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   BGH, 23.03.2023 - 3 StR 277/22   

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https://dejure.org/2023,10165
BGH, 23.03.2023 - 3 StR 277/22 (https://dejure.org/2023,10165)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2023 - 3 StR 277/22 (https://dejure.org/2023,10165)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2023 - 3 StR 277/22 (https://dejure.org/2023,10165)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 227 StGB; § 13 StGB; § 15 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB; § 261 StPO
    Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz; wertende Gesamtschau; Gleichgültigkeit des Täters bei Fatigue-Syndrom); sachlich-rechtliche Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatgerichts (revisionsgerichtliche Prüfung; widersprüchlich, unklar oder lückenhaft; Verstoß gegen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB, § 52 StGB, § 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB, § 301 StPO, § 261 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz der Mutter hinsichtlich Verurteilung wegen (versuchten) Totschlags durch Unterlassen (hier: Dehydrierung des Sohnes durch Vernachlässigung aufgrund Überhitzung des Kinderzimmers und fehlender Versorgung); Körperverletzung mit ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz der Mutter hinsichtlich Verurteilung wegen (versuchten) Totschlags durch Unterlassen (hier: Dehydrierung des Sohnes durch Vernachlässigung aufgrund Überhitzung des Kinderzimmers und fehlender Versorgung); Körperverletzung mit ...

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 176
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 12.08.2021 - 3 StR 441/20

    NSU-Urteil gegen Zschäpe und zwei Mitangeklagte rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 23.03.2023 - 3 StR 277/22
    Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei oder verneint es - wie hier - die Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestandes, weil es vorhandene Zweifel nicht hat überwinden können, ist dies vom Revisionsgericht deshalb in aller Regel hinzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.; Urteile vom 11. März 2021 - 3 StR 316/20, NStZ 2022, 161 Rn. 11; vom 14. Januar 2021 - 3 StR 124/20, NStZ-RR 2021, 113, 114).

    Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung liegen ferner vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen ein Denkgesetz oder gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 17 f.; Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.; Urteile vom 11. März 2021 - 3 StR 316/20, NStZ 2022, 161 Rn. 12; vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 299/20, NStZ-RR 2021, 24; vom 30. Juli 2020 - 4 StR 603/19, NStZ 2021, 116 Rn. 6).

  • BGH, 23.02.2021 - 3 StR 488/20

    Feststellung des Tötungseventualvorsatzes bei Verurteilung wegen versuchten

    Auszug aus BGH, 23.03.2023 - 3 StR 277/22
    Auf die Revision der Angeklagten hob der Senat das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 3 StR 488/20, juris).

    Denn nur damit werden im Schuldspruch sowohl der Körperverletzungserfolg als auch die vorsätzliche Herbeiführung der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 3 StR 488/20, BGHR StGB § 221 Abs. 3 Konkurrenzen 1 Rn. 26; Urteil vom 27. März 1953 - 1 StR 689/52, BGHSt 4, 113, 115 ff.; BeckOK StGB/Eschelbach, 56. Ed., § 221 Rn. 43; Schönke/Schröder/ Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 221 Rn. 18; MükoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 221 Rn. 50; SSW-StGB/Momsen, 5. Aufl., § 221 Rn. 17).

  • BGH, 11.03.2021 - 3 StR 316/20

    Heimtücke (Arg- und Wehrlosigkeit; Zeitpunkt; planmäßiger Hinterhalt);

    Auszug aus BGH, 23.03.2023 - 3 StR 277/22
    Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei oder verneint es - wie hier - die Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestandes, weil es vorhandene Zweifel nicht hat überwinden können, ist dies vom Revisionsgericht deshalb in aller Regel hinzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.; Urteile vom 11. März 2021 - 3 StR 316/20, NStZ 2022, 161 Rn. 11; vom 14. Januar 2021 - 3 StR 124/20, NStZ-RR 2021, 113, 114).

    Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung liegen ferner vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen ein Denkgesetz oder gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 17 f.; Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.; Urteile vom 11. März 2021 - 3 StR 316/20, NStZ 2022, 161 Rn. 12; vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 299/20, NStZ-RR 2021, 24; vom 30. Juli 2020 - 4 StR 603/19, NStZ 2021, 116 Rn. 6).

  • BayObLG, 30.05.2023 - 202 StRR 29/23

    Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse eines

    Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht nur der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder überhöhte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt wurden oder sich auf nichtexistierende Erfahrungssätze stützt (st.Rspr., vgl. zuletzt nur BGH, Urt. v. 23.03.2023 - 3 StR 277/22; 16.03.2023 - 4 StR 252/22; Beschluss vom 02.03.2023 - 2 StR 119/22, jew. bei juris; BayObLG, Urt. v. 16.12.2022 - 202 StRR 110/22 bei juris; 16.07.2021 - 202 StRR 59/21 = OLGSt StGB § 306 Nr. 2; Beschluss vom 07.06.2022 - 202 ObOWi 678/22 = VerkMitt 2022, Nr. 46 = NStZ-RR 2022, 318; 03.02.2022 - 202 StRR 11/22 = NStZ-RR 2022, 119, jew. m.w.N.).
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