auf Vermögensinteressen NK-StGB/Dannecker/Schröder, 6. Aufl., § 299 Rn. 22) und deshalb ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. Staudinger/Hager, BGB, 2021, § 823 Rn. G 42; MüKo-BGB/Wagner, 9. Aufl., § 823 Rn. 690).
  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 341/10

    Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung durch Schutzgesetzverletzung:

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    (1) Der F.       AG standen gegen den Mitangeklagten S.       und seine Mittäter und Gehilfen (§ 840 BGB), also unter anderem gegen den nichtrevidierenden Mitangeklagten          B.   und gegen den Angeklagten L.      als Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB jedenfalls iVm § 266 Abs. 1 StGB zu (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2011 - VI ZR 341/10, NJW 2012, 3439 Rn. 32).
  • BGH, 21.03.2000 - IX ZR 39/99

    Wirkung eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    Im Zweifel hat der Erlass nur Einzelwirkung (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942, 1943; vom 22. März 2012 - VII ZR 129/11 Rn. 13 f.; jeweils mwN; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 674).
  • BGH, 06.04.2022 - 1 StR 466/21

    Ausschluss der Einziehung von Taterträgen wegen Erlöschen des Anspruchs des

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung, der F.      AG habe gegenüber der Einziehungsbeteiligten kein Anspruch zugestanden, auf Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21, NZWiSt 2022, 408) rekurriert hat, ist diese nicht einschlägig: Das folgt schon daraus, dass der dort von der Einziehung betroffene Angeklagte als Mitarbeiter einer Bank Zahlungen als Tatlohn und damit als Taterträge "für" die Tat erlangt hatte und nicht wie hier "durch" die Tat; deren Einziehung blieb von Steuernachzahlungen der Bank unberührt, weil jene zum Erlöschen der Steuerschuld führten, den strafrechtlichen, auf Abschöpfung des vom Angeklagten erlangten Tatlohns gerichteten Einziehungsanspruch des Staates aus § 73 Abs. 1 StGB indes unberührt ließen (BGH aaO).
  • BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17

    Verjährungsbeginn bei Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    (b) Hinzu kommt Folgendes: Da die Mitangeklagten S.       und         B.   auch wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar sind, haben sie - neben dem das Vermögen der F.      AG schützenden Untreuetatbestand (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 155; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., NJW 2010, 3209, 3212; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 266 Rn. 23 mwN) - mit § 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB einen Straftatbestand erfüllt, der zwar auch die Geschäftsinteressen des Geschäftsherrn schützt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 22 mwN; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 299 Rn. 3; MüKo-StGB/Krick, 4. Aufl., § 299 Rn. 20 mwN; aA jedenfalls mit Blick auf Vermögensinteressen NK-StGB/Dannecker/Schröder, 6. Aufl., § 299 Rn. 22) und deshalb ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. Staudinger/Hager, BGB, 2021, § 823 Rn. G 42; MüKo-BGB/Wagner, 9. Aufl., § 823 Rn. 690).
  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    (b) Hinzu kommt Folgendes: Da die Mitangeklagten S.       und         B.   auch wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar sind, haben sie - neben dem das Vermögen der F.      AG schützenden Untreuetatbestand (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 155; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., NJW 2010, 3209, 3212; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 266 Rn. 23 mwN) - mit § 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB einen Straftatbestand erfüllt, der zwar auch die Geschäftsinteressen des Geschäftsherrn schützt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 22 mwN; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 299 Rn. 3; MüKo-StGB/Krick, 4. Aufl., § 299 Rn. 20 mwN; aA jedenfalls mit Blick auf Vermögensinteressen NK-StGB/Dannecker/Schröder, 6. Aufl., § 299 Rn. 22) und deshalb ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. Staudinger/Hager, BGB, 2021, § 823 Rn. G 42; MüKo-BGB/Wagner, 9. Aufl., § 823 Rn. 690).
  • BGH, 22.03.2012 - VII ZR 129/11

    Ankaufsuntersuchung eines Pferdes durch einen Tierarzt: Schadensersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    Im Zweifel hat der Erlass nur Einzelwirkung (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942, 1943; vom 22. März 2012 - VII ZR 129/11 Rn. 13 f.; jeweils mwN; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 674).
  • BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23

    Verwerfung der Revision der Einziehungsbeteiligten; Antrag auf Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    Ihr Prozessbevollmächtigter hat - wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt - vorgetragen und hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Frist ohne Verschulden der Einziehungsbeteiligten und ohne ihr zurechenbares Anwaltsverschulden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304) versäumt worden ist.
  • BGH, 05.04.2023 - 1 StR 379/22

    Einziehung (Umfang der Einziehung: erforderliche Berücksichtigung der im Wege der

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    Dass die Einziehungsbeteiligte an dem Abschluss und der Erfüllung des Vergleichs nicht beteiligt war, stünde dem Erlöschen der Forderung durch Zahlung auch ihr gegenüber nicht entgegen, denn durch die Zahlung der A.   wäre der - wie dargelegt einheitliche - Schadensersatzanspruch der F.       AG insgesamt und gegenüber allen Gesamtschuldnern erloschen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 528/18, wistra 2020, 201, 202; vom 5. April 2023 - 1 StR 379/22 Rn. 9); soweit das Landgericht damit argumentiert hat, dass eine doppelte Inanspruchnahme nicht drohe, hat es außer Acht gelassen, dass sich die Einziehungsbeteiligte jedenfalls dem Ausgleichsanspruch der A.   als leistendem Gesamtschuldner aus § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgesetzt sähe.
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