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   BGH, 24.03.1980 - II ZR 188/79   

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https://dejure.org/1980,1744
BGH, 24.03.1980 - II ZR 188/79 (https://dejure.org/1980,1744)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1980 - II ZR 188/79 (https://dejure.org/1980,1744)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1980 - II ZR 188/79 (https://dejure.org/1980,1744)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Selbständige Garantiezusage durch Bank nach Anfrage eines Scheckinhabers - Zeitliche Bindung einer Bank an eine Scheckeinlösungszusage - Wahrung der Frist zur Vorlage des Schecks durch Einreichung des Schecks bei der Hausbank im ordentlichen Geschäftsgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 77, 50
  • NJW 1980, 1956
  • ZIP 1980, 443
  • MDR 1980, 650
  • DB 1980, 1212
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.03.1978 - II ZR 159/76
    Auszug aus BGH, 24.03.1980 - II ZR 188/79
    Diese wird üblicherweise auf die Antrage erteilt, ob der Scheck gedeckt sei oder in Ordnung gehe, und bedeutet nur, daß der Scheck eingelöst werden würde, wenn er zur Zeit der Auskunft vorläge (RGZ 112, 317, 321; BGHZ 49, 167, 168 [BGH 29.11.1967 - Ib ZR 165/65]; SenUrt. v. 20.3. 78 - II ZR 159/76, LM ScheckG Art. 4 Nr. 4).

    Die aus der Einlösungszusage entstandene Verpflichtung der Beklagten, unter allen Umständen für die Zahlung des Schecks einstehen zu wollen (vgl. SenUrt. v. 20.3. 78 aaO), war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Scheckvorlagefrist am 30. Mai 1978 befristet.

  • BGH, 29.11.1967 - Ib ZR 165/65

    Scheckbestätigung unter Kreditinstituten

    Auszug aus BGH, 24.03.1980 - II ZR 188/79
    Diese wird üblicherweise auf die Antrage erteilt, ob der Scheck gedeckt sei oder in Ordnung gehe, und bedeutet nur, daß der Scheck eingelöst werden würde, wenn er zur Zeit der Auskunft vorläge (RGZ 112, 317, 321; BGHZ 49, 167, 168 [BGH 29.11.1967 - Ib ZR 165/65]; SenUrt. v. 20.3. 78 - II ZR 159/76, LM ScheckG Art. 4 Nr. 4).
  • RG, 12.01.1926 - II 422/25

    Steht ein Handelsbrauch des Inhalts, daß die bezogene Bank durch die bloße

    Auszug aus BGH, 24.03.1980 - II ZR 188/79
    Diese wird üblicherweise auf die Antrage erteilt, ob der Scheck gedeckt sei oder in Ordnung gehe, und bedeutet nur, daß der Scheck eingelöst werden würde, wenn er zur Zeit der Auskunft vorläge (RGZ 112, 317, 321; BGHZ 49, 167, 168 [BGH 29.11.1967 - Ib ZR 165/65]; SenUrt. v. 20.3. 78 - II ZR 159/76, LM ScheckG Art. 4 Nr. 4).
  • BGH, 29.03.1982 - II ZR 39/81

    Zahlungsanspruch aus einer Scheckeinlösungsgarantie - Pflicht zur Vorlage von

    Die Zusage einer Bank, sie garantiere die Einlösung eines Schecks, enthält üblicherweise die Verpflichtung, unter allen Umständen für die Zahlung des Scheckbetrages einstehen zu wollen (vgl. die SenUrt. v. 20.3.78 - II ZR 159/76, LM Scheckgesetz Art. 4 Nr. 4 m.w.N. u. BGHZ 77, 50).

    Die Beklagte wird von ihrer Haftung auch nicht deshalb frei, weil eine Bank, welche die Einlösung eines Schecks garantiert, daran für den Regelfall nur begrenzte Zeit gebunden ist, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist (vgl. BGHZ 77, 50).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 77, 50) haftet die Bank aus der Scheckeinlösungsgarantie, wenn der Begünstigte den Scheck alsbald nach der Zusage im ordentlichen Geschäftsgang seiner Hausbank zur Einziehung auf dem üblichen Inkassowege einreicht, auch dann, wenn ihr der Scheck erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist des Art. 29 ScheckG und einige Tage später als üblich zur Einlösung vorgelegt wird.

  • OLG Celle, 30.06.1999 - 3 U 240/98
    Eine Anfrage bzw. die entsprechende Auskunft, dass ein Scheck "gedeckt sei" oder "in Ordnung gehe", lässt aber regelmäßig nur den Schluss auf eine gewöhnliche Scheckbestätigung zu und beinhaltet gerade keine Einlösungszusage i.S.e. Garantie (vgl. BGH v. 29.11.1967 - Ib ZR 165/65, BGHZ 49, 167 f = MDR 1968, 298; v. 24.3.1980 - II ZR 188/79, BGHZ 77, 50, 52 = MDR 1980, 650; OLG Köln v. 25.2.1983 - 19 U 199/82, WM 1983, 1372, 1373).

    Die Bank übernimmt hierdurch gerade nicht die Verpflichtung, den Scheck bei Vorlage einzulösen (vgl. BGH v. 29.11.1967 - Ib ZR 165/65, BGHZ 49, 167, 167 f = MDR 1968, 298; v. 24.3.1980 - II ZR 188/79, BGHZ 77, 50, 52 = MDR 1980, 650; Schimansky/Bunte/Nobbe, Bankrechtshandbuch, 1997, § 61 Rz. 111).

  • BGH, 20.02.1990 - XI ZR 47/89

    Haftung der bezogenen Bank aus einer Scheckeinlösungszusage

    Etwas anderes ergibt sich auch - trotz des weitergefaßten Leitsatzes - nicht aus dem Urteil BGHZ 77, 50, auf das sich das Berufungsgericht bezieht; denn der II. Zivilsenat hat die Entscheidung vor allem auch auf die Erwägung gestützt, nach den Gesamtumständen sei "eindeutig" gewesen, daß in der Anfrage der Klägerin die Bitte um Übernahme einer Einlösungsgarantie gelegen habe (aaO S. 52).
  • BGH, 29.03.1994 - XI ZR 131/93

    Scheckrecht: Anforderungen an die Annahme einer Scheckeinlösungsgarantie der

    Wenn die Beklagte die Einlösung "unter banküblichem Vorbehalt" bestätigt, so könnte allerdings die Annahme naheliegen, daß sie sich damit nicht lediglich die Prüfung der Scheckförmlichkeiten vorbehalten wollte (vgl. hierzu BGHZ 77, 50, 52), da sie bei Abgabe dieser Erklärung den vollständig ausgefüllten Scheck in Händen hielt und ihn mithin überprüfen konnte.
  • OLG Rostock, 15.02.1996 - 1 U 21/95

    Zahlungsempfänger als Dritter mit Schutzwirkung aus dem Lastschriftabkommen der

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  • OLG Hamburg, 18.04.1991 - 6 U 244/90

    Verstoß des Frachtführers gegen eine Nachnahmevereinbarung

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