Rechtsprechung
   BGH, 24.01.2024 - IV ZR 306/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,1941
BGH, 24.01.2024 - IV ZR 306/22 (https://dejure.org/2024,1941)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2024 - IV ZR 306/22 (https://dejure.org/2024,1941)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2024 - IV ZR 306/22 (https://dejure.org/2024,1941)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,1941) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    §§ 9, ... 152 VVG, § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 346 BGB, § 9 Abs. 1 VVG, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG, § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG, § 9 VVG, § 48c Abs. 5 VVG, § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG, Art. 7 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2002/65/EG, Richtlinie 90/619/EWG, Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG, § 169 VVG, § 242 BGB, § 152 VVG, §§ 346 ff. BGB, § 37 Abs. 2 VVG, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Konkludenter Widerruf der Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist; Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages

  • rewis.io
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Versicherungsschutzbeginn vor Ende der Widerrufsfrist - konkludente Zustimmung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Konkludente Zustimmung zum Versicherungsschutzbeginn vor Ende der Widerrufsfrist?

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorläufiger Versicherungsschutz - bereits vor Ende der Widerrufsfrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerrufsbelehrung im Rentenversicherungsvertrag - und der vorläufige Versicherungsschutz

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Verfristung des Widerrufsrechts bei der Rentenversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf einer Rentenversicherung auch Jahre nach Abschluss möglich

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1189
  • MDR 2024, 372
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.10.2023 - IV ZR 40/22

    Ordnungsgemäße Belehrung über Vertragsbeginn erst nach Ende der Widerrufsfrist

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - IV ZR 306/22
    a) Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung mit Urteil vom 11. Oktober 2023 (IV ZR 40/22, VersR 2023, 1512 Rn. 12 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, gehört zur ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, neben dem Hinweis auf die Rückgewähr empfangener Leistungen auch der Hinweis auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen; daran fehlt es hier.

    Der Hinweis kann nur dann entbehrlich sein, wenn zum Zeitpunkt der Belehrungserteilung bereits alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 1, § 152 VVG vorgelegen hätten und deshalb eine Herausgabe von Nutzungen nach §§ 346 ff. BGB nicht mehr hätte geschuldet werden können (Senatsurteil vom 11. Oktober 2023 aaO Rn. 16).

    Die Anwendung von § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG kommt nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat (Senatsurteil vom 11. Oktober 2023 aaO Rn. 17 m.w.N.).

    Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Ende der Widerrufsfrist, so findet § 9 VVG keine Anwendung (Senatsurteil vom 11. Oktober 2023 aaO).

    Schließlich hat der Senat auch entschieden, dass die fehlende Belehrung über den möglichen Nutzungsherausgabeanspruch nicht nur ein geringfügiger Belehrungsfehler ist, der einer Ausübung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB entgegenstünde (Senatsurteil vom 11. Oktober 2023 aaO Rn. 24).

  • BGH, 28.06.2017 - IV ZR 440/14

    Versicherungsvertrag: Wirksamkeit trotz unterlassener Pflichtmitteilungen des

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - IV ZR 306/22
    Die Entscheidung des Gesetzgebers kann angesichts dessen nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung geändert werden (vgl. zur Grenze auch Senatsurteile vom 24. Juni 2020 - IV ZR 275/19, VersR 2020, 1030 Rn. 24 f.; vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24 f. m.w.N.).

    Selbst wenn das nationale Umsetzungsrecht hinter den Anforderungen der einschlägigen europäischen Richtlinien zurückbleiben sollte, ist der Gerichtshof nicht um Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu ersuchen, wenn das nationale Recht im Privatrechtsverkehr nicht richtlinienkonform ausgelegt oder fortgebildet werden kann; die Frage nach der Auslegung des Richtlinienrechts ist für das deutsche Gericht dann nicht entscheidungserheblich (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2017 aaO Rn. 22).

  • BGH, 15.03.2023 - IV ZR 40/21

    Ansprüche aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch;

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - IV ZR 306/22
    Das Berufungsgericht hat bisher dahinstehen lassen, ob besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, aufgrund derer die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen könnte (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 25).
  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 177/22

    Zum Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - IV ZR 306/22
    Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 30 m.w.N.).
  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 445/14

    Private Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Altfall:

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - IV ZR 306/22
    Andernfalls bringt der Versicherungsnehmer aus Sicht des Erklärungsempfängers nicht schlüssig zum Ausdruck, dass er mit dem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist einverstanden ist (Senatsurteil vom 13. September 2017 - IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 Rn. 23).
  • BGH, 11.10.2023 - IV ZR 41/22

    Vertragsbeginn vor Ende der Widerrufsfrist in AGB möglich?

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - IV ZR 306/22
    Der Rückkaufswert bestimmt sich gemäß § 152 Abs. 2 VVG nach § 169 VVG, jedoch nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41/22, VersR 2023, 1504 Rn. 54).
  • BGH, 24.06.2020 - IV ZR 275/19

    Verpflichtung des Versicherers bei einer Zusatzversicherung zu einem gesonderten

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - IV ZR 306/22
    Die Entscheidung des Gesetzgebers kann angesichts dessen nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung geändert werden (vgl. zur Grenze auch Senatsurteile vom 24. Juni 2020 - IV ZR 275/19, VersR 2020, 1030 Rn. 24 f.; vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24 f. m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2016 - 7 U 37/16

    Lebensversicherung: Beschränkung des Rückzahlungsanspruchs bei wirksamem Widerruf

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - IV ZR 306/22
    (2) Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht auch zu Recht davon aus, dass der Versicherungsnehmer seine Zustimmung zu einem vorzeitigen Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist im Ausgangspunkt - d.h. vorbehaltlich einer richtlinienkonformen Auslegung von § 9 Abs. 1 VVG - ebenfalls konkludent erklären kann (vgl. OLG Frankfurt a.M. VersR 2017, 1070 Rn. 27 f.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 9 Rn. 16; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 9 Rn. 8; Heinig/Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 9 Rn. 13; MünchKomm-VVG/Eberhardt, 3. Aufl. § 9 Rn. 23; HK-VVG/Schimikowski, 4. Aufl. § 9 Rn. 11 f.; Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. § 9 Rn. 139; Wandt/Ganster, VersR 2008, 425, 432; Funck, VersR 2008, 163, 166; BeckOK-VVG/Brand, § 9 Rn. 13 [Stand: 1. August 2023]; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 9 Rn. 13, 17; vgl. Dörner/Staudinger, WM 2006, 1710, 1714; a.A. wohl Knops in Bruck/Möller, VVG 10. Aufl. § 9 Rn. 7, 15).
  • BGH, 26.04.2006 - IV ZR 248/04

    Vereinbarung vorläufiger Deckung neben einer erweiterten Einlösungsklausel in

    Auszug aus BGH, 24.01.2024 - IV ZR 306/22
    Die Angaben im Antrag zur Gewährung vorläufigen Versicherungsschutzes sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da es sich dabei um einen auf gesonderter vertraglicher Grundlage beruhenden Versicherungsschutz außerhalb des hier in Rede stehenden Hauptvertrages handelt (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2006 - IV ZR 248/04, VersR 2006, 913 Rn. 20).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht