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   BGH, 23.06.2022 - 2 ARs 405/21   

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https://dejure.org/2022,41802
BGH, 23.06.2022 - 2 ARs 405/21 (https://dejure.org/2022,41802)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2022 - 2 ARs 405/21 (https://dejure.org/2022,41802)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - 2 ARs 405/21 (https://dejure.org/2022,41802)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 76a StGB; § 435 StPO
    Selbstständige Einziehung (Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten Wertes des Tatertrags: Antwort auf einen Anfragebeschluss, subjektives Verfahren, objektives Verfahren); selbstständiges Einziehungsverfahren

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB, § 260 Abs. 3 StPO, § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 435 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 264 StPO, § 435 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten Wertes des Tatertrags nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB kann auch im subjektiven Verfahren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten Wertes des Tatertrags nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB kann auch im subjektiven Verfahren

  • rechtsportal.de

    Anordnung der Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten Wertes des Tatertrags nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB kann auch im subjektiven Verfahren

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 121
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19

    Anfrageverfahren zur Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - 2 ARs 405/21
    Er hat daher mit Beschluss vom 10. August 2021 (3 StR 474/19) angefragt, ob der 1., 4. und 5. Strafsenat an ihrer anderslautenden Rechtsauffassung festhalten, ob Rechtsprechung des 2. und 6. Strafsenat dem entgegensteht und ob - sollte dies der Fall sein - daran festgehalten wird.

    Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 2. Strafsenats (Beschluss vom 4. Juni 2019 - 2 StR 31/19, wistra 2020, 65) entgegen; ohne weitere Nachweise ist er dort der gesetzlichen Konzeption (vgl. § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB; § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO) und der bisherigen Rechtsprechung des 1., 4. und 5. Strafsenats (vgl. die Nachweise im Anfragebeschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19, Rn. 29 ff.) gefolgt.

  • BGH, 04.06.2019 - 2 StR 31/19

    Verfolgungsverjährung bei betrügerischer Inanspruchnahme einer Heilbehandlung

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - 2 ARs 405/21
    Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 2. Strafsenats (Beschluss vom 4. Juni 2019 - 2 StR 31/19, wistra 2020, 65) entgegen; ohne weitere Nachweise ist er dort der gesetzlichen Konzeption (vgl. § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB; § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO) und der bisherigen Rechtsprechung des 1., 4. und 5. Strafsenats (vgl. die Nachweise im Anfragebeschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19, Rn. 29 ff.) gefolgt.
  • BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23

    Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine

    Hierauf haben der 1. und 2. Strafsenat mit näherer Begründung erklärt, die vom 3. Strafsenat beabsichtigte Entscheidung widerspreche ihrer Rechtsprechung; sie hielten an dieser fest (Beschlüsse vom 4. Mai 2022 - 1 ARs 13/21, NStZ-RR 2022, 255; vom 23. Juni 2022 - 2 ARs 405/21, NStZ-RR 2023, 121).

    Der 3. Strafsenat hat daraufhin unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (s. Beschluss vom 13. Januar 2021 - 3 StR 348/20, juris Rn. 5) dem Großen Senat für Strafsachen wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 GVG folgende - modifiziert gefasste - Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 12. Januar 2023 - 3 StR 474/19, NStZ-RR 2023, 121; dazu einerseits Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 435 Rn. 19a; andererseits Zivanic, JR 2023, 240):.

    Der Senat braucht im Zusammenhang mit der Beantwortung der Vorlagefrage nicht zu entscheiden, inwieweit die Rechtskraft des Urteils, mit dem das subjektive Verfahren hinsichtlich der verjährten Straftat eingestellt worden, die selbständige Einziehung des hieraus erlangten Tatertrages indes unterblieben ist, der späteren Durchführung eines objektiven Verfahrens mit dem Ziel der Anordnung dieser Maßnahme entgegensteht (für ein Prozesshindernis BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 ARs 405/21, NStZ-RR 2023, 121; El-Ghazi, NStZ 2022, 255, 256).

  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 281/22

    Einziehung (Abgrenzung von Tatertrag und Tatobjekt: rechtsgutbezogene Wertung;

    Die Staatsanwaltschaft mag indes - auch unter Berücksichtigung etwaiger Rechtskraftprobleme - erwägen, ob sie mittels eines Antrags insoweit ein objektives (selbständiges) Einziehungsverfahren anstrengt (§ 435 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 22; Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18 Rn. 7; je mwN; vgl. im Übrigen den Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats vom 12. Januar 2022 - 3 StR 474/19 und Beschlüsse vom 4. Mai 2022 - 1 ARs 13/21; vom 23. Juni 2022 - 2 ARs 405/21 sowie vom 9. Dezember 2009 - 2 StR 433/09 Rn. 5).
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