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   BGH, 23.09.2021 - I ZB 10/21   

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BGH, 23.09.2021 - I ZB 10/21 (https://dejure.org/2021,51750)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2021 - I ZB 10/21 (https://dejure.org/2021,51750)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2021 - I ZB 10/21 (https://dejure.org/2021,51750)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 449
  • GRUR 2022, 189
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.04.2013 - I ZB 91/11

    MetroLinien

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 10/21
    Da das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren daran gehindert ist, seine Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer zugleich mit der Beschwerdeeinlegung eine Beschwerdebegründung angekündigt und mit einem weiteren Schriftsatz um Mitteilung gebeten hat, bis wann die Beschwerdebegründung eingereicht werden kann, und das Bundespatentgericht nach den Umständen dieser Bitte auch entsprechen will, darf in einem solchen Fall der Beschwerdeführer grundsätzlich davon ausgehen, dass er Gelegenheit haben wird, seine Beschwerde vor einer Entscheidung des Bundespatentgerichts zu begründen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. April 2008 - X ZB 13/07, GRUR-RR 2008, 457, 458 - Tramadol und BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11, GRUR 2013, 1276 Rn. 16 bis 18 - MetroLinien).

    Einseitige Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs des anderen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit, wenn nicht alle Verfahrensbeteiligte von dem Gesprächsinhalt unterrichtet werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 9/10, GRUR 2012, 89 Rn. 17 - Stahlschluessel und BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11, GRUR 2013, 1276 Rn. 23 - MetroLinien).

    b) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 11 = WRP 2010, 1034 - LIMES LOGISTIK; Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11, GRUR 2013, 1276 Rn. 16 = WRP 2013, 1608 - MetroLinien).

    Die Möglichkeit zur Äußerung ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Gebots des Art. 103 Abs. 1 GG gewahrt, wenn den Beteiligten eine angemessene Frist zur Verfügung stand, zur Sache vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597, 598 [juris Rn. 8] = WRP 2000, 642 - Kupfer-Nickel-Legierung; Beschluss vom 22. April 2008 - X ZB 13/07, GRUR-RR 2008, 457 Rn. 8 = WRP 2008, 957 - Tramadol; zur Parallelvorschrift § 78 Abs. 2 MarkenG vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223 f. [juris Rn. 12] = WRP 1997, 560 - Ceco; BGH, GRUR 2013, 1276 Rn. 16 - MetroLinien, mwN).

    Das Bundespatentgericht ist jedoch daran gehindert, seine Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer darum gebeten hat, Gelegenheit zur Beschwerdebegründung zu erhalten, und das Bundespatentgericht nach den Umständen dieser Bitte auch entsprechen will (zur Parallelvorschrift § 78 Abs. 2 MarkenG vgl. BGH, GRUR 2013, 1276 Rn. 16 - MetroLinien, mwN).

    Einseitige Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs des anderen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit, wenn - wie im Streitfall - nicht alle Verfahrensbeteiligten von dem Gesprächsinhalt unterrichtet werden (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 9/10, GRUR 2012, 89 Rn. 17 = WRP 2011, 468 - Stahlschluessel; BGH, GRUR 2013, 1276 Rn. 23 - MetroLinien; vgl. auch BVerfG, WRP 2021, 736 Rn. 33).

    Liegt der Gehörsverstoß in der Verletzung einer Hinweispflicht, muss mit der Rüge ausgeführt werden, wie die betreffende Partei auf einen Hinweis reagiert hätte, weil nur so das Rechtsbeschwerdegericht beurteilen kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Gehörverstoß beruht (zur zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG vgl. BGH, GRUR 2010, 1034 Rn. 17 - LIMES LOGISTIK, mwN; GRUR 2013, 1276 Rn. 25 - MetroLinien).

  • BVerfG, 11.01.2021 - 1 BvR 2681/20

    Erfolgreicher Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Eilsache wegen Verletzung

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 10/21
    Zu beachten ist außerdem der im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG stehende Grundsatz der Waffengleichheit, der als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Verfahrensrecht verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht sichert (vgl. BVerfGE 69, 248, 254 [juris Rn. 26]; BVerfG, WRP 2021, 736 Rn. 29; WRP 2021, 743 Rn. 20).

    Einseitige Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs des anderen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit, wenn - wie im Streitfall - nicht alle Verfahrensbeteiligten von dem Gesprächsinhalt unterrichtet werden (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 9/10, GRUR 2012, 89 Rn. 17 = WRP 2011, 468 - Stahlschluessel; BGH, GRUR 2013, 1276 Rn. 23 - MetroLinien; vgl. auch BVerfG, WRP 2021, 736 Rn. 33).

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 40/09

    LIMES LOGISTIK

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 10/21
    b) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 11 = WRP 2010, 1034 - LIMES LOGISTIK; Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11, GRUR 2013, 1276 Rn. 16 = WRP 2013, 1608 - MetroLinien).

    Liegt der Gehörsverstoß in der Verletzung einer Hinweispflicht, muss mit der Rüge ausgeführt werden, wie die betreffende Partei auf einen Hinweis reagiert hätte, weil nur so das Rechtsbeschwerdegericht beurteilen kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Gehörverstoß beruht (zur zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG vgl. BGH, GRUR 2010, 1034 Rn. 17 - LIMES LOGISTIK, mwN; GRUR 2013, 1276 Rn. 25 - MetroLinien).

  • BGH, 22.04.2008 - X ZB 13/07

    Tramadol

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 10/21
    Da das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren daran gehindert ist, seine Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer zugleich mit der Beschwerdeeinlegung eine Beschwerdebegründung angekündigt und mit einem weiteren Schriftsatz um Mitteilung gebeten hat, bis wann die Beschwerdebegründung eingereicht werden kann, und das Bundespatentgericht nach den Umständen dieser Bitte auch entsprechen will, darf in einem solchen Fall der Beschwerdeführer grundsätzlich davon ausgehen, dass er Gelegenheit haben wird, seine Beschwerde vor einer Entscheidung des Bundespatentgerichts zu begründen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. April 2008 - X ZB 13/07, GRUR-RR 2008, 457, 458 - Tramadol und BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11, GRUR 2013, 1276 Rn. 16 bis 18 - MetroLinien).

    Die Möglichkeit zur Äußerung ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Gebots des Art. 103 Abs. 1 GG gewahrt, wenn den Beteiligten eine angemessene Frist zur Verfügung stand, zur Sache vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597, 598 [juris Rn. 8] = WRP 2000, 642 - Kupfer-Nickel-Legierung; Beschluss vom 22. April 2008 - X ZB 13/07, GRUR-RR 2008, 457 Rn. 8 = WRP 2008, 957 - Tramadol; zur Parallelvorschrift § 78 Abs. 2 MarkenG vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223 f. [juris Rn. 12] = WRP 1997, 560 - Ceco; BGH, GRUR 2013, 1276 Rn. 16 - MetroLinien, mwN).

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 9/10

    Stahlschluessel

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 10/21
    Einseitige Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs des anderen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit, wenn nicht alle Verfahrensbeteiligte von dem Gesprächsinhalt unterrichtet werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 9/10, GRUR 2012, 89 Rn. 17 - Stahlschluessel und BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11, GRUR 2013, 1276 Rn. 23 - MetroLinien).

    Einseitige Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs des anderen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit, wenn - wie im Streitfall - nicht alle Verfahrensbeteiligten von dem Gesprächsinhalt unterrichtet werden (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 9/10, GRUR 2012, 89 Rn. 17 = WRP 2011, 468 - Stahlschluessel; BGH, GRUR 2013, 1276 Rn. 23 - MetroLinien; vgl. auch BVerfG, WRP 2021, 736 Rn. 33).

  • BVerfG, 06.02.2021 - 1 BvR 249/21

    Erfolgreicher Eilantrag betreffend eine einstweilige Verfügung in einer

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 10/21
    Zu beachten ist außerdem der im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG stehende Grundsatz der Waffengleichheit, der als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Verfahrensrecht verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht sichert (vgl. BVerfGE 69, 248, 254 [juris Rn. 26]; BVerfG, WRP 2021, 736 Rn. 29; WRP 2021, 743 Rn. 20).
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvR 1248/82

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Anwendung zuvilprozessualer

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 10/21
    Zu beachten ist außerdem der im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG stehende Grundsatz der Waffengleichheit, der als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Verfahrensrecht verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht sichert (vgl. BVerfGE 69, 248, 254 [juris Rn. 26]; BVerfG, WRP 2021, 736 Rn. 29; WRP 2021, 743 Rn. 20).
  • BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 2300/07

    Wechsel der Besetzung einer Zivilkammer im Verlauf des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 10/21
    Danach darf das Gericht sich nicht widersprüchlich verhalten; es darf aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfG, NJW 2008, 2243 [juris Rn. 16]; NJW 2014, 205 Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2018 - 2 BvR 1731/18, juris Rn. 22 mwN).
  • BVerfG, 18.07.2013 - 1 BvR 1623/11

    Widersprüchliches Verhalten eines Zivilgerichts verletzt Betroffenen in

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 10/21
    Danach darf das Gericht sich nicht widersprüchlich verhalten; es darf aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfG, NJW 2008, 2243 [juris Rn. 16]; NJW 2014, 205 Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2018 - 2 BvR 1731/18, juris Rn. 22 mwN).
  • BGH, 12.12.1996 - I ZB 8/96

    "Ceco"; Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren vor den Patentgerichten

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 10/21
    Die Möglichkeit zur Äußerung ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Gebots des Art. 103 Abs. 1 GG gewahrt, wenn den Beteiligten eine angemessene Frist zur Verfügung stand, zur Sache vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597, 598 [juris Rn. 8] = WRP 2000, 642 - Kupfer-Nickel-Legierung; Beschluss vom 22. April 2008 - X ZB 13/07, GRUR-RR 2008, 457 Rn. 8 = WRP 2008, 957 - Tramadol; zur Parallelvorschrift § 78 Abs. 2 MarkenG vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223 f. [juris Rn. 12] = WRP 1997, 560 - Ceco; BGH, GRUR 2013, 1276 Rn. 16 - MetroLinien, mwN).
  • BGH, 01.02.2000 - X ZB 27/98

    Kupfer-Nickel-Legierung; rechtliches Gehör im Verfahren vor den Patentgerichten

  • BGH, 22.05.2014 - I ZB 34/12

    S-Bahn - Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsverfahren:

  • BGH, 10.09.2020 - I ZB 13/20

    Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung der Bezeichnung

  • BVerfG, 25.09.2018 - 2 BvR 1731/18

    Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG)

  • BGH, 15.04.2021 - I ZB 67/20

    Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs des Anmelders auf

  • OLG Düsseldorf, 30.12.2022 - 15 U 59/21

    Gewehr Haenel CR 223 verletzt Patent von Heckler & Koch

    Hierzu hätte es u.a. Ausführungen dahingehend bedurft, wie bzw. was die Beklagten bei der begehrten Vertagung und/oder Gewährung einer Schriftsatzfrist vorgetragen hätten (vgl. bei Verstoß gegen die Hinweispflicht: BGH GRUR 2022, 189 - Heizkörperdesign; GRUR 2013, 1276 - MetroLinien; GRUR 2010, 1034 - LIMES LOGISTIK).
  • BPatG, 07.04.2022 - 30 W (pat) 802/18
    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. September 2021 (Az.: I ZB 10/21) der Rechtsbeschwerde stattgegeben, den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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